nur mal so angenommen.
Auf dem Firmenparkplatz auf dem ausschließlich Mitarbeiter parken dürfen, abgesichert mit Schranke und Schlüsselkarte für die Schranke.
Ein Geländewagen rammt beim ausparken ein anderes geparktes Fahrzeug, besieht sich den Schaden. Am Geländewagen ist nicht viel zu sehen, der geparkte Pkw hat allerdings eine eingedellte Fahrertür.
Der Fahrer des Geländewagens steigt ein und verlässt den Parkplatz ohne sich um den Schaden zu kümmern.
Ich bin mir sehr sicher, dass es sich - sofern die Schranke funktioniert und konsequent genutzt wird - um keinen öffentlichen Verkehrsraum handelt, was auch insofern sinnig ist, als das von § 142 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das Feststellungsinteresse, bei einem bestimmten Personenkreis nicht derart stark tangiert ist wie im öffentlichen Raum.