Hallo Tobias,
auch ich habe dieses Problem und daher zwei Aufkleber auf meinem
Briefkasten, nämlich mit „Bitte keine Werbung“ und „Bitte keine
Zeitungen“.
Eine der bei mir verteilten wöchentlichen Zeitungen beachtete dies
zuerst gar nicht und daher habe ich dort schon dreimal angerufen,
zeitweise hält man sich daran. Zuletzt habe ich eine ca. 13 Jahre alte
Austrägerin zufällig erwischt und zur Rede gestellt. Angeblich würde
sie das nur vertretungsweise machen, aber seither geht es wieder.
Bin im Internet auf einen Beitrag unter Verweis auf ein BGH-Urteil
gestoßen, siehe unten. Über eine Suchmaschine mit Angabe des
Aktenzeichens ist das Urteil irgendwo zu finden.
Eine eventuelle Unterlassungsklage kann nur beim zuständigen
Landgericht eingereicht werden und für das LG herrscht Anwaltszwang.
Da das heutige Rechtssystem tatsächlich unzuverlässig ist, selbst wenn
man das Recht auf seiner Seite hat, würde ich ohne
Rechtschutzversicherung – wobei ich keine Ahnung habe, ob die für so
etwas Deckung erteilen - nicht das Risiko eingehen, hinterher
möglicherweise die Gerichts- und Anwaltskosten komplett oder teilweise
selbst tragen zu müssen.
Grüße
Kris
Wie Sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren:
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muß das erkennbar
machen. Dazu genügt es, den zum Beispiel in jeder
Verbraucher-Zentrale erhältlichen Aufkleber „Keine Werbung
einwerfen“ gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür
anzubringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom
20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88), daß werbende
Unternehmen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten
müssen.
Doch nicht jede Firma hält sich an dieses Gebot. Auch wird nicht
jede Werbung von den Gerichten gleich beurteilt. Hier einige Tips,
wie Sie sich gegen unerwünschte Werbung wehren können:
Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und
Wurfsendungen
Wenn Sie trotz des Aufklebers „Keine Werbung einwerfen“
Handzettel oder Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden,
sollten Sie die betreffenden Firmen unter Hinweis auf die oben
genannte BGH-Entscheidung unmißverständlich auffordern (am
besten per Einschreiben mit Rückschein), zukünftig weitere
Werbeeinwürfe zu unterlassen. Falls sich auch dann nichts
ändert, sollten Sie sich an die Verbraucher-Zentrale wenden, bei
der diese Fälle gesammelt werden. Wenn eine erhebliche Anzahl
von Fällen bekannt wird, kann die Verbraucher-Zentrale ein
Abmahnverfahren gegen den betroffenen Anbieter einleiten.
Sie können die betroffene Firma auch selbst vor dem Landgericht
darauf verklagen, es künftig zu unterlassen, weiter Werbung in
Ihren Briefkasten einzuwerfen. Sie sollten jedoch das mit jeder
Klage verbundene Kostenrisiko beachten. Deshalb ist es nur dann
sinnvoll, Klage zu erheben, wenn Sie rechtsschutzversichert sind
und Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen für das Verfahren eine
Deckungszusage erteilt hat.
Kostenlose Wochenblätter und Werbebeilagen in
Tageszeitungen
Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil
enthalten, reicht der Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ auf
Ihrem Briefkasten nicht aus. Diese Blätter dürfen trotzdem
eingeworfen werden. Sie sollten deshalb einen besonderen
Hinweis darauf anbringen, daß sie auch keine Anzeigenblätter
wünschen oder die Redaktion in einem Schreiben darauf
hinweisen. Sie sollten sich an die Verbraucher-Zentrale wenden,
wenn auch diese Hinweise mißachtet werden.
Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern
eingelegt sind, gilt der Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ nicht.
Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat
zurückgewiesen werden. Die einzige Möglichkeit ist dann, die
Zeitung abzubestellen.
Postwurfsendungen
Sollten Ihnen per Post nicht adressierte Werbesendungen
zugestellt werden, können Sie auch hiergegen vorgehen. Die Post
muß ebenso wie jeder andere Werbeverteiler einen Hinweis auf
Ihrem Briefkasten beachten. Sollten Sie dennoch nicht adressierte
Postwurfsendungen erhalten, empfiehlt die Verbraucher-Zentrale
Ihnen so vorzugehen, wie schon oben beschrieben.
Persönlich adressierte Werbesendungen per Post
Die Post ist verpflichtet, adressierte Briefe - hierunter fallen auch
Werbebriefe - zuzustellen. Wenn Sie sich die Zusendung solcher
Werbung verbitten möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können sich auf die sogenannte „Robinsonliste“ setzen
lassen. Sie werden dann von den derzeit existierenden
Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied
im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Den
Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste können Sie
telefonisch unter der Rufnummer 07156/95 10 10 oder schriftlich
unter folgender Adresse anfordern: DDV, Robinsonliste, Postfach
1401, 71254 Ditzingen.
Bei Firmen, die nicht Mitglied des Deutschen
Direktmarketingverbandes e.V. sind, bleibt Ihnen nur ein Weg: Sie
sollten dann die Firma schriftlich, am besten per Einschreiben mit
Rückschein, auffordern, zukünftig die Zusendung von
Werbematerial zu unterlassen.
Persönlich adressierte Werbesendungen können Sie auch
dadurch verhindern, daß Sie der Nutzung und Übermittlung Ihrer
Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und
Meinungsforschung widersprechen. Nach § 28 Absatz 3
Bundesdatenschutzgesetz muß jede Firma sich an dieses
Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Ordnungsgeld riskieren.
Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre
persönlichen Daten erstmals einem Geschäftspartner bekannt
geben, zum Beispiel bei der Anforderung eines Katalogs oder bei
einer Bestellung. Sie können das auch jederzeit nachholen. Die
Verbraucher-Zentrale empfiehlt folgende Formulierung, die Sie
auch auf jedes Bestellformular schreiben können, übrigens auch
gegenüber öfftentlichen Stellen wie Ihrem Einwohnermeldeamt
oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg:
„Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten zu
Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung (§ 28
Absatz 3 Bundesdatenschutzgesetz)“
Werbung politischer Parteien
Auch die Werbung politischer Parteien darf nicht in Briefkästen
gelegt werden, die entsprechend gekennzeichnet sind. Sollten Sie
trotz eines Aufklebers „Keine Werbung einwerfen“ Flugblätter oder
Postwurfsendungen von politischen Parteien erhalten, empfehlen
wir, den jeweiligen Bezirks- oder Landesverband dieser Partei
anzuschreiben und unmißverständlich aufzufordern, zukünftig
weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.
Stand: 30.10.2000
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)
3. Abschnitt - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898)
§ 890
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.