Liebe® Leser(in),
ich habe einen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung vorliegen, in dem auch steht, dass ich Überstunden ohne Gegenleistung ableisten muss.
Ich bin /wäre der erste Arbeitnehmer, also ein 2-Mann-Betrieb.
Könnt ihr mir bitte Hinweiseauf eine rechtliche Einschätzung dazu geben? Ab wievielen Überstunden würde es sittenwidrig sein - so was eben. Danke!
Hallo Wolfgang,
leider bin ich kein Fachmann auf diesem Gebiet.
Allerdings denke ich, daß im Arbeitsvertrag schon
eine Stundenzahl stehen sollte, welche unentgeld-
lich geleistet werden muß, da der Arbeitgeber ja
sonst fordern kann was er will.
Vielleicht hilft dieser Link weiter:
http://www.deutsches-forum-arbeitsrecht.de/viewtopic…
Viele Grüße
Rumpelstilz
Hallo Karin,
vielen Dank für Deine Mühe. Der Link hilft mir wirklich weiter. Ich habe gestern noch mit meiner Rechtsanwältin gesprochen, die mir abgeraten hat, diesen Vertrag so zu unterschreiben.
schöne Grüße
Thursday
Hallo Wolfgang,
gerne geschehen.
Dank auch Dir für Dein Feedback,
viele Grüße
Karin
Hallo Hr. Rotter,
für eine konkrete Antwort sind noch Fragen zu klären.
Gibt es eine betriebliche Vereinbarung?
Um welche Tätigkeit/Arbeit handelt es sich?
Inhalte eines Arbeitsvertrags zwischen AG und AN sind ohne einer GWS oder eines BR eine freie Handlungssache.
Wenn Sie diese Punkte beantworten können so kann man hierbei konkretere Anworten liefern.
Haben Sie keine Antworten darauf und Sie sehen hier einen Ausbeutung ihrer Arbeitsleistung würde ich den AV nicht unterschreiben.
Gruß
O. B.
Hallo Oliver,
nein - es gibt keine betriebliche Vereinbarung. Es handelt sich um einen Zwei-Mann-Betrieb und ich bin sozusagen der erste und vorläufig einzige AN.
GWS oder BR schließen sich also auch aus.
Bei der Tätigkeit handelt es sich um Service. Ich fahre als Servicetechniker meist direkt von Zuhause aus Kunden in einem Gebiet an, dazu gehört dann auch Home-Office zur Arbeitsvor- und Nachbereitung.
Ich glaube zwar, dass eine solche Klausel - unentgeltliche Überstunden - sittenwidrig wäre, aber in der heutigen Zeit weiss man ja nie. Ich meine, es wäre wichtig, sich alle anfallenden Überstunden ab-zeichnen zu lassen. Das müßte dann aber auch in den Vertrag.
schöne Grüße und danke für´s kümmern
Thursday
Hallo Hr. Rottler,
die zwingende Mitbestimmung und Zustimmung für das Erbringen von Überstunden gem. §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG ist hierbei nicht gegeben. Auch eine Vereinbarung §87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG kann wegen des nicht bestehens eines BR angewand werden. Dem AG steht zudem das Direktionsrecht §315 BGB zu, das besagt ein Recht des AG arbeitsvertragsbezogene, detaillierte Anweisungen zu geben; der AG hat nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Arbeitszeit ist gesetzlich definiert als Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen §2 Abs. 1 ArbZG. Der durch das ArbZG gezogene Rahmen wird häufig durch Einzelarbeitsvertrag ausgestaltet. Tariflich wäre die Arbeitszeit 37,5 - 40 Stunden.
Bei nichtgeregelten Überstunden und dessen Entgeltforderung kann sich die Zulässigkeit vor allem für Notfälle aus der Treuepflicht des AG ergeben.
Sie sollten die Vertragsinhalte nochmal überarbeiten und diese über einen jurist. Rechtsberater (z. B. bei Amtsger./Arbeitsger.) querlesen und prüfen lassen.
Mfg
O. B.
vielen Dank für die ausführliche Darlegung. Ich habe vor einigen Tagen meine Anwältin befragt, die mir dringend abriet, so etwas zu unterschreiben.
Vermutlich ist eine solche Klausel zwar nicht rechtswirksam, aber eine denkbar schlechte Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Gruß
W. Rottler