Hallo,
aus deinem Beitrag geht nicht hervor, ob lediglich die Beleuchtung nicht in Betrieb war oder sie gar nicht vorhanden ist.
Wie dem auch sei, die Rechtsprechung hat bei ähnlich gelagerten Fällen auf Haftungsteilung entschieden, es ging dabei von 1/3 bis 2/3 zu Lasten des Radfahrers. Da die Fälle unterschiedlich sind, insbesondere was die Straßenbeleuchtung und Tageslicht angeht, wird dein geschilderter Fall vermutlich auf eine gerichtliche Einzelfallentscheidung herauslaufen.
Ich habe hier mal ein exemplarische beispiel herausgesucht:
"OLG Frankfurt 22. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 07.01.2010
Aktenzeichen: 22 U 153/09
Mithaftung des ohne Beleuchtung fahrenden Radfahrers
Leitsatz
Stößt ein mit einem ohne jegliche Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike fahrender Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, muss er sich einen Mindesthaftungsanteil von 30% anrechnen lassen, auch wenn die Unfallstelle durch Straßenlampen ausreichend beleuchtet ist und der Busfahrer ihn bei besonderer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen."
(Quelle Juris.de)
Gruss
Iru
