Unfall am Zebrastreifen

Hallo in die Runde .

Folgender Vorgang hat sich kürzlich zugetragen.

Ein alter Kleintransporter VW Bus T3 muss in die Werkstatt geschleppt werden , weil die Kupplung defekt ist .
man nahm einen mittelgrossen PKW der gut motorisiert ist ( Audi A 6 ) und schleppte den Bus im Spätabendlichen Dämmerlicht , ( ca 17 Uhr ) ab .
verwendet wurde zum Abschleppen ein Rollomatic ( Ein Abschleppseil , Rote Farbe , mit einem automatischen Auf und Abroller ) , damit das Seil nicht auf der Erde schleift , wenn der Havarist zu dicht dran kommt , oder das es beim Anfahren nicht so Schläge gibt , wenn das Seil schlagartig zug bekommt .

Der Schleppzug musste zuerst an einer Kreuzung anhalten weil eine Ampel auf Rot steht , und um Kenntlich zu machen , das der Zug nach Rechts abbiegt , hatte der Havarist den Warnblinker aus und dafür den Blinker rechts gesetzt . ( Das Zugfahrzeug hatte den Warnblinker an )

kurz nachdem der Schleppzug Abbog , musste das Zugfahrzeug wieder abbremsen , weil dort ein brauner grosser Paketdienstwagen falsch parkte , der Zug fuhr weniger als Schrittgeschwindigkeit um sicher zu gehen , das der VW Bus der breiter ist als der A6 auch bei Gegenverkehr an dem Paketdienstauto vorbei passte.

in dem moment wo der Füssgängerüberweg frei wurde , raste ein Teenager mit seinem Mountanbike zwischen den Fahrzeugen durch und kam wegen dem Abschleppseil zu Fall .

Ob die Fussgängerampel Grün oder Rot hatte , lässt sich nicht mehr nachvolziehen .
Der Unfall wurde aufgenommen und der Radfahrer kam ins Krankenhaus .

Wie ist das rechtlich zu bewerten ?

meines erachtens gab es zwar den Fehler , das der VW Bus nicht als Havarist gekennzeichnet war , weil er dem nachfolgenen Verkehr deutlich machen wollte , das der Zug abbiegt und noch nicht wieder auf Warnlicht umgeschaltet hatte , ein weiterer Fehler war der falsch abgestellte 3,5 Tonner und daraus resultierend könnte es sein , das der Zug so langsam war , das tatsächlich die Fussgänger Ampel inzwischen auf Grün stand .
andererseitz hätte der Radfahrer auch nicht einfach so unachtsam zwischen zwei dicht hintereinanderfolgenden Fahrzeugen durchjagen dürfen , gerade dann nicht , wenn es halbdämmerig ist und Hindernisse doch etwas schwerer zu erkennen sind .

Im vorraus auf Antworten gespannt

Toni

Hallo,
nur zum Verständnis - wo ist der Zebrastreifen aus dem Titel? Seit wann haben Zebrastreifen (in Deutschland) Ampeln?

Cu Rene

Aus meiner persönlichen Sicht …
War es nun ein Zebrastreifen oder nicht? Wenn ja hat der Radfahrer eine Teilschuld, da er nicht fahrend den Zebrastreifen überqueren darf, sondern nur das Fahrad schiebend. Gleiches gilt für beampelte Überwege wenn diese nicht ausdrücklich für Fahradfahrer frei gegeben sind, meist mit Schild und separater Spur.
Ich würde mich im Falle es zu einer Klage kommen sollte, was sehr wahrscheinlich sein dürfte aber dann unbedingt an einen Fachanwlt wenden

Hallo,
ein Radfahrer, der vor sich ein rotes Seil nicht sieht, ist zu schnell unterwegs.
Ein Radfahrer hat fahrend nichts auf einem Zebrastreifen zu suchen.
Der Fussgaenger muss laufen und darf sein Rad oder andere Gegenstaende dabei schieben oder tragen oder sonstwas, aber beide Fuesse laufend am Boden.
Bei gruener Ampel darf man weiter, muss aber nicht und insbesondere wenn man die Verkehrslage mental noch gar nicht kapiert hat, was der Unfall beweist.
Welche Mitschuld hat der Abschleppzug. Meiner Meinung gar keine, denn noch langsamer und vorsichtiger haette er sich gar nicht bewegen koennen. Der Zug ist auch nicht bei Rot in die Kreuzung eingefahren, sondern ist nur verkehrsbedingt in der Kreuzung zum stehen oder Langsamfahren gekommen. Dann haben die anderen bei gruen zu warten, bis die Kreuzung frei ist. Was ein jugendlicher Radfahrer allerdings noch nicht wissen muss.
Mit demselben Argument, der Abschleppzug ist mir in den Weg gefahren und ich hab es nicht gesehen, haette der Radfahrer genauso hinten drauf fahren duerfen?
Gruss Helmut

hallo,
schön gesehen… hätte ich als zuschauer sicher innerlich gesagt.
ok. ziehendes und gezogenes fahrzeug bilden keinen zug.
das abschleppseil muß in der mitte eine rote fahne haben. der ziehende kfz muss weit vorrausschauend fahren. biegt man nach rechts ab, so haben geradeausfahrende vorrang § 9 stvo.
daraus würde sich ergeben, dass nicht nach rechts abgebogen werden darf, wenn dadurch eine behinderung des geradeausverkehrs zu erwarten ist. in dem so geschilderten fall würde ich den rechtsabbieger eine hauptschuld anlasten.
hauptmann

Hi

Da es ein paar Rückfragen gab , habe ich nochmals nachgehakt .
Also es handelt sich um einen Zebrastreifen , der in der Hauptverkehrszeit eine Ampelregelung in verbindung mit der Kreuzung hat ( Dorf mit ca 1000 Einwohner )
Vor dem abbiegen in die Seitenstrasse , ist durch eine hohe Hecke die sicht auf den falsch geparkten 3,5 Tonner nicht möglich gewesen .
das dort dieses Hinderniss war , war erst zu erkennen , nachdem der „Zug“ in die Kreuzung eingebogen ist.
Das auf dem Bürgersteig ein Radfahrer unterwegs ist , war dem Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Abbiegens nicht ersichtlich.
wenn er da war , dann war er zum Zeitpunkt des Abbiegens noch so weit weg , das er nicht einmal im Rückspiegel zu sehen war.

Ein rotes Tuch hat dieses Abschleppseil nicht , dafür hängt diese Rollomatic , mit einem Durchmesser von ca 20 cm in Seilmitte

gruss

Toni

Hallo,

eigentlich recht eindeutig: der Halter des Zugfahrzeuges haftet aus der Betriebsgefahr und kann sich nicht exculpieren, da keine „höhere Gewalt“ vorliegt. Also ist Schadenersatz zu leisten.

Grüße, M

Hallo MASCH.

eigentlich recht eindeutig: der Halter des Zugfahrzeuges
haftet aus der Betriebsgefahr und kann sich nicht exculpieren,
da keine „höhere Gewalt“ vorliegt. Also ist Schadenersatz zu
leisten.

Ich habe das Wesen der Gefährdungshaftung weder rechtsphilosophisch, noch in seiner Bedeutung in der Rechtsprechung zur Gänze durchdrungen. Ich weiß, dass ein Fahrzeughalter für die inhärente Gefahr, die von jeder verkehrsbeeinflussenden Wirkung des Fahrzeugs ausgeht, haftet, unabhängig von seinem Verhalten oder Verschulden (und damit unabhängig von seiner deliktischen Haftung).

Ich vermute: Die Existenz der Gefährdungshaftung dürfte 99,999% aller Fahrzeughalter unbekannt sein und regelmäßig für Fassungslosigkeit sorgen, nachdem ein Schaden durch den Betrieb des Fahrzeugs eingetreten ist, den der Halter (der ja noch nicht einmal der Fahrer sein musste) nicht (bzw. nicht anders als durch den regelgerechten Betrieb des Fahrzeugs) verschuldet hatte, aber bezahlen muss (damit er das kann, ist er gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet). Man korrigiere meine bisherigen (und die folgenden) Schlüsse, wo nötig.

Was aber bedeutet das im vorliegenden Fall? Angenommen, es würde festgestellt, dass der Radfahrer den Unfall allein zu verschulden hat. Gemäß Deiner Darstellung würde er seinen Schaden von der HP des Fahrzeughalters (des abschleppenden Fahrzeugs?) ersetzt erhalten. Für den Halter würde das einen finanziellen Nachteil in Form höherer Versicherungsprämien bedeuten (ein Risiko, das er mit der Entscheidung für das Halten eines Kfz - vermutlich unbewusst - hingenommen hat). Inwiefern wäre der Halter nun besser dran als in dem Fall, in dem er den Unfall verschuldet hat? (Insofern, als dass er keine anderen - zivilrechtlichen? strafrechtlichen? - Konsequenzen zu befürchten hat?) Inwiefern wäre umgekehrt der schuldhafte Radfahrer schlechter dran als in dem Fall, in dem ihn an dem Unfall keine Schuld trifft? (Insofern, als dass er keine - welche? - Ansprüche an den Halter hat, die über den Schadenersatz durch die HP hinausgehen?)

Über Input würde sich freuen
C14

Hallo,

das sind durchaus richtige Schlussfolgerungen und berechtigte Fragen, die Du aufwirfst…

unabhängig von seinem Verhalten oder Verschulden (und damit
unabhängig von seiner deliktischen Haftung)

Genau, er haftet bereits für die Gefahrlage, die er schafft.

Ich vermute: Die Existenz der Gefährdungshaftung dürfte
99,999% aller Fahrzeughalter unbekannt sein und regelmäßig für
Fassungslosigkeit sorgen, nachdem ein Schaden durch den
Betrieb des Fahrzeugs eingetreten ist, den der Halter (der ja
noch nicht einmal der Fahrer sein musste) nicht (bzw. nicht
anders als durch den regelgerechten Betrieb des Fahrzeugs)
verschuldet hatte, aber bezahlen muss (damit er das kann, ist
er gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
verpflichtet). Man korrigiere meine bisherigen (und die
folgenden) Schlüsse, wo nötig.

Keine Korrektur nötig: die Praxis bestätigt das :smile:

Was aber bedeutet das im vorliegenden Fall? Angenommen, es
würde festgestellt, dass der Radfahrer den Unfall allein zu
verschulden hat.

Lt Sachverhalt haben sich die die - bzw. der - Fahrzeugführer auch nicht optimal verhalten. Immerhin hätte man ja auch mit dem gesamten Gespann vor dem Abbiegen anhalten können. Ist aber ggf. strittig und kann hier nicht entschieden werden.

Wenn der Radfahrer tatsächlich „Auslöser“ des Unfalles war, dann tritt die reine Betriebsgefahr hinter das Verschulden des Radfahrers zurück. Auch das gibt es, sehr oft kommt aber der Fz-Halter nicht ohne „Haftung aus der B-Gefahr“ raus aus der Nummer (liegt zw. 25 und 33% Haftungsquote).

Inwiefern wäre der Halter nun besser dran als in dem Fall, in
dem er den Unfall verschuldet hat? (Insofern, als dass er
keine anderen - zivilrechtlichen? strafrechtlichen? -
Konsequenzen zu befürchten hat?)

Prämienseitig: kein Unterschied, der SFR wird zurückgestuft.

Inwiefern wäre umgekehrt der
schuldhafte Radfahrer schlechter dran als in dem Fall, in dem
ihn an dem Unfall keine Schuld trifft?

Bei einer (Mit-)Haftung des Radlers müsste er (bzw. sein PH-VR) die Beule am Auto bezahlen - zumindest anteilig - bzw. er erhält seinen eigenen Schaden nicht voll ersetzt.

Grüße, M