Hallo alle,
ich habe im Newsletter der Deutschen Anwaltshotline http://www.anwaltshotline.de
eine Urteilsbesprechung gelesen, die bestimmt für viele interessant sein dürfte.
Hier das wichtigste daraus:
Wer ungebetene Werbebotschaften per SMS erhält, der kann gerichtlich die
Unterlassung verlangen. Hatte er sich die Zusendung ausdrücklich verbeten, steht
ihm als Streitwert, nach dem sich die Anwalts- und Gerichtskosten richten, ein
Unterlassungsanspruch von mindestens 2.000 Euro zu. Das hat das Kammergericht
Berlin in einer einstweiligen Verfügung entschieden (Az. 9 W 50/06).
Dabei fällt dieser Betrag damit merklich höher aus als bei unerwünschter Werbung
per E-Mail. Die Richter waren der Meinung, dass der Belästigungsgrad einer
Werbe-SMS auf dem Handy höher zu bewerten ist als etwa bei einer Werbe-Mail im
Computer. Die Marktstellung und das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen
SMS-Versenders spielen nach Ansicht der Richter für den Grad der Beeinträchtigung
allerdings keine Rolle.
zum besseren Verständnis: es ghet hier nicht um die Tatsache, dass solcher Art
Werbung nicht zulässig sei, sondern um die Höhe des Streitwertes und um die
Tatsache, dass die Richter diese Art der belästigenden Werbung höher einstufen
als andere. Das ist neu. Auch das Aktenzeichen zeigt, dass es sich um ein neues
Urteil handelt.
Deiner ViKa nach denke ich, dass Dich das Urteil stört, weil es Eure Berufsgruppe
in ihrer Tätigkeit einschränken könnte.
Dass ich hier zum zweiten mal poste, liegt daran, dass der MOD das erste posting
löschte, weil es zu serh nach veröffentlichter Mailkorrespondenz aussah und zu
viele Adressen und Namen enthielt. Nach erneuter Prüfung fand er es aber
interessant genug, dass es in dieser Form ins Forum sollte, obwohl es keine Frage
darstellt.
Dein Begehr nach Löschung kann ich nicht verstehen. Wenn Du das Urteil schon
vorausgesehen hast, musst Du es ja nicht lesen – andere wollen das vielleicht
aber, deshalb steht es hier.
Deiner ViKa nach denke ich, dass Dich das Urteil stört, weil
es Eure Berufsgruppe
in ihrer Tätigkeit einschränken könnte.
Nö! Definitiv zu 100 % nicht! Nicht meine Zielgruppe und ich halte
mich auch die Gesetze - sogar an die, die schon schon alt sind.
Ein Urteil macht noch keinen Sommer. Unabhängig, ob ein Gericht eine
höhere Summe veranschlagt hat. Die Begründung, dass 'ne SMS ein
störender Eingriff als eine eMail ist, ist auch nicht neu.
Daher: weder das Thema noch der Inhalt ist neu! Auch wenn du es erst
jetzt mitbekommen hast.
Dann nenn bitte das Urteil. Alles andere ist hier keinem
dienlich.
Hier z.B.
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003, 15 O 420/02
Unerbetene SMS-Werbung
Bei Unterlassungsansprüchen gegen unerbetene Werbung ist der
Streitwert der verfolgten Unterlassungsansprüche zusammenzurechnen.
Der einzelne Unterlassungsanspruch ist mit 2.500 Euro zu
bewerten.
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine
Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein
Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht.
Der Unterlassungsanspruch übersteigt hier sogar die von dir als so
hoch gelobte Summe um 500,- Euro. Außerdem ist das Urteil schon über
3 Jahre alt.
ich habe im Newsletter der Deutschen Anwaltshotline http://www.anwaltshotline.de
eine Urteilsbesprechung gelesen, die bestimmt für viele
interessant sein dürfte.
Ich kann jedem, der sich über solche Ding ärgert, nur raten, mal genau sein Telefon zu untersuchen Ich hab mich nach einigen Werbe-SMS so geärgert, dass ich doch glatt entdeckt habe, dass man SMS von bestimmten Rufnummer einfach blockieren kann. Geht auch viel schneller und billiger als eine Klage
siehste, so wird ein Schuh draus. Mit so einer Antwort kann man was anfangen.
Dann nenn bitte das Urteil. Alles andere ist hier keinem
dienlich.
Hier z.B.
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003, 15 O 420/02
Unerbetene SMS-Werbung
Bei Unterlassungsansprüchen gegen unerbetene Werbung ist
der
Streitwert der verfolgten Unterlassungsansprüche
zusammenzurechnen.
Der einzelne Unterlassungsanspruch ist mit 2.500 Euro
zu
bewerten.
Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an
eine
Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein
Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung
besteht.
Der Unterlassungsanspruch übersteigt hier sogar die von dir
als so
hoch gelobte Summe um 500,- Euro.
War nicht von mir hochgelobt, sondern von dem genannten Newsletter (und von dem
nicht mal hochgelobt, sondern nur berichtet).