Das geht mir ähnlich, aber das war nie Thema bei den Richtern,
dass diese Zeugenaussage widerlegt werden sollte.
Natürlich nicht. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist allein Sache der Parteien, Informationen in den Prozess zu bringen.
Meine Anwältin hat sich diesbezüglich auch in der
Zeugenbefragung nicht geäußert, obwohl sie darüber informiert
war, dass es gar nicht so gewesen sein kann, wie der Zeuge
behauptet. Ich verstehe das auch nicht. Sie riet nach Ende des
letzten Termins selbst zu zu einer Anzeige wegen uneidlicher
Falschaussage, Verstehe ich auch nicht, dass man das nicht
während des Prozesses geklärt hat.
Naja, das kommt eben darauf an, ob man wirklich, wie Sie es sagen, Beweise hat, dass die Aussage falsch ist, oder ob man eben nur das Gegenteil behauptet (der eigene Zeuge z.B., der das bekundet, was man selbst behauptet, ist in dem Sinne kein Beweis, dass der andere Zeuge falsch aussagt).
Beim Verfahren vor dem Amtsgericht durfte ich überhaupt nichts
sagen, beim Termin vor dem Landgericht sagte mir die Anwältin,
dass ich selbst nichts sagen kann. Der ganze Prozessverlauf
ist seltsam.
Nein, das ist nicht seltsam. Sie sind ja Partei des Verfahrens und das, was die Parteien behaupten und erklären, steht ja schon alles in den Schriftsätzen und bildet den unstreitigen und - soweit die Behauptungen der Parteien divergieren - streitigen Sachverhalt (über letzteren wird dann Beweis erhoben).
Die Parteien werden nur separat befragt, wenn der Richter noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Schriftsätze sieht, was vorliegend nicht der Fall ist (und eigentlich auch die Regel ist).
Gruß
Dea