Wie wäre die Schuldfrage bei einem Unfall zu beurteilen wenn jemand auf eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt, jedoch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug zu schnell gewesen ist? Ein Ausweichen des vorfahrtberechtigten Fahrzeuges wäre nicht mehr möglich gewesen. Die Geschwindigkeitsübertretung wäre aber „nur“ durch Zeugenaussagen zu belegen…
Wie seht ihr es?
Danke für eure Hilfe!
Hallo,
die meisten Schätzungen von Zeugen sind nichts wert, es ist nämlich in der Tat sehr schwierig die gefahrene Geschwindigkeit eines Fahrzeuges „passend“ zu schätzen.
Grundsätzlich gilt: Vorfahrt ist Vorfahrt, die „entfällt“ auch nicht bei zu hoher Geschwindigkeit (irgendwann, zB bei 100% zu schnell, sieht das wieder anders aus).
Grüße, M
danke schonmal für die antwort, masch.
also bei erlaubten 50 und gefahrenen über 100 fallen die zeugenaussagen mehr ins gewicht? sollte ein anwalt genommen werden? die gegenpartei beruft sich ausschließlich auf die überhöhte geschwindigkeit…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo auch…
es gäbe da auch noch die Kaste der Unfallsachverständigen.
Man glaubt gar nicht, was die aus einem verbeulten Kotflügen so heraus-orakeln können…
Gruß
KB
(der mit diesem Beitrag wahrscheinlich gar nichts zur Antwort auf die Frage beigetragen hat, es aber einfach mal loswerden wollte)
Hallo,
sollte ein anwalt genommen werden?
Ja, was denn sonst? Und zwar hurtig, bevor Fehler aus Unwissenheit gemacht werden!
Gruß
loderunner (ianal)
Hallöchen,
um eigene Ansprüche durchzusetzen, ist ein RA absolut empfehlenswert.
also bei erlaubten 50 und gefahrenen über 100 fallen die
zeugenaussagen mehr ins gewicht?
Nein, Mißverständnis! Die Zeugenaussagen haben immer so viel Wert, wie der Richter ihnen beimißt.
Was ich meinte ist: der Vorfahrtberechtigte hat zunächst immer Vorfahrt, auch bei höherer Geschwindigkeit. Erst bei deutlichen Überschreitungen wird ihm in der Regel eine Mithaftung angelastet.
die gegenpartei beruft sich ausschließlich auf die
überhöhte geschwindigkeit…
Das tut sie immer, um den eigenen Fahrfehler zu relativieren.
Aber: wenn der Gegner meint, die Geschwindigkeit des anderen genau einschätzen zu können, muss er diesen ja mehrere Sekunden beobachtet haben, oder? Wenn er dann trotzdem losfährt, obwohl er Vorfahrt zu gewähren hat, macht das die Vorfahrtverletzung eigentlich umso gravierender…
Einzelheiten können hier nicht weiter erörtert werden wg. Rechtsberatung, also ab zum RA.
Grüße, M
(der mit diesem Beitrag wahrscheinlich gar nichts zur Antwort
auf die Frage beigetragen hat, es aber einfach mal loswerden
wollte)
Doch hast du. So ein Sachverständiger kann die gefahrene Geschwindigkeit vor dem Unfall sehr genau eingrenzen. Im Gegensatz zu den Zeugen („60 km/h“ … „80 km/h“) kann er sagen „60 - 64 km/h“ (nur als Beispiel). Und wenn er dann noch amtlich anerkannt ist sind die Zeugenaussagen nicht mehr viel wert. Weil - ein Sachbeweis ist (meist) besser als ein Personenbeweis !
Doch hast du. So ein Sachverständiger kann die gefahrene
Geschwindigkeit vor dem Unfall sehr genau eingrenzen. Im
Gegensatz zu den Zeugen („60 km/h“ … „80 km/h“) kann er
sagen „60 - 64 km/h“ (nur als Beispiel). Und wenn er dann noch
amtlich anerkannt ist sind die Zeugenaussagen nicht mehr viel
wert. Weil - ein Sachbeweis ist (meist) besser als ein
Personenbeweis !
Hi,
mit dem letzten Satz hast Du recht, ansonsten irrst Du jedoch. Das, was die Unfall-SV mit ihren Rekonstruktions-GA „herauslesen“ können, wird stark überschätzt, was aber auch logisch ist.
Beispiel: der Vorfahrtberechtigte fährt 150, bremst dann ab bis auf 50 und kollidiert mit dem anderen Fahrzeug - dann sehen die Beulen aus, als wäre er (ungebremst) mit 50 in die Seite gefahren. Da es im Zeitalter von ABS oder bei nassen Straßen quasi keine Bremsspuren gibt… außer Spesen nichts gewesen.
Grüße, M