Angenommen, man verleiht sein Auto und derjenige verursacht einen Unfall. Der Geschädigte und der Fahrzeuglenker einigen sich darauf, den Schaden ohne Versicherung zu begleichen. Der Geschädigte lässt seinen Schaden privat reparieren und verlangt nun von dem Verursacher die hypothetische Summe von 750€. Dieser kann für den Schaden nicht aufkommen und ist seit Wochen weder telefonisch, noch sonstwie zu erreichen.
Kann nun der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen werden, oder gilt die mündliche Vereinbarung der beiden? Welche weiteren Schritte sind jetzt nötig? Kann der Geschädigte den Unfallverursacher klagen? Inwieweit kann der Fahrzeughalter geklagt werden, der beim Unfall nicht anwesend war?
(Der Schaden am unfallverursachenden Auto ist hier nicht relevant bzw. schon geklärt)
Ich hoffe auf Antworten, die ein bisschen Licht ins Dunkel bringen
Grds. haftet der Fzg-Halter für die generische Rechnung des Unfallschadens des Geschädigten, ob er die von der Kfz-HV regulieren lässt oder nicht.
Der Schadensverursacher muss sich nicht hierbei allerdings nicht auf die mündlich vereinbarten 750 EUR verweisen lasen, sondern bestenfalls auf den Rückstufungsschaden, also die künftigen Prämiendifferenzen im Vergleich zum schadensfreien Versicherungsverlauf.
Darüber könnte man Klage erheben, so man denn wüsste, das der Leiher zahlungsfähig wäre und man seinem schlechten Geld nicht noch gutes für Prozesskosten hinterherwürfe, die ebensowenig beizutreiben wären wie die Forderung an sich.
Angenommen, man verleiht sein Auto und derjenige verursacht
einen Unfall. Der Geschädigte und der Fahrzeuglenker einigen
sich darauf, den Schaden ohne Versicherung zu begleichen.
Der
Geschädigte lässt seinen Schaden privat reparieren und
verlangt nun von dem Verursacher die hypothetische Summe von
750€.
Unter dem Verursacher, darf man wohl den Fahrzeuglenker verstehen ?
Dieser kann für den Schaden nicht aufkommen und ist seit
Wochen weder telefonisch, noch sonstwie zu erreichen.
Kann nun der Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen werden,
oder gilt die mündliche Vereinbarung der beiden?
Bei der Kfz-Haftpflicht handelt es sich um eine Pflichtversicherung und der Schaden sollte der Versicherung des Fahrzeughalters gemeldet werden.
Welche
weiteren Schritte sind jetzt nötig? Kann der Geschädigte den
Unfallverursacher klagen? Inwieweit kann der Fahrzeughalter
geklagt werden, der beim Unfall nicht anwesend war?
(Der Schaden am unfallverursachenden Auto ist hier nicht
relevant bzw. schon geklärt)
Wenn man eine Kfz-Rechtsschutzversicherung hat, würde ich auf jeden Fall anwaltliche Hilfe mit ins Boot nehmen.
Der Fahrzeughalter sollte über den Schaden informiert werden.
Zusätzlich kann man beim Zentralruf der Autoversicherer (Tel. Nr. 08002502600) anrufen um die gegnerische Versicherung zu erfahren.
Damit für den Fahrzeughalter keine Mehrkosten durch die höhere Versicherungsprämie entstehen, wurde eben mündlich vereinbart, den Schaden bar abzuwickeln. Nur hält nun eben der Fahrzeuglenker diese Vereinbarung nicht ein…
Wird wohl dennoch am besten sein, sich mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.