Hallo zusammen,
es geht um „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“,
http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html
in diesem Fall konkret um die Frage „Wer ist befugt, die Feststellungen im Sinne dieser Vorschrift zu treffen?“
Zunächst einmal die anderen Unfallbeteiligten, wenn alle Beteiligten gegenseitig die Angaben zu Person, Fahrzeugs und der Art der Beteiligung austauschen, ist die Feststellung getroffen, alles bestens, nehme ich an.
Wenn aber der Geschädigte nicht anwesend ist? Die Polizei, ja, aber es steht dort nicht, dass es zwingend die Polizei sein muss.
Darf auch irgendein zufällig anwesender Passant die Feststellungen treffen?
Ich habe ein schönes Beispiel: Vor vielen vielen Jahren (da hatte ich noch mehr Haare und konnte ohne Brille lesen) kam ich in Frankfurt zu einem Unfall, bei dem eine junge Frau eine Leitplanke beschädigt hatte. Ich setzte die etwas geschockte Fahrerin in mein warmes Auto, ging zur nächsten Telefonzelle (das war in der Vor-Handy-Zeit) und rief die Polizei an. Die kam aber die nächsten zweieinhalb Stunden nicht, weil - wie sich später herausstellte - die Frankfurter Polizei sich mit der Autobahnpolizei nicht einigen konnte, ob der Unfall nun noch auf Stadtgebiet oder bereits auf der Autobahn geschehen war, was in der Tat nicht einfach zu beantworten war, da dort die Autobahnschilder an verschiedenen Stellen standen, je nachdem, aus welcher Richtung man auf die Autobahn fuhr (Ratswegkreisel, Auffahrt auf die A 661 in Richtung Süden).
Nach zwei Stunden und diversen vergeblichen Anrufen bei der Polizei entschied ich mich, selbst die Feststellungen zu treffen, ich fertigte ein Protokoll mit allen Daten und einer Zeichnung an, das wollte ich dann bei der Polizei abgeben. Als ich das gerade fertig hatte, kam die Polizei dann doch noch.
Hätte meine Feststellung gereicht, damit sich die Unfallverursacherin nicht nach § 142 StGB strafbar gemacht hätte? Mal von „nach den Umständen angemessene Zeit gewartet“ ganz abgesehen.
Grüße
Sebastian