Unfall Fahrradweg-Rechtsfahrgebot?Sorgalfaltspfl.?

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt und dessen Experteneinschätzung würde mich interessieren

Zur Situation:
Es handelt sich um einen sehr breiten Fahrradweg auf einer Brücke innerorts. Bergab kommt es zu einer etwas unübersichtlichen Stelle, da links von dieser Brücke ebenfalls ein Fahrradweg lang führt, welcher aber durch sehr hohe Büsche nicht einzusehen ist und umgekehrt, vom Fahrradweg links neben der Brücke kann man auch nicht auf die Brücke sehen.

Nun zu folgender Frage:

Gehen wir davon aus es befindet sich jeweils ein Fahrradfahrer auf der Brücke, Fahrtrichtung bergab, und ein Fahrradfahrer links auf dem Fahrradweg, welcher auf die Brücke einbiegen möchte. Dummerweise kommt es unten zum Zusammenstoß.

Ist der Fahrradfahrer, welcher auf die Brücke einbiegen wollte Schuld, da er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat (er hätte ja absteigen können und sein Fahrrad um die Ecke schieben können/müssen), oder ist der Fahrradfahrer, welcher von der Brücke aus fahrend kam, Schuld, da er das Rechtsfahrgebot nicht eingehalten hat (gilt dieses überhaupt für Fahrradfahrer / Fahrradwege) und durch das Gefälle auch überdurchschnittlich schnell unterwegs war? Würde dies in dieser Situation in irgendeiner Weise Berücksichtigung finden?

Über eure Einschätzungen würde ich mich sehr freuen

Hallo,
die StVO gilt ausdrücklich auch für Radfahrer, damit dürfte alles klar sein, allem voran §1.
Man stelle sich nur vor das Bauamt wäre auf die Idee gekommen dort, wo es zum Unfall gekommen ist einen Blumenkübel hinzustellen. Hätte man den wegen zu hoher Geschwindigkeit übersehen, würde man wohl auch nicht nach der Schuld fragen.
Einen ganz ähnlichen Fall gab es neulich in Nürnberg, wobei einer der Wege ein reiner Fußweg war (der aber von Radfahrern trotzdem ausgiebig genutzt wird). Meines Wissens ist er aber noch nicht abgeschlossen (der verunglückte Radfahrer hatte den Fußweg genutzt), Polizei und Bauamt sehen aber keinen Handlungsbedarf die Ecke baulich zu entschärfen.

Cu Rene

Hallo,

also mit der Antwort kann ich leider nicht so ganz was anfangen.
Nach §1 StVO würde ja beide eine Schuld treffen? Denn demnach könnte man sagen, dass der abbiegende Fahrradfahrer hätte absteigen müssen (wegen Vorsicht, Rücksichtnahme, gefährdung anderer etc) und auch der bergab fahrende Fahrer hätte Schuld (nicht rechts, zu schnell gefahren etc)

und hinkt der vergleich mit dem blumenkübel nicht? der blumenkübel ist ja fest aufgestellt und wäre auch aus der entfernung zu sehen gewesen, wobei ja in diesem fall ein plötzliches hindernis (der jeweils andere fahrer) auftauchte. argumentiert man also nach §1 StCO wären beide Schuld

Ehrlich gesagt ist auch mir die Antwort unklar geblieben, aber auch die Ausgangssituation.

Ein Radler will also von links auf einen Radweg abbiegen und missachtet dabei die Vorfahrt, die auch auf Radwegen für die gesamte Fahrbahnbreite gelten dürfte.

Dabei kommt es zum Unfall.

Für den vorfahrtberechtigten Radler soll jetzt wegen möglichen Verstosses gegen Rechtsfahrgebot und Sorgfaltspflicht (?!) eine Mithaftung konstruiert werden?!

Na meinetwegen, versuchen kann man´s ja. Das kommt sicher ganz auf die genaue Situation vor Ort an: z.B. ist der einmündende Weg ja durch Hecken verdeckt. Konnte denn der „Brückenradler“ die Einmündung als solche vorher erkennen, ist er möglicherweise ortskundig und kennt die Gefahrenstelle?

Grüße, BB

Ehrlich gesagt ist auch mir die Antwort unklar geblieben, aber
auch die Ausgangssituation.

Ein Radler will also von links auf einen Radweg abbiegen und
missachtet dabei die Vorfahrt, die auch auf Radwegen für die
gesamte Fahrbahnbreite gelten dürfte.

soweit korrekt was den radler anbelangt

es gibt ja aber keine fahrstreifen wie auf straßen insofern weiß ich nicht ob man da von vorfahrt missachten sprechen kann. es ist halt einfach eine ca 5m breite brücke und der abbiegende radfahrer ist halt ganz rechts um die ecke gebogen, wogegen der fahrer auf der brücke eben deutlich links gefahren ist

Dabei kommt es zum Unfall.

korrekt

Für den vorfahrtberechtigten Radler soll jetzt wegen möglichen
Verstosses gegen Rechtsfahrgebot und Sorgfaltspflicht (?!)
eine Mithaftung konstruiert werden?!

Nein dem abbiegenden Radfahrer wird vorgeworfen seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, da er ja hätte absteigen können und das Fahrrad hätte schieben können. Allerdings frage ich mich was das an der Situation ändert? Nehmen wir mal an er hätte das Rad geschoben, wäre es genau so zum Zusammenstoß gekommen. Der abbiegende Radfahrer will halt mit dem Rechtsfahrgebot und der deutlich überhöhten Geschwindigkeit argumentieren

Na meinetwegen, versuchen kann man´s ja. Das kommt sicher ganz
auf die genaue Situation vor Ort an: z.B. ist der einmündende
Weg ja durch Hecken verdeckt. Konnte denn der „Brückenradler“
die Einmündung als solche vorher erkennen, ist er
möglicherweise ortskundig und kennt die Gefahrenstelle?

Ob ortskundig ist nicht bekannt, ist aber wohl anzunehmen. Die Einmündung kann man erkennen, ja

Grüße, BB

Grüße
Stefan

Hallo,

es gibt ja aber keine fahrstreifen wie auf straßen

Nein. Weil ein Radweg grundsätzlich nur in eine Richtung befahrbar ist. Wie sieht es denn hier damit aus? Ist da nicht einer der beiden Radfahrer als Geisterfahrer unterwegs gewesen?
Gruß
loderunner (ianal)

also da auf beiden seiten der brücken blaue schlder mit einem fahrradfahrer drauf angebracht sind, gehe ich davon aus, dass die brücke von beiden seiten aus befahrbar ist?

Hallo,
der Radfahrer auf der Brücke ist selbst gar nicht abgebogen sondern gerade aus gefahren (dann habe ich das nämlich falsch verstanden)? Hätte der nicht jemanden, der von ihm aus von rechts gekommen wäre die Vorfahrt gewähren müssen?

Nehmen wir mal an er hätte das Rad geschoben, wäre es genau
so zum Zusammenstoß gekommen.

Es ist also so unübersichtlich ist, daß man selbst als Fußgänger (der man dann ist, wenn man das Fahrrad schiebt) den herannahenden Radfahrer nicht sehen kann? Seeehr unwahrscheinlich, wenn man wo anders sagt, daß man einen Blumenkübel da vorher sehen würde, wenn er (mal angenommen) gerade eben erst da aufgestellt worden wäre.
Kann man vielleicht beweisen, daß der „Raser“ (innerorts) über 50km/h gefahren ist?

Cu Rene

Hallo,

Weil ein Radweg grundsätzlich nur in eine Richtung
befahrbar ist.

Wo steht denn das? Falls du §2 StVO meinst, da steht es etwas anders.
Falls es nur ein „Namensproblem“ ist, wie würde man eine „Straße“ nennen, die nur für Radfahrer da ist (sowas soll es geben), wenn nicht Radweg?

Cu Rene

Hallo,
der Radfahrer auf der Brücke ist selbst gar nicht abgebogen
sondern gerade aus gefahren (dann habe ich das nämlich falsch
verstanden)?

korrekt, der radfahrer auf der Brücke wollte geradeaus fahren und der Radfahrer links wollte auf die Brücke fahren

Hätte der nicht jemanden, der von ihm aus von
rechts gekommen wäre die Vorfahrt gewähren müssen?

Nehmen wir mal an er hätte das Rad geschoben, wäre es genau
so zum Zusammenstoß gekommen.

Es ist also so unübersichtlich ist, daß man selbst als
Fußgänger (der man dann ist, wenn man das Fahrrad schiebt) den
herannahenden Radfahrer nicht sehen kann?

Wie gesagt, die Hecke / Büche sind sehr hoch und sichtundurchlässig. Man kann erst auf die Brücke einsehen, wenn man sich in der Einmündung befindet und da halt auch nicht was sehr nach an dieser Hecke fährt. Das sieht man halt erst, wenn man aus der Mündung kommt und dann ist es halt zu spät.

Seeehr unwahrscheinlich, wenn man wo anders sagt, daß man einen
Blumenkübel da vorher sehen würde, wenn er (mal angenommen)
gerade eben erst da aufgestellt worden wäre.

das hat keiner behauptet?

Kann man vielleicht beweisen, daß der „Raser“ (innerorts) über
50km/h gefahren ist?

ehm sowas könnte evtl ein Sachverständiger anhand der Verletzungen feststellen, kann man aber nichts drüber sagen

Cu Rene

Gruß
Stefan

Hallo,

Weil ein Radweg grundsätzlich nur in eine Richtung
befahrbar ist.

Wo steht denn das? Falls du §2 StVO meinst, da steht es etwas
anders.

Nunja. Da (http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php) steht:
„Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.“
Ich weiß nicht, wie Du das verstehst, ich lese daraus, dass man den Radweg auf der in Fahrrichtung links liegenden Seite grundsätzlich nicht benutzen darf. Außer, wenn er eben durch ein dafür vorgesehenes Schild dafür freigegeben wurde. Vielleicht lese ich das ja auch falsch.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
der Radfahrer auf der Brücke ist selbst gar nicht abgebogen
sondern gerade aus gefahren (dann habe ich das nämlich falsch
verstanden)? Hätte der nicht jemanden, der von ihm aus von
rechts gekommen wäre die Vorfahrt gewähren müssen?

Klar, aber der Unfallgegner kam von links - habe ich so verstanden…

Hallo René,

Kann man vielleicht beweisen, daß der „Raser“ (innerorts) über
50km/h gefahren ist?

das hätte auch als absoluter Messwert keine Wirkung, da diese Grenze innerorts nur für Kraftfahrzeuge gilt. Unangepasste Geschwindigkeit hingegen lässt sich aus der Situation durchaus auch ohne absoluten Messwert der Geschwindigkeit ableiten.

Gruß, Karin

richtig verstanden :smiley:
war das so missverständlich beschrieben? :smile:

Hallo,

Wo steht denn das? Falls du §2 StVO meinst, da steht es etwas
anders.

Nunja. Da (http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_02.php)
steht:
" Linke Radwege…"
Vielleicht lese ich das ja auch falsch.

Eben, da ist die Rede von „®echte(n) Radwege(n)“ und „linke(n) Radwege(n)“, es gibt aber eben mehr - ich nenne es jetzt mal „Radfahrstraßen“. Um diesen kleinen Unterschied ging es mir.

Cu Rene

Hallo,
der Radfahrer auf der Brücke ist selbst gar nicht abgebogen
sondern gerade aus gefahren (dann habe ich das nämlich falsch
verstanden)?

korrekt, der radfahrer auf der Brücke wollte geradeaus fahren
und der Radfahrer links wollte auf die Brücke fahren

Dann ist das §8 StVO http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_08.php und der ist recht eindeutig „…Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er die Übersicht hat…“. Der Vorfahrtberechtigte könnte ja z.B. deshalb links fahren, weil er jemanden überholt, damit muß man rechnen. Mein Fahrlehrer kannte da eine Stelle, an der er das recht eindrücklich durch ein Vollbremsung klar machen konnte, weil da oft welche links auf der vorfahrtberechtigten Straße kommen, die an parkenden Autos vorbeifahren. Nur links schauen genügt eben als Rechtsabbieger nicht.

das hat keiner behauptet?

Das hatte ich in deinem anderen Posting weiter unten so interpretiert, wo du schreibst, daß der Vergleich hinkt.

Cu Rene

Hallo,

Eben, da ist die Rede von „®echte(n) Radwege(n)“ und
„linke(n) Radwege(n)“, es gibt aber eben mehr - ich nenne es
jetzt mal „Radfahrstraßen“. Um diesen kleinen Unterschied ging
es mir.

Deshalb habe ich doch überhaupt nachgefragt, wie das ganze aussieht:
„Wie sieht es denn hier damit aus? Ist da nicht einer der beiden Radfahrer als Geisterfahrer unterwegs gewesen?“
Übrigens bislang ohne Antwort.
Gruß
loderunner (ianal)

ehm antwort erfolgte bereits kurz nach deinem post

/t/unfall-fahrradweg-rechtsfahrgebot-sorgalfaltspfl/…

es gibt keine getrennten fahrradwege es ist eine breite brücke von ca 5 m die von fahrradfahrern für beide seiten befahrbar ist. es gibt generell gar keinen fahrradweg sondern die brücke ist einfach durch Zeichen 240 für den Radverkehr in beide richtungen freigegeben