Unfall mit Firmenwagen

Hallo an alle,
folgenden Sachverhalt gilt es zu klären. Person A hat von seinem AG einen schriftliche Aufforderung bekommen, die Hälfte der Reparaturkosten an einem Firmenfahrzeug zu übernehmen mit dem die Person einen Unfall hatte (beim rückwärts ausparken,durch Ausfall der Einparkhilfe einem Begrenzungspfosten touchiert). Nun die Frage, muss die betroffende Person diesen Anteil bezahlen? Kann der AG eine Ratenzahlung ignorieren und den Betrag vom Lohn kürzen? Welche Rechte hat Person A überhaupt?

Vielen dank schonmal für die Antworten…bin gespannt

LG Atina

Hallo zurück,

  • gibt es einen Firmenwagenüberlassungsvertrag, der die Haftung besonders regelt?

  • ist der Unfall auf der betrieblich veranlassten Tätigkeit oder bei Prviatfahrten, z.B. der Heimfahrt eingetreten?

  • das Hindernis war vom Fahrersitz aus weder in Spiegeln noch in der Scheibe sichtbar? AN hätte aber von dem Hindernis wissen können, weil es schon da war, als er geparkt hat?

  • ist die Hälfte des Schadens mehr als der Selbstbehalt der Vollkasko bzw. mehr als 500 Euro?

  • wird durch den Einbehalt die Pfändungsgrenze beim AN unterschritten (http://www.sozialleistungen.info/con/themen/pfaendun…)?

VG
EK

-gibt es einen Firmenwagenüberlassungsvertrag, der die Haftung besonders regelt?

=nein den gibt es nicht

  • ist der Unfall auf der betrieblich veranlassten Tätigkeit oder bei Prviatfahrten, z.B. der Heimfahrt eingetreten?

= ist auf einer betriebl veranlassten Tätigkeit passiert

  • das Hindernis war vom Fahrersitz aus weder in Spiegeln noch in der Scheibe sichtbar? AN hätte aber von dem Hindernis wissen können, weil es schon da war, als er geparkt hat?

= sichtbar war das Hindernis weder in den Spiegeln (toter Winkel) noch reagierte die Einparkhilfe beim ausparken…bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Transporter der Marke Mercedes Vito

  • ist die Hälfte des Schadens mehr als der Selbstbehalt der Vollkasko bzw. mehr als 500 Euro?
    = ob eine Vollkasko vorliegt weiss Person A nicht, AG hat angeblich Rechnung in Höhe von 1487€ bekommen…der Anteil von Person A soll 743,86€ betragen

Hallo,

bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten gelten die Grundsätze der beschränkten AN-Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, im Einzelfall kann auch eine Teilung in Frage kommen. Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv und subjektiv einen besonders groben Sorgfaltsverstoß voraus, z.B. wenn unterlassen wurde, was jedem vernünftigen AN eingeleuchtet hätte.

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.

Ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.

Vorliegend würde ich von mittlerer Fahrlässigkeit ausgehen. Grobe Fahrlässigkeit könnte auch vorliegen, wenn AN das Fahrzeug am Pfosten eingeparkt hat und der Pfosten vor dem Einsteigen gut sichtbar war. Da kann zwar den AN entlasten, wenn die Parkdistanzkontrolle nicht funktionierte, doch das müsste er beweisen.

In einem solchen Fall ist die Schadensteilung 50:50 der Normalfall, es sei denn, der Schaden ist besonders hoch, das kann man hier aber nicht sagen.

Der Selbstbehalt liegt meistens bei 500 Euro, kann aber auch höher sein. 500 Euro muss AN also in jedem Falle zahlen, die 50 % sind aber durchaus im Rahmen des Realistischen, weil das Verschulden des AN hier doch eher hoch ist, auf technische Spielereien kann man sich nicht verlassen, man muss vor dem Ausparken mit einem unübersichtlichen Fahrzeug eben schauen, was hinter dem Fahrzeug los ist, indem man sich dorthin begibt.

Ob die komplett einbehalten werden können, hängt von der Pfändungsfreigrenze ab.

VG
EK

Hoi,

ich finde es interessant das eine kaputte Einparkhilfe als Schuldiger für einen Unfall beim rückwärtsfahren herhalten soll. Dabei ist die StVo hier eindeutig:

§9 Absatz 5:
„Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“

Wenn man also nichts sieht oder die Einparkhilfe nicht funktioniert, muss man sich einweisen lassen.

Was die Teilung der Schadenssumme angeht, so sollte man erstmal schauen was der Arbeitsvertrag hergibt oder ggf. besondere Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.

Bis denne
Michael