Muss der Arbeitgeber bei einem Wegeunfall am ersten Arbeitstag nach einer Wierdereingliederung die sechswöchige Lohnfortzahlung leisten?
Eine Wiedereingliederung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art.
Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung besteht hier grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, da ein Arbeitnehmer im Wiedereingliederungsverfahren nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt bzw. erbringen kann.
Ist der AN wieder voll eingegliedert, dann gilt bei einer erneuten AU, die nicht in Zusammenhang mit dem Unfall steht, natürlich wieder die „normale“ Lohnfortzahlungspflicht.
Hallo,
ja, muss er - ein Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Wiedereingliederung
kann nicht hergestellt werden.
Gruss
Czauderna
hallo.
ja, aus meiner sicht entsteht ein neuer anspruchszeitraum.
die wiedereingliederung ist abgeschlossen.
es kann unterstellt werden, dass am ersten arbeitstag nach der vereinbarten wiedereingliederung die volle arbeitsleistung erbracht worden wäre, wenn es keinen wegeunfall gegeben hätte.
mfg
buki