Hoi.
Zu dem Thema hat die Fach-BG(http://versicherung.portal.bgn.de/7596/19847?wc_lkm=…) folgendes gesagt:
5. Versicherungsschutz für mithelfende Familienangehörige / Verwandte / Freunde
Helfen Ehepartner, Verwandte, Lebensgefährten oder Freunde im Betrieb mit, entsteht oftmals die Frage nach dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ehepartner:
Ehepartner, die eine freiwillige Versicherung beantragt haben oder deren schon vor 2008 bestehende Höherversicherung in eine freiwillige Versicherung überführt wurde, stehen bei Tätigkeiten für das Unternehmen unter Versicherungsschutz.
Soweit Ehepartner bei Tätigkeiten im Unternehmen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer stehen, sind diese kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -SGB VII-) versichert. Das Arbeitsentgelt ist dann in den Lohnnachweis bei den Beschäftigten mit anzugeben.
Arbeitet der Ehepartner unentgeltlich im Unternehmen mit (es wurde weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen), bestand bis zum 31.12.2007 Versicherungsschutz über die Satzung. Im Lohnnachweis sind die bis zum 31.12.2007 für das Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden im Feld „Unternehmer und Ehegatten“ mit anzugeben.
Seit dem 01.01.2008 sind Ehepartner, die in gewisser Regelmäßigkeit im Unternehmen tätig sind und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht versichert.
Sie verrichten aufgrund der persönlichen Bindung zum Unternehmer eine unternehmerähnliche Tätigkeit, die zwar einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit jedoch wesentlich allein den Zwecken des vom anderen Ehegatten (Unternehmer) geführten Betriebes dient. Versicherungsschutz kann nur durch Abschluss einer
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freiwilligen Versicherung begründet werden.
Ehepartner, deren Mithilfe im Unternehmen auf der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) basiert, sind unversichert. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um die Verpflichtung zur gegenseitigen unentgeltlichen Hilfeleistung bzw. zu Dienstleistungen.
Verwandte, Lebensgefährten und Freunde:
Sofern diese Personen Entgelt für die Mitarbeit erhalten, sind sie als Beschäftigte kraft Gesetzes (siehe oben) versichert. Das Arbeitsentgelt ist in den Lohnnachweis im Feld „Arbeitnehmer“ anzugeben.
Erfolgt die Mitarbeit unentgeltlich, kann Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Voraussetzungen ergeben:
Die Tätigkeit muss
* dem Unternehmen dienen und wirtschaftlich sein,
* dem Willen des Unternehmers entsprechen und
* arbeitnehmerähnlich sein.
Neben der „Tätigkeit wie ein Beschäftigter“ gibt es noch andere Formen der familiären/freundschaftlichen Hilfeleistung, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen - sogenannte Gefälligkeitsleistungen. Um diese handelt es sich, wenn die Hilfeleistung gänzlich von der familiären/ freundschaftlichen Bindung zwischen Angehörigen/Freunden geprägt ist.
Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der familiären/ freundschaftlichen Beziehung sowie der Art, dem Zweck, des Umfangs und der Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit zu beurteilen."
Ciao
Garrett