Angenommen M (Mieter) leiht sich beim Anhängerverleih (A) ein Anhänger.
Beim Zurückbringen des Anhängers wird man vom MItarbeiter des A falsch eingewiesen und beschädigt dadurch einen fremden PKW.
Wer haftet?
Frage: Angenommen der M ist selber schuld (also trotz richtiger Einweisung) besteht dann in der Regel eine Haftpflichtversicherung über den Ahängerverleih oder wird das über die normale KFZ-Haftpflichtversicherung des M abgewickelt??
Das stimmt zwar, aber die Schadenshaftung wird durch das
ziehende Fahrzeug ausgelöst, also durch die Kfz-Versicherung
des Autos.
Was meinst Du mit ‚auslösen‘?
Und, hier natürlich nicht gegeben und deshalb o.T., was ist eigentlich, wenn gar kein ziehendes Fahrzeug beteiligt ist? Interessiert mich, weil ich selber einen Anhänger habe.
Gruß
loderunner (ianal)
„noch“ ist es so, dass in einem Fall, in dem Kfz und Anhänger ein Gespann bilden, die Haftpflichtschäden ausschließlich über die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs abgewickelt werden.
Es steht diesbezüglich jedoch demnächst möglicherweise eine Änderung an, nach der die Schäden zu gleichen Teilen auf die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs als auch die des Anhängers verteilt werden sollen.
Im abgekoppelten Zustand haftet natürlich nur die Haftpflicht des Anhängers (wenn z.B. Schäden beim Rangieren von Hand passieren).
Im vorliegenden Fall könnten übrigens möglicherweise beide Parteien - Fahrer wie Einweiser - zur Haftung herangezogen werden. Einerseits könnte (!!) der Einweiser i.d.T. einen Fehler gemacht und so den Schaden verschuldet haben. Andererseits darf sich der Fahrer auch nicht blind darauf verlassen, was ihm der Einweiser anzeigt.
„eigentlich“ benötigt man keine Haftpflicht für den Anhänger, da er über das Zugfahrzeug versichert ist.
Allerdings ist sie dann wieder von Nöten, wenn der Anhänger abgestellt wurde (Verkehrsraum) oder wiedererwartend während der Fahrt sich vom Zugfahrzeug trennt!
Weniger ist die Freiflug-Strecke tragisch die er zurücklegt(ist versichert), eher wenn er zum Stillstand kommt und dann jemand reinfährt!
Ich hoffe, dass die Änderung nicht kommt:
Es steht diesbezüglich jedoch demnächst möglicherweise eine Änderung an, nach der die Schäden zu gleichen Teilen auf die Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs als auch die des Anhängers verteilt werden sollen.
denn die heutigen Streiterein mit Teilschuld, würden dort ja auch entstehen, wenn es zwei Versicherer gäbe!
oder wiedererwartend während
der Fahrt sich vom Zugfahrzeug trennt!
Weniger ist die Freiflug-Strecke tragisch die er
zurücklegt(ist versichert), eher wenn er zum Stillstand kommt
und dann jemand reinfährt!
Hi,
das ist ein interessanter Fall, den ich in der Praxis genau so mal hatte. Der Versicherer des Hängers hatte sich mit folgender Argumentation (erfolgreich) aus der Affäre gezogen:
„Die Aufprallenergie des Anhängers wurde diesem vor Abriss von der Anhängekupplung unstreitig vom Zugfahrzeug indiziert…Der Versicherer des Zugfahrzeugs ist für den Schaden somit eintrittspflichtig“
„noch“ ist es so, dass in einem Fall, in dem Kfz und Anhänger
ein Gespann bilden, die Haftpflichtschäden ausschließlich über
die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs abgewickelt
werden.
Bereits jetzt besteht eine sog. Doppelversicherung, und somit haften die VR des Zugfzg und des Anh im Innenverhältnis zu gleichen Teilen.
Es steht diesbezüglich jedoch demnächst möglicherweise eine
Änderung an, nach der die Schäden zu gleichen Teilen auf die
Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs als auch die des Anhängers
verteilt werden sollen.
Auch das ist falsch: der Geschädigte kann sich einen Anspruchgegner aussuchen, dann folgt der Gesamtschuldnerausgleich. Die BGB-Bestimmung gibt es schon seit 100 Jahren.
Im abgekoppelten Zustand haftet natürlich nur die Haftpflicht
des Anhängers (wenn z.B. Schäden beim Rangieren von Hand
passieren).
Internetauszug: Falls also ein nicht-versicherter Hänger in einen Unfall verwickelt ist, kann unter Umständen der Besitzer direkt für die Schäden zur Verantwortung gezogen werden
Und ob man sich dies antuen will…
Bereits jetzt besteht eine sog. Doppelversicherung, und somit
haften die VR des Zugfzg und des Anh im Innenverhältnis zu
gleichen Teilen.
dies ist aber doch erst mit dem BGH-Urteil vom 27.10.10 so entschieden worden. Oder sehe ich das falsch?
Und derzeit gibt es doch wohl noch Initiativen seitens der Versicherer, die eine gleichmäßige Verteilung der Schäden auf Zugfahrzeug und Anhänger zu verhindern suchen. Jedenfalls ist mir noch kein Versicherer bekannt, der der Forderung des Gerichts in Form neuer Tarife Rechnung getragen hätte.
Es steht diesbezüglich jedoch demnächst möglicherweise eine
Änderung an, nach der die Schäden zu gleichen Teilen auf die
Haftpflicht des ziehenden Fahrzeugs als auch die des Anhängers
verteilt werden sollen.
Auch das ist falsch: der Geschädigte kann sich einen
Anspruchgegner aussuchen, dann folgt der
Gesamtschuldnerausgleich. Die BGB-Bestimmung gibt es schon
seit 100 Jahren.
Die Frage, welchen Anspruchgegner der Geschädigte wählt, ist doch nur vordergründig von Bedeutung. Bislang, sprich in der Zeit vor dem besagten BGH-Urteil, wurde der Geschädigte doch stets auf den Versicherer des Zugfahrzeugs verwiesen, der dann die Regulierung übernahm.