unerwünschte Anwaltsberatung

Hallo,
ich hätte eine Frage bezüglich Rechtsanwaltsvergütung.

Man lässt seine Unterlagen auf wünsch des RAts bei ihm, weil der RA sich überlegen
will ob er den Fall übernehmen möchte.
Nach drei Tagen schickt der RA eine Beratung mit einer Rechnung von 250 €.
Die Beratung ist nicht erwünscht, weil man schon 20 Jahr von einem anderen RA
beraten und vertreten würde und kennt Alles.
Soll man wirklich für diese Beratung 250 € zahlen? vor allem wenn mann gar nicht
Finanziell in der Lage ist dieses Geld aufzubringen.

liebe Grüße
tar

Hallo,

tut mir leid, aber da bin ich sicher nicht der richtige ansprechpartner. aber ich denke, dass die einsicht der unterlagen zum service gehören und man nicht dafür bezahlen sollte. aber da würd ich mich nochmal genauer erkundigen.

mfg patrick

Hallo Tar,
mit dem aushändigen der Unterlagen an den RA ist ein „Vertrag“ zustande gekommen.
Für diese „ungewollte Beratung“ (aus Deiner Sichtweise) ist eine angemessene Gebühr nach § 612 BGB fällig.
Der Gebührenrahmen richtet sich nach dem Rechtsanwaltsgeührengesetz (RVG).
Für eine solche Beratung sollte sich der Gebührenrahmen zwischen 0,1 bis 1,0 ( Mittelwert also 0,5 ) bewegen.
Eventuell kannst Du ja versuchen, eine Ratenvereinbarung zu treffen
Also bitte in Zukunft erst abklären, mit welcher Gebühr zu rechnen ist (ähnlich wie beim Kostenvoranschlag).

mit freundlichen Grüssen
Knauffi

Hallo Tar,
mit dem aushändigen der Unterlagen an den RA ist ein „Vertrag“
zustande gekommen.

-welche Art von Vertrag ist zustande gekommen?

Für diese „ungewollte Beratung“ (aus Deiner Sichtweise) ist

  • kann mann nicht anhand von existierende Papiere beweisen, dass man schon
    alles, was er geschrieben hat, wußte?

eine angemessene Gebühr nach § 612 BGB fällig.
Der Gebührenrahmen richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsgeührengesetz (RVG).
Für eine solche Beratung sollte sich der Gebührenrahmen
zwischen 0,1 bis 1,0 ( Mittelwert also 0,5 ) bewegen.

-Wie viel ist 0,5 und rechnet man das?

Eventuell kannst Du ja versuchen, eine Ratenvereinbarung zu
treffen
Also bitte in Zukunft erst abklären, mit welcher Gebühr zu
rechnen ist (ähnlich wie beim Kostenvoranschlag).

  • Das werde ich in Zukunft machen.

Dank Dir vielmals

tar

Hallo Patrick,
hoffentlich hast Du recht.

Danke für Deine Antwort

tar

Hallo,

leider bin ich für deine Frage nicht der richtige Ansprechpartner. In Rechtsfragen bin ich als Berufsfeuerwehrmann und Rettungsassistent nicht kompetent.
Sorry.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Hüttig

ich hätte eine Frage bezüglich Rechtsanwaltsvergütung.

Man lässt seine Unterlagen auf wünsch des RAts bei ihm, weil
der RA sich überlegen
will ob er den Fall übernehmen möchte.
Nach drei Tagen schickt der RA eine Beratung mit einer
Rechnung von 250 €.
Die Beratung ist nicht erwünscht, weil man schon 20 Jahr von
einem anderen RA
beraten und vertreten würde und kennt Alles.
Soll man wirklich für diese Beratung 250 € zahlen? vor allem
wenn mann gar nicht
Finanziell in der Lage ist dieses Geld aufzubringen.

liebe Grüße
tar

Hallo Tar,
mit dem aushändigen der Unterlagen an den RA ist ein „Vertrag“
zustande gekommen.

-welche Art von Vertrag ist zustande gekommen?
***Grundsätzlich sind Verträge nicht an eine bestimmte Form gebunden, können also auch mündlich, fernschriftlich, fernmündlich, elektronisch oder gar durch schlüssiges Verhalten (z.B. das aushändigen der Unterlagen an den RA!! ) abgeschlossen werden. Legt etwa ein Kunde im Supermarkt an der Kasse eine Ware aufs Band und gibt die Kassiererin deren Preis in die Kasse ein, so kommt dadurch ein Vertrag zustande, ohne dass ein Wort gesprochen wird.

Für diese „ungewollte Beratung“ (aus Deiner Sichtweise) ist

  • kann mann nicht anhand von existierende Papiere beweisen,
    dass man schon
    alles, was er geschrieben hat, wußte?
    **** siehe Antwort oben ****

eine angemessene Gebühr nach § 612 BGB fällig.
Der Gebührenrahmen richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsgeührengesetz (RVG).
Für eine solche Beratung sollte sich der Gebührenrahmen
zwischen 0,1 bis 1,0 ( Mittelwert also 0,5 ) bewegen.

-Wie viel ist 0,5 und rechnet man das?
***** Nun ja, müsste eigentlich in der Rechnung des RA aufgegliedert sein, wie sich die 250€ zusammensetzen*****

Eventuell kannst Du ja versuchen, eine Ratenvereinbarung zu
treffen
Also bitte in Zukunft erst abklären, mit welcher Gebühr zu
rechnen ist (ähnlich wie beim Kostenvoranschlag).

  • Das werde ich in Zukunft machen.

Dank Dir vielmals
******Nehm doch ev. nochmal Kontakt mit dem RA auf, zumal keine Honorervereinbarung getroffen wurde ( es sei denn, Du hast etwas unterschrieben!!)
tar

Gruss
Knauffi

*****Nehm doch ev. nochmal Kontakt mit dem RA auf, zumal keine
Honorervereinbarung getroffen wurde ( es sei denn, Du hast etwas
unterschrieben!!)***

Hallo Knauffi,
ich danke Dir für Dein Antwort und Dein Aufmerksamkeit auf mein Problem.
Bezüglich nochmalige Kontaktaufnahme mit dem RA:
ich habe ihn schon schriftlich gebeten, dass er eine Beratungsschein für mich
ausfüllt und ich kann auch 30€ dazu zahlen (Ich habe die Beratungsschein nicht
bekommen, weil ich schon beim RA war). Das wollte er nicht. Vor zwei Wochen
habe ich eine Mahnung bekommen und jetzt warte ich auf Gerichtstermin. Ich bin
allerdings darüber sehr besorgt. Denn die Kosten werden steigen, wenn ich
verliere.
Kann ich ein RA auf PKH Basis beantragen oder sollt ich lieber auf Wiederspruch
verzichten? Ich habe nichts unterschrieben.
Deine Meinung würden mich sehr interessieren.

herzliches Gruß
tar

Hallo Tar,
…ist für mich jetzt etwas verwirrend; aber ich versuche es mal.

  1. Von wem hast Du eine Mahnung bekommen?

Ich gehe mal davon aus, dass die Mahnung vom RA ist, der die geschuldeten 250€ anmahnt.

  1. Gerichtstermin?

Wartest Du auf einen Gerichtstermin zu Nr. 1??
Wenn ja, wartest Du vergebens. Denn wenn Du auf die Mahnung nicht reagierst, wird der Schuldner ( also RA ) zunächst einen Mahnbescheid bei Gericht gegen Dich beantragen. Das Gericht prüft aber nicht, ob der Mahnbescheid zu Recht oder Unrecht ergehen soll.

  1. Nach dem Mahnbescheid…

…gibt es 3 Möglichkeiten:
Zahlen in einer Summe, keine Zahlung leisten, Widerspruch einlegen.

  1. Zahlst Du nicht…

wird zunächst ein Vollstreckungstitel erwirkt. Das bedeutet, dass Du in Kürze von einen Gerichtsvollzieher besuchst wirsd. Die geschuldeten 250€ dürften sich jetzt schon verdoppelt haben. der nächste Schritt wäre dann eine Lohnpfändung.

  1. Willst Du gegen diesen RA…

durch einen anderen RA vor Gericht ziehen?
Wem dem so ist, dann bespreche mit Deinem RA, der dich vor Gericht vertritt, dass Thema PKH. Die notwendigen Unterlagen hierzu erhälst Du von dem RA, die dann bei Gericht zur Entscheidung eingereicht werden.
PKH erhälst Du aber NICHT, wenn Dein jetziger Anwalt Dich lediglich wegen der andern RA_kosten beraten soll.

Ich hoffe, ich habe das soweit richtig verstanden, ansonsten bitte nochmal melden.

Gruss
Knauffi

Hallo Knauffi,
danke für Deine Antwort.
Also nochmal:

…ist für mich jetzt etwas verwirrend; aber ich versuche es mal.

  1. Von wem hast Du eine Mahnung bekommen?
    Ich gehe mal davon aus, dass die Mahnung vom RA ist, der die geschuldeten 250€
    anmahnt.

–Ja das ist richtig

  1. Gerichtstermin?

Wartest Du auf einen Gerichtstermin zu Nr. 1??
Wenn ja, wartest Du vergebens. Denn wenn Du auf die Mahnung nicht reagierst,
wird der Schuldner ( also RA ) zunächst einen Mahnbescheid bei Gericht gegen
Dich beantragen. Das Gericht prüft aber nicht, ob der Mahnbescheid zu Recht oder
Unrecht ergehen soll.

– Der RA hat bei Gericht gegen mich Mahnbescheid beantragt. Darauf habe ich
Wiederspruch eingelegt.
Ich glaube bei der nächsten Schritt soll ich mein Widerspruch begründen. Ich
vermute nach der Widerspruchsbegründung wird ein gerichtliches Prozess
kommen.

Meine Frage von Dir war: ob ich einen RA beauftragen soll, damit er den
Widerspruch begründet und eventuell nachher den Gerichtstermin wahr nimmt,
und mich gegenüber den ersten RA verteidigt?
Kann ich PKH für diesen gerichtlichen Prozess beantragen?

Grüße
tar

**Hallo Tar,
Widerspruch gegen den MB hast Du also eingelegt wahrscheinlich mit der Begründung, dass diese noch folgen wird (die Begründung)un die Frist somit gewahrt ist. Dein „neuer Anwalt“, der mit der Begründung des Widerspruchs beauftragt wird, kann Dir sagen, ob für Dich PKH infrage kommt. Eine der Voraussetzungen wäre aber, dass bei dem anstehenden Gerichtstermin Ausicht auf Erfolg besteht. Nur für die reine Begründung des Widerspruchs gibt es keine PKH!!
Grüsse und viel Erfolg wünscht
Knauffi