Man muß es sogar.
Ohne darf nicht entsorgt werden.
Man muß es sogar.
Ohne darf nicht entsorgt werden.
Hallo erstmal,
Da der Müllkutscher kein Privatmann ist, auf jeden Fall mit
dessen AG und ggf. dessen Versicherung das weitere Vorgehen
abstimmen, ob Anwalt Sinn macht, was man ggf. bzgl. der
Verwarnung unternimmt, und wer hier zu welchem Anteil für
wessen Schaden haftet. Die Dinge können im Zweifelsfall dann
beide beim Gericht landen, oder nur eine, oder gar keine.
Ist das ein Tipfehler?
Der Müllkutscher ist ja ein Privatmann.
Weil Du schreibst ja auch, das er einen AG hat.Und nicht der AG ist.
Gruß zurück
Der Fahrer ist nicht von hinten aufgefahren.
Der rechts parkende PKW wollte aus der Parklücke losfahren und mußte auf die Spur des LKW, weil vor Ihm noch ein PKW parkte.
Die Straße war nicht 2 spurig sondern nur breit genug für den LKW und den „Parkstreifen“
Dem Fahrer geht es darum, ob er die 35 Euronen abdrücken soll und die Sache vergisst, oder ob er nicht bezahlt und auf eine Anzeige mit Gerichtsverfahren hoffen sollte um die 35€ nicht zu bezahlen, dafür aber eventuell noch Anwalts und Gerichtskosten hat.
Hallo,
dann hast du da sicher eine Quelle.
Cu Rene
Wo ist hier der Ignore - Button?
Unter „Mein Profil“ und dann „Profil löschen“!
Der Plem
Wo ist hier der Ignore - Button?
Unter „Mein Profil“ und dann „Profil löschen“!
Der Plem
Sehr schön. Wenn Du schon mal da bist: Betätigen + bestätigen.
Hallo,
Wenn Du mehr weißt über den Gebrauch des Warnblinklichts, dann
gebe mir/uns den Link.
Schau einfach in die StVO http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf
Wenn man mal Busse an Haltestellen wegläßt, weil es hier um etwas anderes geht, kommt dort das Warnblinklicht nur vor, wenn es um das Liegenbleiben §15 und Abschleppen §15a von Fahrzeugen geht.
In §38 ist geregelt, daß gelbes Blinklicht (also die Rundumkennleuchten) vor Gefahren warnt und zwar alleine (wobei es nach §52 StVZO nur an Fahrzeugen mit rot-weißen-Warnmarkierungen angebracht sein darf, woraus man schließen kann, daß beides nötig ist) und nicht etwa zusammen mit dem Warnblinklicht.
Cu Rene
2.der lkw befand sich im fließenden verkehr unter
anspruchnahme von sonderrechten nach § 35 stvoWas das mit § 35 zu tun haben soll ist mir nicht klar,
jedenfalls fand ich bei Google darauf keinen Hinweis, der auf
diesen Fall zutreffen würde
fahrzeuge der die für komunale zwecke unterwegs sind, haben sonderrechte, das heist, sie dürfen in dem fall überall halten, einfahren auch wenn es verboten ist.
vorrausgesetzt, sie haben einen auffälligen anstrich und sind mit rot weißen markierungen versehen nicht zu vergesssen das gelbe kennlicht.
§35 absatz 6
ich sehe die schuld so wie beschrieben nicht bei dem lkw.
So sehe ich das auch, aber deswegen ein Gerichtsverfahren
riskieren?
Der Fahrer hat das Verwarngeld überwiesen.