Hallo,
bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten gelten die Grundsätze der beschränkten AN-Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, im Einzelfall kann auch eine Teilung in Frage kommen. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv und subjektiv einen besonders groben Sorgfaltsverstoß voraus, z.B. wenn unterlassen wurde, was jedem vernünftigen AN eingeleuchtet hätte.
Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.
Vorliegend würde ich von mittlerer Fahrlässigkeit ausgehen. Grobe Fahrlässigkeit könnte auch vorliegen, wenn AN das Fahrzeug am Pfosten eingeparkt hat und der Pfosten vor dem Einsteigen gut sichtbar war. Da kann zwar den AN entlasten, wenn die Parkdistanzkontrolle nicht funktionierte, doch das müsste er beweisen.
In einem solchen Fall ist die Schadensteilung 50:50 der Normalfall, es sei denn, der Schaden ist besonders hoch, das kann man hier aber nicht sagen.
Der Selbstbehalt liegt meistens bei 500 Euro, kann aber auch höher sein. 500 Euro muss AN also in jedem Falle zahlen, die 50 % sind aber durchaus im Rahmen des Realistischen, weil das Verschulden des AN hier doch eher hoch ist, auf technische Spielereien kann man sich nicht verlassen, man muss vor dem Ausparken mit einem unübersichtlichen Fahrzeug eben schauen, was hinter dem Fahrzeug los ist, indem man sich dorthin begibt.
Ob die komplett einbehalten werden können, hängt von der Pfändungsfreigrenze ab.
VG
EK