Tag,
angenommen Person A erleidet 1993 im Rahmen des Schulsports beim Hochsprung einen Bänderriß. Dies wird bei der damals bestehenden Unfallversicherung und beim zuständigen Träger gemeldet, aber weiter passiert nichts weil alles ok zu sein scheint.
Im Jahre 2004 kommt laut Arztgutachten heraus, dass damaliger Bänderriß eine Erkrankungen der Venenklappen und Venen zu Folge hatte und es wird ein Invaliditätsgrad von 20% beim Schulträger anerkannt und eine lebenslange Rente genehmigt und gezahlt.
Wie es nun mal so ist, wird die private Unfallversicherung, die im Jahre 2004 nicht mehr bestand, jedoch vergessen.
Diverse Unterlagen wie Versicherungspolice, Arztbericht und Schadensmeldung wurden nach Akteneinsicht gefunden und hervorgekramt, dann gesammelt und eingereicht und erste Telefonate mit der Gesellschaft schon geführt.
Person A harrt jetzt gespannt der Dinge die da kommen.
Mal angenommen, wir legen der damaligen Unfallversicherung die AUB88 zu Grunde, über die bei der betreffenden Gesellschaft zum jetzigen Zeitpunkt keiner Bescheid weiß, kann es sein das dort keinerlei Fristen (außer zur Beantragung von Übergangsleistungen) als Obliegenheit hinterlegt sind und zumindest aufgrunddessen tatsächlich eine Chance auf nachträgliche Invaliditätsleistung besteht?
Ich bin echt Anfänger im Beantragen von 14 Jahre zurückliegenden Versicherungsleistungen und für jegliche Tipps dankbar.
Grüße
H.
Mal angenommen, wir legen der damaligen Unfallversicherung die
AUB88 zu Grunde, über die bei der betreffenden Gesellschaft
Die sollten ja beim Versicherungsvertrag hinten angeheftet sein.
Übergangsleistungen) als Obliegenheit hinterlegt sind und
zumindest aufgrunddessen tatsächlich eine Chance auf
nachträgliche Invaliditätsleistung besteht?
Ich glaube nicht, dass es auch bei alten AUBs keine Fristen zur Feststellung der Invalidität gibt. Aber wie gesagt, das glaube ich. Es würde keinen Sinn machen, wenn in der betreffenden AUB keine FRist enthalten wäre.
Ich bin echt Anfänger im Beantragen von 14 Jahre
Da sind wir schon zu zweit.
zurückliegenden Versicherungsleistungen und für jegliche Tipps
dankbar.
Ich halte es für vergebliche Mühe, aber versuchen kann man es ja mal, die Leistungen nachträglich zu beantragen.
Guten Tag Huse,
auch mir liegen keine 88’er AUB vor. Nach modernem Bedingungswerk
scheitert ein Anspruch in mehrfacher Hinsicht: Allgemeine Voraussetzungen für eine Leistung (Invaliditätseintritt nach Unfall,
Feststellungszeitpunkt) sowie Obliegenheitsverletzung (Vorsatz durch
Nichtanzeige i.V. mit Interessensbeeinträchtigung) und Verjährung
(Differenz 2004 - 2007).
Unter der Annahme, dass die Versicherungswirtschaft bereits 1988 schon
nicht auf den Kopf gefallen war, erscheint ein Versuch, Ansprüche
durchzusetzen, müßig.
Gruß
Günther
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Hallo Huse,
vergiss es und erspar Dir den Aufwand.
§7 I. (1) AUB 88 …Die Invalidität muß inerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Gruß Jörg König