zum Einen hoffe ich, daß ich hier richtig bin und zum Anderen hoffe ich, daß ich die Frage nun korrekt formuliere (hab´s gestern schon mal probiert).
In einem Privathaushalt gibt es für die Betreuung der Kinder und den Haushalt eine fest eingestellte Kraft (kein 400 EUR Job). Hin und wieder kommt es vor, daß diese Angestellte auch mal mit den Kindern mit dem PKW unterwegs ist (Arzt, Sport …). Dabei kann entweder der PKW der Angestellten oder der private PKW des AG genutzt werden.
Weiß jemand, wie es ist, wenn die Arbeitnehmerin einen Unfall hat? Wer kommt für den Schaden auf, wenn sie mit ihrem eigenen oder mit dem Auto des AG unterwegs ist?
Weiß jemand, wie es ist, wenn die Arbeitnehmerin einen Unfall
hat? Wer kommt für den Schaden auf, wenn sie mit ihrem eigenen
oder mit dem Auto des AG unterwegs ist?
Hallo,
für den Schaden am eigenen PKW kommt niemand auf, da ein Arbeitgeberfahrzeug zur Verfügung steht. Für Schäden an diesem haftet die AN nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung, d.h. einfachste Fahrlässigkeit („Abirren“ der Arbeitsleistung, also kleinste Fehler, die durch falsche Einschätzung der PKW-Maße oder keine Haftung, mittlere (normale) Fahrlässigkeit Beteiligung am Schaden max. bis zur Höhe des typischen Selbstbehalts einer Vollkaskoversicherung (idR 500 Euro), grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz volle Haftung. Ob sich diese Rechtsprechung in Kürze zu Gunsten des AN bei grober Fahrlässigkeit noch verbessert, weil das VVG geändert wurde, lassen wir hier mal außer Betracht.
dann kommt es darauf an, ob der AN das eigene Fahrzeug mit Billigung des AG nicht nur zur eigenen Erleichterung der Arbeitsleistung einsetzt, sondern es ohne den Einsatz praktisch gar nicht möglich wäre, den Vertrag zu erfüllen (z.B. Fahrt der Kinder zum Kindergarten, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß nicht zumutbar erreichbar ist, Fahrt zum Einkaufen wegen der Menge des Einkaufs und der dafür vorgesehenen Zeit nur mit dem Fahrzeug erledigt werden kann) und welche Leistungen der AN vom AG für den Einsatz erhält (diese Leistungen können je nach Ausgestaltung auch so bemessen sein, dass sie als Abgeltung für Schäden zu verstehen sind)
LG
EK
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