Unentgeltliche Mithilfe

Moin,
mal angenommen, ein Ehemann hilft seiner Ehefrau, die eine Gastronomie betreibt regelmäßig unentgeltlich aus.
=> muss dies den Sozialversicherungträgern/ der Berufsgenossenschaft gemeldet werden und auf Basis eines fiktiven Arbeitsentgeltes, Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden?

Weiter angenommen: Bei der Eröffnungsfeier der Gastronomie helfen auch Freunde unentgeltlich mit. Müssen diese ebenfalls angemeldet werden?

Ich danke für Tipps und Hinweise.

Schöne Grüße
e

Hallo,
nach meiner Auffassung besteht hier keine Versicherungspflicht.

AUSNAHME: In der Unfallversicherung besteht m.E. für die Freunde Versicherungspflicht.

Gruß

RHW

Hallo zurück,

In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz nach § 2 Abs. 2 SGB IV:

In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert:

  1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Vereinfacht in einer Formel:
Beschäftigung (§ 7 SGB IV) + Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) = Versicherungspflicht.

Also ohne Entgelt keine Versicherungspflicht, folglich keine Beiträge und somit ist auch keine Meldung erforderlich. So etwas wie eine fiktive Entgeltberechnung gibt es zwar (z.B. bei Berufsausbildung und Praktikanten), aber nicht bezüglich der Fragestellung.

Ich bitte aber zu beachten, das Arbeitsentgelt nicht nur Geld sein kann, sondern auch Sachzuwendungen wie Essen, Getränke, etc.

Zur Unfallversicherung:
Die klassische Meldung bei der Unfallversicherung wie zur „restlichen“ Sozialversicherung gibt es nicht. Die Meldungen zur Sozialversicherung wurden zwar um Angaben zur Unfallversicherung erweitert, dies liegt aber daran begründet, dass der manuelle Papierlohnnachweis wegfallen soll und alles nur noch elektronisch übermittelt wird.
Die Beitragsberechnung erfolgt dann im Folgejahr anhand der ausgezahlten Entgelte und nicht monatlich wie etwa in der Krankenversicherung.

Bei der Beschäftigung des Ehemannes bitte ich aber das weite Feld der „familienhaften Mithilfe“ zu beachten. Das ist sehr einzelfallbezogen und man kann pauschal keine Angaben dazu machen.

Worst case wäre hier die Nicht-Versicherung, d.h. im Fall der Fälle gibt es keine Leistung.

Ich hoffe geholfen zu haben

Einen schönen Abend noch

Secret_Eyes

Hoi.

Zu dem Thema hat die Fach-BG(http://versicherung.portal.bgn.de/7596/19847?wc_lkm=…) folgendes gesagt:
5. Versicherungsschutz für mithelfende Familienangehörige / Verwandte / Freunde

Helfen Ehepartner, Verwandte, Lebensgefährten oder Freunde im Betrieb mit, entsteht oftmals die Frage nach dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ehepartner:

Ehepartner, die eine freiwillige Versicherung beantragt haben oder deren schon vor 2008 bestehende Höherversicherung in eine freiwillige Versicherung überführt wurde, stehen bei Tätigkeiten für das Unternehmen unter Versicherungsschutz.

Soweit Ehepartner bei Tätigkeiten im Unternehmen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer stehen, sind diese kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -SGB VII-) versichert. Das Arbeitsentgelt ist dann in den Lohnnachweis bei den Beschäftigten mit anzugeben.

Arbeitet der Ehepartner unentgeltlich im Unternehmen mit (es wurde weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen), bestand bis zum 31.12.2007 Versicherungsschutz über die Satzung. Im Lohnnachweis sind die bis zum 31.12.2007 für das Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden im Feld „Unternehmer und Ehegatten“ mit anzugeben.

Seit dem 01.01.2008 sind Ehepartner, die in gewisser Regelmäßigkeit im Unternehmen tätig sind und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht versichert.

Sie verrichten aufgrund der persönlichen Bindung zum Unternehmer eine unternehmerähnliche Tätigkeit, die zwar einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit jedoch wesentlich allein den Zwecken des vom anderen Ehegatten (Unternehmer) geführten Betriebes dient. Versicherungsschutz kann nur durch Abschluss einer
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freiwilligen Versicherung begründet werden.

Ehepartner, deren Mithilfe im Unternehmen auf der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) basiert, sind unversichert. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um die Verpflichtung zur gegenseitigen unentgeltlichen Hilfeleistung bzw. zu Dienstleistungen.

Verwandte, Lebensgefährten und Freunde:

Sofern diese Personen Entgelt für die Mitarbeit erhalten, sind sie als Beschäftigte kraft Gesetzes (siehe oben) versichert. Das Arbeitsentgelt ist in den Lohnnachweis im Feld „Arbeitnehmer“ anzugeben.

Erfolgt die Mitarbeit unentgeltlich, kann Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Voraussetzungen ergeben:

Die Tätigkeit muss

* dem Unternehmen dienen und wirtschaftlich sein,
* dem Willen des Unternehmers entsprechen und
* arbeitnehmerähnlich sein.

Neben der „Tätigkeit wie ein Beschäftigter“ gibt es noch andere Formen der familiären/freundschaftlichen Hilfeleistung, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen - sogenannte Gefälligkeitsleistungen. Um diese handelt es sich, wenn die Hilfeleistung gänzlich von der familiären/ freundschaftlichen Bindung zwischen Angehörigen/Freunden geprägt ist.

Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der familiären/ freundschaftlichen Beziehung sowie der Art, dem Zweck, des Umfangs und der Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit zu beurteilen."

Ciao
Garrett

Dankeschön!
Vielen Dank für eure Tipps und Hinweise!