Hallo,
nehmen wir an ein Autofahrer montiert die AHK und fährt zu einem Baustoffhändler (ohne Anhänger, wird dort geliehen) um etwas zu transportieren. Vor Ort möchte er keinen Stress haben und montiert es in Ruhe zuhause vor dem losfahren.
Und jetzt kommt es unterwegs zu einem Auffahrunfall auf der Autobahn.
Am Stauende reicht es dem Hintermann nicht mehr und fährt auf das Auto mit der AHK drauf.
Oder es hat ihm gereicht und er ist mit Absicht drauf gerauscht ;o)
Das Auto mit der AHK kruegt kaum was ab (Stoßstange verkratzt, AHK etwas schief). Aber der Auffahrende hat ein weitaus größeren Schaden.
Nun könnte man sagen, wenn die AHK nicht dran gewesen wäre, hätte der Auffahrende weniger Schaden.
Also diese Frage stellt sich wohl nur in dem Zusammenhang, welcher Unfallbeteiligte inwiefern den sich konkret abzeichnenden Unfall und dessen Folgen noch hätte vermeiden können. Dazu gehört aber nicht zwangsläufig die Frage der Anwesenheit zum Zeitpnkt X am Ort Y mit Fahrzeug Z. Wenn der Auffahrende auf einen LKW aufgefahren wäre, hätte das ja auch wieder anders ausgehen können, ohne das den LKW-Fahrer nun deswegen eine höhere Schuld/Haftung trifft.
Aber dann hätte das angefahrene Auto ja einen viel größeren Schaden gehabt. Zumal Heckschäden meistens sehr teuer sind (mit Sensoren und alles drum und dran).
Naja, es ist sicher nicht alles zulässig, womit Schäden am eigenen Fahrzeug vermieden oder reduziert werden können.
Wenn sowas passieren würde, wie sähe die Rechtslage dann aus?
Ich habe schon gegoogelt. Aber man findet leider unterschiedliche, keine verlässlichen Aussagen.
Die Schuldfrage dürfte ja noch relativ leicht zu beantworten sein, wenn davon ausgegangen wird, dass da jemand verkehrsbedingt (Stau) auf der Autobahn halten musste und jemand anderes pennt und drauffährt. Die Problematik ist eventuell die Haftungsfrage, die bei Verkehrunfällen eben nicht immer so eindeutig ausfallen muss.
Hier wäre beispielsweise die Frage, ob man die Unfall-/Schadensgefahr irgendwie dadurch erhöht hatte, indem die abnehmbare AHK eben nicht abgenommen war. Der Unfallgegner oder dessen Versicherung wird das zweifellos bejahen. Und die werden sich dabei ggf. darauf stürzen, dass die AHK vielleicht das Kennzeichen verdeckt und daher nicht ohne Anhänger genutzt werden durfte. Oder sie stürzen sich auf § 30c StVZO, wonach keine Teile so aus dem Umriss des Fahrzeuges hervorragen dürfen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Und da sie abnehmbar ist, kann dieses Herausragen vermieden werden.
Bei festen AHK kann dies nicht vermieden werden. Ändert vielleicht nichts an den Umrissen des Fahrzeugs und dem Schadensbild, aber an der Vermeidbarkeit.
Also da ist auf jeden Fall Potenzial zum Auslegen und Rumstreiten. Würde mich daher nicht wundern, wenn es da je nach konkretem Fall und Richter unterschiedliche Urteile geben könnte.
Für mich als juristischen Laien ist allerdings diese Vermeidbarkeit ein recht nachvollziehbare Angelegenheit. Man könnte ja einen Fall konstruieren, wo der Hintermann 5 cm vor den Umrissen des vorausfahrenden (naja, nun eigentlich stehenden) Fahrzeugs zum Stehen kommt. Dummerweise ist die abhnehmbare AHK nun vielleicht 15 cm lang. Da entsteht dann ja ein Schaden, den ganz klar der Vorausfahrende hätte vermeiden können. Und es kommt bei Unfällen eben nicht nur auf Vorfahrt usw. sondern auch auf die Vermeidbarkeit an.
Der ADAC-Vertragsanwalt hier, sieht das ähnlich, weist aber darauf hin, dass es wohl noch keine diesbezüglichen Urteile gibt/gab. http://humbach.adac-vertragsanwalt.de/suche/meldung/…
Dem Hinweis für die Praxis, sowas immer bei Nichtbenutzung abzubauen, kann man sich ob der Unsicherheit wohl nur anschließen.
Grüße