Hallo Helena,
die Geschichte hat sich nicht rein zufällig im Raum Osnabrück zugetragen, oder? Hier haben wir nämlich auch solche Spezis…
Um es kurz zu machen: M.E. (ich bin kein Jurist!!!) gibt es keinerlei rechtliche Grundlage hierfür - wenn ich Polizist wäre, würden die das auch sicherlich merken.
Kurz mal ein paar Passagen aus der StVO:
§ 35 Sonderrechte:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (gemeint ist hier die StVO als solche) sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(…) (2-4 betreffen Kolonnen, Bundeswehr und den KatFall)
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten (…)
(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Ich lese hier nix von Presse…
Übrigens: Sonderrechte heißt erst mal nur, dass diese Fahrzeuge bzw. deren Fahrer sich über die StVO im Einsatz hinwegsetzen können - nicht aber, dass Du ihnen Platz machen mußt!
Dies regelt § 38:
§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
In Zusammenfassung: Die Herrschaften wollen mit dem Gelblicht eine Art Sonderrecht markieren, was ihnen nicht zusteht - zudem darf Gelblicht nicht für diesen Zweck genutzt werden. Mehr als dünnes Eis…
Wie gesagt, ich bin kein Jurist, sondern lediglich jemand, der berufsbedingt des Öfteren diese beiden §§ in Anspruch nimmt 
Gruß, Claus