Unfall Ja oder Nein ?

Hallo zusammen,
ich hatte vor 2,5 Jahren einen Einsatz (Verkehrsunfall mit Todesfolge ) im Dienst für die Freiwillige Feuerwehr. Aufgrund dieses Unfalles erlitt ich ein Trauma ( Postraumatische Belastungsstörungen) mit anschließender schwerer Depression, Panikstörung und Suizidneigung. Ich konnte nicht mehr arbeiten und wurde auf Grund dieses Ereignisses Arbeitsunfähig/Krank( 180 Tage )- ich verlor auch meinen Arbeitsplatz dadurch. Vor dem Einsatz war ich Kerngesund und litt unter keinen psychischen Vorerkrankungen. Zum heutigen Zeitpunkt bin ich wieder Gesund und größtenteils belastbar. Die zuständige Behörde ( Feuerwehr ) hat erst ein Jahr nach dem Unfall/Einsatz Meldung bei der zuständigen Unfallkasse gemacht. Es wurde alles über meine normale/gesetzliche Krankenasse abgewickelt und dieses Ereignis ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht als Unfall anerkannt worden. Jetzt habe ich hierzu ein paar Fragen, vielleicht kann mir die Community hierbei helfen:

  1. Zählt dieser Vorfall im Sinne des Sozialgesetzes als UNFALL bzw. als Dienstunfall im Rahmen der Feuerwehr. Und ist dieses Trauma eine Verletzung ( seelische Verletzung ) ? Es entstanden ja auch gesundheitliche Schäden…

  2. Besteht Anspruch auf Verletztengeld, Tagegeld und Überbrückungsgeld bzw. auch einen Anspruch auf Rehabilitation.

  3. Wie ist die Meldepflich bei solchen Unfällen ?

Vielen Dank für die Mithilfe

Beste Grüße aus dem Schwarzwald

Hallo - hier die Defintion, die m.E: keinen Unfall begründet, denn nicht DU bist verunfallt, sondern Dritte.

Eine private BU / Dienstunfähigkeitsversicherung wäre hier notwendig gewesen

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, uma)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Hallo :smile:
Vielen Dank für die schnelle Antwort !
Es existiert eine BU/Unfallversicherung für Feuerwehrleute ! Wie sieht es dann aus ??

Viele Dank für die Hilfe !

denn nicht DU bist verunfallt, sondern Dritte.

Eine private BU / Dienstunfähigkeitsversicherung wäre hier
notwendig gewesen

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer
den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden
Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der
Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von
dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, uma)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit
ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer
Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit
fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein
Fahrzeug zu benutzen,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von
dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von
Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem
gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht,
daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen
oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut
anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen
Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung
ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder
in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende
Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines
Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren
Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer
erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der
Verlust eines Hilfsmittels.

Kann hier nur pauschal antworten.

Es hätte bei den Versicherungen ein Antrag auf Leistung gestellt werden müssen.

Bei der BU, wenn Du voraussichtlich für 6 Monate den alten Job nicht mehr ausüben kannst - also die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.

Bei der UNfallversicherung, wenn durch einen eigenen Unfall ein Inv. schaden entstanden ist.

wie gesagt, ich gehe davon aus, dass bei Dir kein Unfall vorliegt, sondern ein Trauma als Folge eines Fremdunfalls. Sowas zu melden, schadet aber nie - denn manchmal sind besondere Bedingungen zu berücksichtigen, die in Deinem Vertrag vorliegen können

Hallo,

ad 1. Wenn die festgestellte PTBS sowie die weiteren psychosomatischen Beschwerden rechtlich wesentlich auf das Ereignis (Einsatz bei der FFW) zurückzuführen ist, dann besteht auch ein Leistungsanspruch ggü. der Unfallkasse. Hier wird sicherlich eine Zusammenhangsklärung durch die Unfallkasse erfolgen müssen :War das erlebte Ereignis tatsächlich geeignet, die Beschwerden zu verursachen ?
Die Unfallkasse hat die Ermittlungen von Amtswegen durchzuführen, ein Antrag ist nicht erforderlich !

ad 2. Ist die Zusammenhangsfrage geklärt und der Zusammenhang bejaht, besteht der vollumfängliche Leistungsanspruch aus dem SGB VII / SGB IX.

ad 3. grds. ist ein Unfallereignis schnellstmöglich nach Kenntnis bei dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Aber keine Angst, vorliegend geht ein Leistungsanspruch nicht verloren.

Liebe Grüße

Hallo Arkas 1980,
auch seelische Verletzungen können Arbeitsunfallfolge sein. Voraussetzung ist, das der Unfall (bei Dir also das traumatische seelische Ereignis, sprich: das Einsatzerleben) als „rechtlich-wesentliche Ursache“ für die seelische/psychische Erkrankung zu werten ist. Das lässt sich von hier aus natürlich nicht beurteilen, obwohl Deine Info (Einsatz mit Todesfolge) durchaus dafür spricht. Letztendlich ist es aber Aufgabe Deiner FUK, diesen Ursachenzusammenhang zu klären. Du must insofern erst mal nichts beweisen. Zu Deiner Frage 1.) also: Es spricht vieles für die Anerkennung als Arbeitsunfall. Zu 2.): Nach Anerkennung als Arbeitsunfall wird das für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld rückwirkend in Verletztengeld umgewandelt. Du wirst also voraussichtlich noch eine Nachzahlung erhalten. Tage- und Überbrückungsgeld sind keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings stocken die meisten (vieleicht auch alle) FUK´en das Verletztengeld noch auf (sogen. Mehrleistungen). Auskunft gibt Dir die Satzung Deiner FUK bzw. entsprechende Infos auf deren Homepage. Zu Deiner Frage nach Rehabilitation: Med. Reha wird wohl nicht mehr in Betracht kommen, da Du ja nach eigenen Angaben wieder „gesund“ bist. Anspruch auf berufliche Reha ergibt sich nur dann, wenn die Unfallfolgen trotz Ausschöpfens aller medizinisch-therapeutischer Möglichkeiten es dennoch nicht ermöglichen, die bisherige berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Solltest Du, so wie ich das verstanden haben, wieder „gesund“ sein und wieder in Deinem Job arbeiten können (=Arbeitsfähigkeit), ist die FUK nicht für berufliche Reha zuständig. Das fällt dann in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (Agentur für Arbeit).
Zu 3.) Rechtsgrundlage ist § 193 SGB VII ( www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/). Es kann aber auch in der Satzung Deiner FUK eine abweichende Regelung geben, die ich von hier aus nicht überblicke.

Grüße aus der Elbmarsch schickt Dir
Elbmarscher

Hallo.

ein sehr komplizierter Fall!

und da es um die gestzlichen Vers. geht habe ich nur einen Tip!

einen Rechtsanwalt mit Ihren Interessen betrauen!!!

viel Erfolg!

www.thomas-wolter.eu

Hallo Arkas,

ob ein Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 8 SGB VII) vorliegt, läßt sich nur beurteilen, wenn eine konkrete Unfallschilderung mit Angabe, worin die Unfallverletzung bestand, vorliegt.

Die Frage, ob die seelischen Störungen mit dem Unfall ursächlich zusammenhängen, läßt sich wohl nur durch fachärztliche Gutachten klären.

Psychische Störungen können auch Folgen eines Arbeitsunfalles sein, wenn der Unfall geeignet war, diese Störungen zu verursachen.

Wenn ein Arbeitsunfall vorliegt und die Arbeitsunfähigkeit darauf zurückzuführen ist, besteht Anspruch auf die für diesen Fall vorgeschriebenen Leistungen (z.B. Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit).

Arbeitsunfälle, die eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit verursachen, sind binnen drei Tagen zu melden (Unfallanzeige).

Mehr kann ich ohne nähere Kenntnis des Falles zu Deiner Anfrage momentan nicht sagen.

Freundliche Grüße!

Hallo,

meiner Meinung nach ist dies ein Dienstunfall bei der ehrenamtlichen Tätigkeit. In wie weit dies aber jetzt noch anerkannt wird, weiß ich nicht. Das müsstest du von einem Anwalt prüfen lassen. Die Meldepflicht bei solchen Geschichten kenn ich nicht genau, dies muss aber sehr schnell erfolgen. Auf jeden Fall geht es nicht, dass dies deine Feuerwehr erst nach einem Jahr anzeigt und deine normale Krankenversicherung dafür aufkommen muss.
Ich wünsche dir alles Gute und auch viel Kraft, weil das mit der Anerkennung wird bestimmt ein langwieriges Unterfangen!

Hallo,

diese Fragen kann ich nicht beantworten, da sind SOZIALversicherungsfachleute die bessere Adresse.

VG Jens

Hallo,

zu Ihren Fragen kann ich folgendes antworten:

  1. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegt ein Arbeitsunfall grundsätzlich vor. Sie haben als Feuerwehrmann eine versicherte Tätigkeit (die Einsatztätigkeit) ausgeübt und als Verletzung eine PTB erlitten.

Auch psychische „Erkrankungen“ gelten als Verletzung.

Es kann sich aber anstelle eines Arbeitsunfalls auch um einen sogenannten Dienstunfall handeln.

Hier kommt es darauf an, ob Sie als Beamter oder Angestellter bei/in der Feuerwehr beschäftigt sind.

  1. Ein Anspruch auf ein „Tagegeld“ gibt es nicht im SGB VII.

Ein Anspruch auf Verletztengeld würde dann bestehen, wenn Sie als Angestellter bei der Feuerwehr tätig wären und die Lohnfortzahlung geendet hat. Wenn Sie von Ihrer gestezlichen Krankenkasse nach Ablauf von 6 Wochen Entgeltfortzahlung das Krankengeld erhalten haben, dann hätten Sie bei dem Arbeitsunfall Anspruch auf Verletztengeld (Differenz zum Krankengeld).

Ein Anspruch auf Heilbehandlung/Reha-maßnahmen besteht bei einem Arbeitsunfall unabhängig von Geldleistungen sofern diese med. Maßnahmen von einem "Arzt (Unfallchirurg oder Therapeuten welche mit den UV-Trägern zusammen arbeiten) ärztlich verordnet werden.

Wenn Sie als Beamter bei der Feuerwehr tätig sind, haben Sie keinen Anspruch auf Verletztengeld, weil Sie dann mit Sicherheit Ihr volles Gehalt von Ihrem Arbeitgeber weitergezahlt bekommen haben.

3)Die Frage/Antwort ist für Sie an sich genommen ohne belang.

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen oder dem Tod des Arbeitnehmers binnen 3 Tagen dem Unfallversicherungsträger zu melden.
Tut er das nicht, ergeben sich für Sie keine weiteren Ansprüche hieraus aus dem SGB VII.

Haben Sie sich schon mit der Unfallkasse in Verbindung gesetzt?
Wenn bislang nicht, dann stellen Sie doch einen Antrag auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall, die Zahlung von Verletztengeld, Verletztenrente und die Übernahme weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen.
Schildern Sie den vollständigen Sachverhalt (Unfalldatum- Uhrzeit und die genaue Tätigkeit die Sie ausübten, geben Sie die Namen aller Ärzte an, die Sie behandelt haben).

Dann wird die Unfallkasse Ihnen mit Sicherheit antworten…:wink:

Hallo,
leider könnte ich dir nur in eher psychologischer Hinsicht helfen, nicht aber juristisch oder bzgl. BG ö.ä.
Ich meine, mich erinnern zu können, bei Lehrern schon ein entsprechendes Urteil gelesen zu haben, wo ein Angriff mit Pistole und nachfolgendem Trauma „anerkannt“ und gezahlt wurde, aber hier solltest du fachlich kompetenten Rat einholen.

Viel Erfolg

Hallo,

wenn Du als aktives Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg einen Unfall erleidest, so liegt grundsätzlich ein Arbeitsunfall vor (Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, § 8 SGB VII). Auch die Entwicklung einer PTBS kann einen Unfall im Sinne des Gesetzes darstellen. Da ich keine detaillierten Informationen habe, wie der Einsatz genau abgelaufen ist, welche Funktion Du dabei hattest, wann erstmals Krankheitssymptome aufgetaucht sind, usw. kann ich derzeit nur unter Vorbehalt sagen, daß ein Arbeitsunfall höchstwahrscheinlich vorliegt.

Ob es jedoch auch zu Leistungen der Unfallkasse kommt, steht auf einem anderen Blatt. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist nur eine Voraussetzung. Damit es zu Leistungen kommt, muss die Krankheit auch auf den Unfall zurückzuführen sein. Das ist mit ziemlicher Sicherheit die Fragestellung, an der es in Deinem Fall momentan hakt.

Diese Frage kann ich auch nicht beantworten, da ich kein Psychologe bin und die Fakten des Falles nicht kenne. Nur soviel: Die Aussage, daß man vor dem Unfall belastbar war und nachher nicht mehr, ist weitestgehend irrelevant. Sorry für den Vergleich, aber nur weil man nach dem Unfall einen Pickel hat, der vorher nicht da war, ist dieser nicht zwingend unfallbedingt. Ich vermute mal, daß zur Klärung der Frage, ob die PTBS unfallbedingt ist oder nicht, ein Gutachter eingeschaltet wird/wurde.

Über den grundsätzlichen Versicherungsschutz, die Leistungen und das Procedere empfehle ich Dir folgende Lektüre:

http://www.uk-bw.de/fileadmin/Altbestand/download/fe…

Desweiteren empfehle ich Dir, Dich mit der Unfallkasse Baden-Württemberg in Verbindung zu setzen. Lass Dir schildern, woran es hakt und lass Dir Deine Akte schicken. Darauf hast Du ein Recht. Nur dann hast Du die gleichen Informationen wie die Unfallkasse und kannst entsprechend weiter verfahren.

Beste Grüße

Wolfgang

Hallo,
ich bin Therapeut und Ihre Frage richtet sich wohl eher an einen Rechtsexperten. Ich kann Ihnen da leider nicht weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kühn