Uneidliche Falschaussage

In einem Zivilprozess wegen Schadenersatz aufgrund eines verpfuschten Hufbeschlags ist des dem Beklagten gelungen, einen „Zeugen“ zu rekrutieren, der -falsch- ausgesagt hat, er habe gehört, dass es vor dem Beschlag einen Hauftungsausschluss gegeben habe und einige andere Dinge, die nicht wahr sind. Es handelte sich hier um eine Gefälligkeitsaussage, da der Zeuge eine persönliche Animosität gegen den Kläger hat und gerne zu einer Zeugenaussage bereit war. Der „Zeuge“ verwickelte sich zwar in Widersprüche und klang unglaubwürdig, der Ausgang des Prozesses ist allerdings noch unklar.

Welche Erfolgsaussicht hat eine Anzeige wegen uneidlicher Falschaussage, wenn man nachweisen kann, dass zu dem Zeitpunkt, an dem das angebliche Gehörte stattgefunden haben soll, der Zeuge i.d.R. nicht mal in der Nähe ist?

Hallo,

Welche Erfolgsaussicht hat eine Anzeige wegen uneidlicher
Falschaussage, wenn man nachweisen kann, dass zu dem
Zeitpunkt, an dem das angebliche Gehörte stattgefunden haben
soll, der Zeuge i.d.R. nicht mal in der Nähe ist?

Das würde man wissen wenn der Staatsanwalt das Verfahren einstellt oder der Richter den Zeugen verurteilt.

Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Viele Grüße

Lumpi

Das würde man wissen wenn der Staatsanwalt das Verfahren
einstellt oder der Richter den Zeugen verurteilt.

Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand.

Viele Grüße

Lumpi

Mit anderen Worten: machen und sehen, was passiert?

Welche Erfolgsaussicht hat eine Anzeige wegen uneidlicher
Falschaussage, wenn man nachweisen kann, dass zu dem
Zeitpunkt, an dem das angebliche Gehörte stattgefunden haben
soll, der Zeuge i.d.R. nicht mal in der Nähe ist?

Nun, der normale Weg wäre, erstmal im Zivilprozess diesen Beweis zu erbringen, so dass der Zeuge widerlegt ist (das ist ja für die Partei auch irgendwie wichtiger).

Darauf gestützt und insb., wenn das Gericht das auch so sieht, wäre dann eine Anzeige durchaus aussichtsreich.

Gruß
Dea

Ja
owt

Leider hat das Gericht die Aussage schlichtweg protokolliert, ich vermuten, dass -ebenso wie erstinstanzlich- der Zeuge als unglaubwürdig bezeichnet wird wegen der Widersprüchlichkeiten in seiner Aussage (so war es bereits im Berufungsprozess vor dem LG, AG hat der Kläger gewonnen) und der Prozess über Sachverständigengutachten entschieden wird.
Also Prozessausgang abwarten und dann entscheiden.

Sorry, natürlich war die Erstinstanz vor dem AG (Kläger gewonnen), der laufende Berufungsprozess ist vor dem LG.

Das verstehe ich jetzt nicht.

Sie sagten doch, Sie hätten Beweise, dass der Zeuge lügt. Dann müssen Sie diese doch in den Prozess einbringen, anstelle darauf zu hoffen, dass das Gericht dem Zeugen nicht glaubt.

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Das geht mir ähnlich, aber das war nie Thema bei den Richtern, dass diese Zeugenaussage widerlegt werden sollte.
Meine Anwältin hat sich diesbezüglich auch in der Zeugenbefragung nicht geäußert, obwohl sie darüber informiert war, dass es gar nicht so gewesen sein kann, wie der Zeuge behauptet. Ich verstehe das auch nicht. Sie riet nach Ende des letzten Termins selbst zu zu einer Anzeige wegen uneidlicher Falschaussage, Verstehe ich auch nicht, dass man das nicht während des Prozesses geklärt hat.

Beim Verfahren vor dem Amtsgericht durfte ich überhaupt nichts sagen, beim Termin vor dem Landgericht sagte mir die Anwältin, dass ich selbst nichts sagen kann. Der ganze Prozessverlauf ist seltsam.

Vielen Dank dennoch für die Antworten.

Das geht mir ähnlich, aber das war nie Thema bei den Richtern,
dass diese Zeugenaussage widerlegt werden sollte.

Natürlich nicht. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Es ist allein Sache der Parteien, Informationen in den Prozess zu bringen.

Meine Anwältin hat sich diesbezüglich auch in der
Zeugenbefragung nicht geäußert, obwohl sie darüber informiert
war, dass es gar nicht so gewesen sein kann, wie der Zeuge
behauptet. Ich verstehe das auch nicht. Sie riet nach Ende des
letzten Termins selbst zu zu einer Anzeige wegen uneidlicher
Falschaussage, Verstehe ich auch nicht, dass man das nicht
während des Prozesses geklärt hat.

Naja, das kommt eben darauf an, ob man wirklich, wie Sie es sagen, Beweise hat, dass die Aussage falsch ist, oder ob man eben nur das Gegenteil behauptet (der eigene Zeuge z.B., der das bekundet, was man selbst behauptet, ist in dem Sinne kein Beweis, dass der andere Zeuge falsch aussagt).

Beim Verfahren vor dem Amtsgericht durfte ich überhaupt nichts
sagen, beim Termin vor dem Landgericht sagte mir die Anwältin,
dass ich selbst nichts sagen kann. Der ganze Prozessverlauf
ist seltsam.

Nein, das ist nicht seltsam. Sie sind ja Partei des Verfahrens und das, was die Parteien behaupten und erklären, steht ja schon alles in den Schriftsätzen und bildet den unstreitigen und - soweit die Behauptungen der Parteien divergieren - streitigen Sachverhalt (über letzteren wird dann Beweis erhoben).

Die Parteien werden nur separat befragt, wenn der Richter noch Klärungsbedarf hinsichtlich der Schriftsätze sieht, was vorliegend nicht der Fall ist (und eigentlich auch die Regel ist).

Gruß
Dea