wenn mann für eine Firma arbeiten soll ( Getränkevertrieb ),
d.h. mann bekommt Telefonlisten, soll die darauf bezeichneten Menschen anrufen - sagen das in dieser Woche in ihrer Strasse wieder Getränke geliefert werden und ob sie auch was bestellen wollen, ist das dann unerlaubter Werbeanruf und damit verboten?
Hallo Lore,
kann n. m. M. nicht pauschal beantwortet werden.
Es es sich um eine Kundenliste der Firma handelt, die straßenmäßig aufgeschlüsselt ist, würde ich nein sagen. Das wäre für mich Kundenpflege und Service.
Wenn die Liste jedoch aus einem öffentlich zugänglichen Medium sortiert und nach geografischen Aspekten filtriert wurde, wäre das für mich wesentlich problematischer. Wenn Teilnehmer dann noch auf der Robinson-Liste eingetragen wären, wäre es wirklich unerlaubte Werbung.
im Grundsatz kann man diese Frage sehr wohl pauschal beantworten:
Besteht eine Kundenbeziehung (in diesem Fall Bestellung bzw. Kauf von Getränken in der Vergangenheit), ist ein Werbeanruf zulässig, sofern der Kunde dem nicht bereits ausdrücklich widersprochen hat.
Besteht keine Kundenbeziehung oder wurde eine Kundenbeziehung in der Vergangenheit ausdrücklich beendet, ist ein Werbeanruf unzulässig, es sei denn, die angerufene Person hat dem ausdrücklich zugestimmt.
Die „Robinsonliste“ hat mit der rechtlichen Zulässigkeit von Werbeanrufen nichts zu tun, sondern ist in erster Linie ein Hilfsmittel für halbwegs seriös arbeitende Direktmarketingunternehmen.
Dies ist aber zuerst mal ein zivilrechtliches Problem zwischen anrufender Firma und Angerufenem.
Ob der einzelne AN einen unzulässigen Anruf verweigern kann, ist nach der mir bekannten Rechtsprechung zumindest fraglich.
Besteht eine Kundenbeziehung (in diesem Fall Bestellung
bzw. Kauf von Getränken in der Vergangenheit), ist ein
Werbeanruf zulässig, sofern der Kunde dem nicht bereits
ausdrücklich widersprochen hat.
Im Allgemeinen interpretiert man $ 7 Abs 2.2 UWG so, dass eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden zu Telefonanruf vorliegen muss. Die Kundenbeziehung genügte früher einmal.
Im konkreten Fall sollte man sich vom Auftraggeber versichern lassen, dass die Einwilligung nach UWG vorliegt.
Hallo Wolfgang,
ich danke Dir für Deine fachliche Ergänzung. Für mich als juristischen Laien ist damit wieder ein Sachverhalt rechtlich klarer.
Das ist ja das Schöne an diesem Forum.
MfG maxx2
Besteht eine Kundenbeziehung (in diesem Fall Bestellung
bzw. Kauf von Getränken in der Vergangenheit), ist ein
Werbeanruf zulässig, sofern der Kunde dem nicht bereits
ausdrücklich widersprochen hat.
Im Allgemeinen interpretiert man $ 7 Abs 2.2 UWG so, dass eine
ausdrückliche Einwilligung des Kunden zu Telefonanruf
vorliegen muss. Die Kundenbeziehung genügte früher einmal.
Hast Du dafür eine Fundstelle, Urteil etc?
Meine Literatur sieht das anders, ist aber nicht mehr ganz aktuell.
soweit mir bekannt, bestand bis zu den Anrufen keine Geschäftsbeziehung mit der Anrufenden Firma.
Es sollen dadurch neue Kd gewonnen werden.
Allerdingd gibt es im nachhinein keine Abnahmeverträge sondern nur weitere Verkäufe, wenn der Kd bei Abholung des Leergutes neu bestellt.
Wo die Listen der Anzurufenden her ist, ist der Fragenden Runde nicht bekannt.
Danke.