Unerlaubte Datenweitergabe?

Liebe/-r Experte/-in,
Wenn ein Bürger zwecks behördlicher Berechnung seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem unehelichen Kind seine Vermögensverhältnisse dem Amt gegenüber offenlegt, hat er dann ein Recht darauf zu verlangen, dass diese Daten vertraulich behandelt werden und nicht an die Person, die sich durch das Amt vertreten lässt, weitergegeben werden?

Dürfte sich das Amt über einen ausdrücklichen Wunsch vertaulicher Behandlung und das Weitergabeverbot hinwegsetzen ohne die Person davon zu unterrichten, die dieses Verbot ausspricht?

Müsste sich das Amt an ein solches Verbot der Weitergabe bzw. an den ausdrücklichen Hinweis auf eine vertraulichen Behandlung insbesondere gegenüber einer unterhaltsberechtigten Mutter halten?

Würde das Amt gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wenn es die Daten im Einzelnen trotzdem weitergibt?

Bitte nur fundierte Antworten und keine Vermutungen…

Bin gespannt auf die Antworten und danke jetzt schon mal allen die eine Antwort kennen!

LG, Leon

Hallo Leon,

ganz klar - nein! Das Amt verstößt hier nicht gegen das Datenschutzrecht!
Das Amt erfüllt den Tatsachenbestand der Ausnahmeregelung im Sinne des BDSG § 4c „Ausnahmen“!

Weitere Hinweise zur Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung finden sich ebenfalls in § 18 BDSG.

Sollte man dennoch der Meinung sein, dass das Amt hier seine Kompetenzen überschritten hat, was ich jetzt nicht glaube kann man immer noch einen Juristen oder die Aufsichtsbehörde für Datenschutz zu Rate ziehen.

Der Datenschutzbeauftragte

Guten Tag, Leon,

Sie können aufgrund Ihrer Rechte gem. BDSG jederzeit Auskunft verlangen über die Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten. Am besten wenden Sie sich hierzu an den dortigen Datenschutzbeauftragten. Das Amt ist verpflichtet, einen solchen bestellt zu haben. Falls wider Erwarten nicht, geben Sie das an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes weiter - ein gefundenes Fressen!
Herzlichen Gruß www.mvr-datenschutz.de

Hallo Leon,

ich in dieser Sache keine Verletzung des Datenschutzrechts, da die Erhebung der Daten durch einen Zweck (= Feststellung der Unterhaltshöhe) sowie durch geltendes Recht (BGB, Sozialgesetzgebung, BDSG) erlaubt ist.

Das (Jugend-)Amt wird i.d.R. dann eingeschaltet, wenn Sie der Kindsmutter ihr Auskunftsrecht nach § 1605 BGB verweigern oder nicht angemessen nachkommen.

Die Rechtsgrundlage zur Datenweitergabe (was in diesem Falle Sinn und Zweck der Datenerhebung ist), ist durch § 68 (3) SGB VIII gegeben. Darin müssen sie der unterhaltsberechtigten Person Auskunft geben - ob Sie wollen oder nicht. Tun sie es nicht, kann sie sich an die Behörden wenden - das Ergebnis ist das gleiche.

In Ihrem Falle setzt sich also die Behörde nicht über geltendes Recht hinweg, sondern sie wendet es an. Ein Verbot der Datenweitergabe wird aus meiner Sicht demnach zu nichts führen.

Gruß

Lieber Leon,
mit dem Unterhaltsrecht kenne ich mich nicht aus und möchte Dir keine falsche Auskunft geben.
Grundsätzlich gilt: der Datenschutz greift, solange nicht ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt.
An Deiner Stelle würde ich die Weitergabe der Daten zunächst beim Amt monieren und eine Auskunft verlangen, auf welcher Rechtsgrundlage die Daten weitergegeben werden.
Diese Auskunft muss Dir gegeben werden.
Wenn Dir das Ergebnis unbefriedigend ist, schreib mir gerne noch mal.
Gruß
Otto

Hallo,

Das Unterhaltsrecht richtet sich (wohl) nach BGB und dem Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Amt kann nur durchs eine Personen bzw. Beschäftigten handeln. Daher dürfen die beauftragten Personen die Unterlagen erhalten. Diese Personen sind allerdings in den Behördenbetrieb eingebunden und müssen Stillschweigen bewahren. Wenn allerdings die Kindsmutter über die Höhe der Unterhaltspflichten - in Abhängigkeit des Vermögens - streitet, kann sie über ihren Anwalt Einblick in die Vermögensverhältnisse verlangen. Schließlich gibts ein Verwandtschaftsverhältnis, das Rechte und Pflichten beinhaltet.

In diesen Fällen entscheidet also nicht das Amt darüber, ob Daten weitergegeben werden, sondern das Familiengericht. Auf Grund des Verfahrens müßte der Kindsvater eigentlich informiert sein, dass er seine Vermögensverhältnisse offenlegen muss.

Auf Grund des Vaterschaftsverhältnisses bestehen in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Offenbarungspflichten und die Ansicht, man könne Vertraulichkeit gegenbüer dem Jugendamt vereinbaren, trifft nicht zu.

Gruss Siegfried
Vielleicht schreibt Dir jemand aus dem Jugendhilfebereich, der die entsprechenden Rechtsvorschriften kennt.