Unfall mit abnehmb. AHK

Hallo,

nehmen wir an ein Autofahrer montiert die AHK und fährt zu einem Baustoffhändler (ohne Anhänger, wird dort geliehen) um etwas zu transportieren. Vor Ort möchte er keinen Stress haben und montiert es in Ruhe zuhause vor dem losfahren.
Und jetzt kommt es unterwegs zu einem Auffahrunfall auf der Autobahn.
Am Stauende reicht es dem Hintermann nicht mehr und fährt auf das Auto mit der AHK drauf. Das Auto mit der AHK kruegt kaum was ab (Stoßstange verkratzt, AHK etwas schief). Aber der Auffahrende hat ein weitaus größeren Schaden.
Nun könnte man sagen, wenn die AHK nicht dran gewesen wäre, hätte der Auffahrende weniger Schaden.
Aber dann hätte das angefahrene Auto ja einen viel größeren Schaden gehabt. Zumal Heckschäden meistens sehr teuer sind (mit Sensoren und alles drum und dran).

Wenn sowas passieren würde, wie sähe die Rechtslage dann aus? Ich habe schon gegoogelt. Aber man findet leider unterschiedliche, keine verlässlichen Aussagen.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

Robby

Hallo !

Und wenn man berechtigterweise eine überstehede Ladung drin gehabt hätte,dann muss man auch etwas „Mitschuld“ an einem Auffahrunfall tragen,den jemand verursacht hat,der nicht aufgepasst hatte ?
Denn hätte man keine Ladung drin,dann wäre der Fremdschaden geringer oder die Schlafmütze hätte noch rechtzeitig bremsen können?

Und du willst einen Unterschied machen zw. fester AHK und abnehmbarer ? Wenn nicht abgenommen bei Nichtgebrauch,dann besteht ein Risiko der Mithaftung bei Auffahrunfall ?

Im Normalfall ist doch der Auffahrende allein verantwortlich für den Schaden.

MfG
duck313

Ob der Wagen wegen einer Anhängekupplung weniger beschädigt wird ist fraglich,da die Kräfte über die Halterung in den Wagenboden gehen.Diese Schäden sieht man von außen erstmal nicht.Für den Auffahrenden ist es schlecht,daß die berechnete Knautschzone praktisch fehlt.
Ansonsten soll es tatsächlich Fälle geben in denen Versicherer versuchen dies bei der Regulierung einzubringen.Ob das Erfolg hat ?
Sollte der ADAC wissen.

Grüße

Hallo,

nehmen wir an ein Autofahrer montiert die AHK und fährt zu einem Baustoffhändler (ohne Anhänger, wird dort geliehen) um etwas zu transportieren. Vor Ort möchte er keinen Stress haben und montiert es in Ruhe zuhause vor dem losfahren.
Und jetzt kommt es unterwegs zu einem Auffahrunfall auf der Autobahn.
Am Stauende reicht es dem Hintermann nicht mehr und fährt auf das Auto mit der AHK drauf.

Oder es hat ihm gereicht und er ist mit Absicht drauf gerauscht ;o)

Das Auto mit der AHK kruegt kaum was ab (Stoßstange verkratzt, AHK etwas schief). Aber der Auffahrende hat ein weitaus größeren Schaden.
Nun könnte man sagen, wenn die AHK nicht dran gewesen wäre, hätte der Auffahrende weniger Schaden.

Also diese Frage stellt sich wohl nur in dem Zusammenhang, welcher Unfallbeteiligte inwiefern den sich konkret abzeichnenden Unfall und dessen Folgen noch hätte vermeiden können. Dazu gehört aber nicht zwangsläufig die Frage der Anwesenheit zum Zeitpnkt X am Ort Y mit Fahrzeug Z. Wenn der Auffahrende auf einen LKW aufgefahren wäre, hätte das ja auch wieder anders ausgehen können, ohne das den LKW-Fahrer nun deswegen eine höhere Schuld/Haftung trifft.

Aber dann hätte das angefahrene Auto ja einen viel größeren Schaden gehabt. Zumal Heckschäden meistens sehr teuer sind (mit Sensoren und alles drum und dran).

Naja, es ist sicher nicht alles zulässig, womit Schäden am eigenen Fahrzeug vermieden oder reduziert werden können.

Wenn sowas passieren würde, wie sähe die Rechtslage dann aus?
Ich habe schon gegoogelt. Aber man findet leider unterschiedliche, keine verlässlichen Aussagen.

Die Schuldfrage dürfte ja noch relativ leicht zu beantworten sein, wenn davon ausgegangen wird, dass da jemand verkehrsbedingt (Stau) auf der Autobahn halten musste und jemand anderes pennt und drauffährt. Die Problematik ist eventuell die Haftungsfrage, die bei Verkehrunfällen eben nicht immer so eindeutig ausfallen muss.
Hier wäre beispielsweise die Frage, ob man die Unfall-/Schadensgefahr irgendwie dadurch erhöht hatte, indem die abnehmbare AHK eben nicht abgenommen war. Der Unfallgegner oder dessen Versicherung wird das zweifellos bejahen. Und die werden sich dabei ggf. darauf stürzen, dass die AHK vielleicht das Kennzeichen verdeckt und daher nicht ohne Anhänger genutzt werden durfte. Oder sie stürzen sich auf § 30c StVZO, wonach keine Teile so aus dem Umriss des Fahrzeuges hervorragen dürfen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Und da sie abnehmbar ist, kann dieses Herausragen vermieden werden.
Bei festen AHK kann dies nicht vermieden werden. Ändert vielleicht nichts an den Umrissen des Fahrzeugs und dem Schadensbild, aber an der Vermeidbarkeit.
Also da ist auf jeden Fall Potenzial zum Auslegen und Rumstreiten. Würde mich daher nicht wundern, wenn es da je nach konkretem Fall und Richter unterschiedliche Urteile geben könnte.
Für mich als juristischen Laien ist allerdings diese Vermeidbarkeit ein recht nachvollziehbare Angelegenheit. Man könnte ja einen Fall konstruieren, wo der Hintermann 5 cm vor den Umrissen des vorausfahrenden (naja, nun eigentlich stehenden) Fahrzeugs zum Stehen kommt. Dummerweise ist die abhnehmbare AHK nun vielleicht 15 cm lang. Da entsteht dann ja ein Schaden, den ganz klar der Vorausfahrende hätte vermeiden können. Und es kommt bei Unfällen eben nicht nur auf Vorfahrt usw. sondern auch auf die Vermeidbarkeit an.
Der ADAC-Vertragsanwalt hier, sieht das ähnlich, weist aber darauf hin, dass es wohl noch keine diesbezüglichen Urteile gibt/gab. http://humbach.adac-vertragsanwalt.de/suche/meldung/…

Dem Hinweis für die Praxis, sowas immer bei Nichtbenutzung abzubauen, kann man sich ob der Unsicherheit wohl nur anschließen.

Grüße

Hallo,

machen wir uns nichts vor: Die Frage der Vermeidbarkeit wird in solchen Fällen immer in die Richtung gehen, dass eine vor Fahrtantritt zum späteren Gebrauch „in Ruhe daheim“ montierte abnehmbare Kupplung nie als vermeidbare Erhöhung der Betriebsgefahr angesehen werden wird. Kein Richter wird verlangen, dass ich das Ding erst auf dem Parkplatz des Baumarkts montieren muss, wo ich dazu dann in der Fahrgasse beim Montieren einer massiven Gefährdung durch rangierende Fahrzeuge ausgesetzt bin, wenn ich das Teil stattdessen auch in Ruhe und Sicherheit in der eigenen Garage oder Einfahrt montieren kann.

Dann kann man natürlich auch argumentieren, dass man ja schließlich vor Einkauf sicher sein muss, dass das Ding dann auch funktioniert, vielleicht wollte man sich auch von einem mit der Geschichte besser vertrauten Nachbarn helfen lassen, …

Gruß vom Wiz

Die AHK gehört zum Auto und der Auffahrende hat Schuld, so einfach ist das.
Da immer wieder liebe Zeitgenossen nach Gehör einparken und bei meinem Fahrzeug die Stoßstange beschädigen, lasse ich die abnehmbare AHK immer am Wagen dran, und seitdem gibt es keine Heckschäden mehr. Ebenfalls ganz einfach…
Und wenn der Auffahrende nicht aufgestanden wäre, hätte er keinen Unfall gebaut. Noch einfacher!

Ganz so einfach ist es nicht
In einem anderen Forum hat sich jemand die Mühe gemacht und den ADAC gefragt.
Hier die Antwort:

Guten Tag Herr *****,
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw
mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne
Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden
Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare
Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei
Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.

Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine
vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden
entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher
nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die
abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des
Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige
Urteile bislang nicht vor.

Nur der Voillständigkeit halber:Natürlich muß die Kupplung abgebaut sein wenn sie das Kennzeichen verdeckt/hineinragt.Insofern gibt es doch eine gesetzliche Vorschrift.

Grüße

Hi

und ich liefere einen Fall aus dem Jahre 2009 .
Ein Audi mit Hängerkupplung die abnehmbar gewesen wäre , steht an einer Tankstelle und ist am Tanken.
Ein weiteres Fahrzeug , ein Porsche Chayenne fährt auch zum Tanken und aus ungeklärter Weise fährt dieser dem Audi an der Tankstelle beim Tanken auf den Wagen , in dem Falle auf die Hängerkupplung.

Der Audi hatte soweit nur einen geringen Schaden ( kleine Lackkratzer an der Stosstange und der Deckel der Elektrosteckdose des Anhänger- Elektroanschlussteckers gebrochen ( ca 250,- Euro )
der Chayenne hingegen 6000,- Euro

es kam zum Rechtsstreit , Rechtsanwälte stritten sich , Gutachten wurden eingeholt usw , weil auch hier der Unfallverursacher darauf plädierte , das der Schaden an dem Porsche um ein wesentliches kleiner ausgefallen wäre , wenn die Hängerkupplung nicht montiert gewesen sei.

Der Richter entschied :

Der Audi hat gestanden , wer auf einen stehenden Gegenstand auffährt hat schuld , völlig egal welche mögliche Ordnungswidrigkeit zuvor begannen wurde .
man müsste ja ansonsten jeden Laternenmast , jeden Baum , jeden Pfeiler mit Schaumstoff einwickeln , es könnte ja sein das jemand unachtsam dagegen fährt und sich dann beschwert das ein Laternenmast keine Knautschzone hat.

gruss

Toni

1 Like