Dass das Fahrzeug verkehrswidrig stand ist allenfalls mit
einer Ordnungswidrigkeitenanzeige zu ahnden. Eine Teilschuld
kommt nicht in Betracht.
AG Frankfurt 30 C 2549/97-25:
_Unfallmitverursachung durch falsch parkendes Fahrzeug
Ein Autofahrer hatte seinen Pkw verbotswidrig im absoluten Halteverbot abgestellt. Dadurch versperrte er teilweise die Ausfahrt aus einer Tiefgarage. Eine Autofahrerin mußte daher, um aus der Garage auf die Straße zu gelangen, mehrmals hin und her rangieren. Dabei blieb sie an einer Mauer der Tiefgarage hängen. Den dadurch an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden verlangte sie (teilweise) von dem verkehrswidrig parkenden Autofahrer erstattet.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte hierzu klar, daß eine haftungsrechtlich anzurechnende Betriebsgefahr auch von einem ruhenden, jedoch verbotswidrig geparkten Fahrzeug ausgehen kann, wenn sich das verbotswidrige Parken auf das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auswirkt. Im konkreten Fall stellte das Gericht eine Mitverursachungsquote des Falschparkers von 30 % fest._
Sollte durch dieses Fahrzeug die Sicht behindert worden sein,
so muss sich der Verkehrsteilnehmer der dieses erkennt, durch
anpassen seines Verhaltens ( Bremsbereitschaft erhöhen,
Geschwindigkeit reduzieren etc. ) auf diese Situation
einrichten.
Und wenn er es nicht macht, dann kommt es auf den Einzelfall an, denn - siehe oben - sehr wohl kann ein falsch abgestelltes Fahrzeug enen Unfall mit verursachen.
Weitere Urteile?
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