Hallo zusammen.
Mal angenommen in einer Wohnanlage fällt den Mietern auf dass sie viel höhere Heizkosten haben wie in ihren vorherigen Wohnungen. Nach eingehender Recherche mit diesem Thema wird der Heizverbrauch täglich über 4 Wochen abgelesen. Dabei fällt auf dass in einem Warmen Aprilmonat trotz 25 Grad Aussentemperaturen jeden Tag, täglich 15 KWH für eine 50 qm Wohnung Gas verbraucht wird. Obwohl die Heizung nie aufgedreht ist und man eher versucht die Wohnung kühl zu kriegen.
Bei genauer Betrachtung fällt auf dass die Heizungen zwar kalt sind, die Rohre unten aber IMMER sehr heiß.
Auf anfrage beim Hausmeister stellt dieser die Heizung um und siehe da, auf einmal beträgt der Verbrauch nur noch 1 KWH am Tag, bei gleichen Aussentemperaturen und gleicher Heizungsnutzung.
Dies wäre wohl noch lange so weitergegangen denn der Hausmeister meint e man solle sich nun aber nicht beschweren wenn es nun mal zu kalt ist… ergo ist davon auszugehen dass auch in der Vergangenheit die Heizanlage genauso uneffizient eingestellt wurde.
Hat der Mieter dass recht die Nebenkostenabrechnung teilweise zu kürzen ??
Man gehe davon aus dass die Verbrauchswerte und die Aussentemperaturen für einen Monat dokumentiert wurden.
p.s. wie muss sich der Mieter bei Beanstandung dieser Nebenkostenabrechnung verhalten ??
Muss bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Schriftlicher Wider-/Einspruch erfolgen, reicht es evtl. aus vorher telefonisch kritisch nachzufragen, und sich dann 4 Wochen zeit zu lassen um dass ganze zu prüfen ??
Reicht es aus nach diesen 4 Wochen dass Ergebnis telefonisch mitzuteilen und seinen Missmut und zahlungsunwilligkeit zu äußern oder muss dies alles schriftlich erfolgen ??
Vielen Dank
Hallo,
ein Recht zur Kürzung der Abrechnung würde ich verneinen. Es mag zwar richtig sein, dass die Heizung nicht umgestellt war, allerdings ist im April jederzeit auch mit kälteren Tagen zu rechnen und somit ist zumindest der Verbrauch zu akzeptieren. Mir ist zudem kein Hinweis aus der Rechtsprechung bekannt, der einen Abzug wegen der funktionierenden Heizung erlaubt.
Mal angenommen in einer Wohnanlage fällt den Mietern auf dass
sie viel höhere Heizkosten haben wie in ihren vorherigen
Wohnungen. Nach eingehender Recherche mit diesem Thema wird
der Heizverbrauch täglich über 4 Wochen abgelesen. Dabei fällt
auf dass in einem Warmen Aprilmonat trotz 25 Grad
Aussentemperaturen jeden Tag, täglich 15 KWH für eine 50 qm
Wohnung Gas verbraucht wird. Obwohl die Heizung nie aufgedreht
ist und man eher versucht die Wohnung kühl zu kriegen.
Bei genauer Betrachtung fällt auf dass die Heizungen zwar kalt
sind, die Rohre unten aber IMMER sehr heiß.
Auf anfrage beim Hausmeister stellt dieser die Heizung um und
siehe da, auf einmal beträgt der Verbrauch nur noch 1 KWH am
Tag, bei gleichen Aussentemperaturen und gleicher
Heizungsnutzung.
Dies wäre wohl noch lange so weitergegangen denn der
Hausmeister meint e man solle sich nun aber nicht beschweren
wenn es nun mal zu kalt ist… ergo ist davon auszugehen dass
auch in der Vergangenheit die Heizanlage genauso uneffizient
eingestellt wurde.
Hat der Mieter dass recht die Nebenkostenabrechnung teilweise
zu kürzen ??
Man gehe davon aus dass die Verbrauchswerte und die
Aussentemperaturen für einen Monat dokumentiert wurden.
Mag ja sein, nur kann es in anderen Wohnungen kühler oder auch wärmer sein. Die Außentemperaturen könen nur ein Teil einer Kette von diversen Bewertungsmaßstäben sein, ob eine Heizung richtig eingestellt ist.
Gruss Günter
p.s. wie muss sich der Mieter bei Beanstandung dieser
Nebenkostenabrechnung verhalten ??
Muss bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Schriftlicher
Wider-/Einspruch erfolgen, reicht es evtl. aus vorher
telefonisch kritisch nachzufragen, und sich dann 4 Wochen zeit
zu lassen um dass ganze zu prüfen ??
Reicht es aus nach diesen 4 Wochen dass Ergebnis telefonisch
mitzuteilen und seinen Missmut und zahlungsunwilligkeit zu
äußern oder muss dies alles schriftlich erfolgen ??
Ein Einspruch gegen eine Abrechnung sollte grundsätzlich schriftlich und unter Angabe des Widerspruchsgrundes erfolgen. Zu beachten ist, dass die anerkannten Kosten - auch bei einem Widerspruch - zu zahlen sind. Man kann also nicht eine komplette Nachzahlung zurückhalten, sondern nur den Teil den man beanstandet. Wobei - wemm man z.B. 10 % der Kosten einer Position beanstandet - ist man zur Restzahlung verpflichtet.
Gruss Günter
…vielleicht haben es die anderen Mieter gern etwas wärmer?
Gruß
Hi 24Micha,
m. E. würde umgekehrt ein Schuh draus: müsstest Du im April in Deiner Wohnung frieren, weil jemand aus Kostengründen die Anlage bereits auf Sommerbetrieb, also lediglich Warmwasseraufbereitung OHNE Heizung, umgeschaltet hätte, wäre u. U. was zu machen.
Wenn alle Mietparteien sich mit dem Hausbesitzer einigen, dass generell ab 01. April (oder sonstiges Datum) die Heizung abgestellt und erst am 01.Oktober (oder sonstiges Datum) wieder in Betrieb genommen wird, dann könnte bei Heizungsbetrieb zwischen den vorgenannten Daten ggf. „Schadenersatzanspruch“ für die Mieter entstehen.