Unfall mit Wagen meines Arbeitgebers

Hallo, ich bin im Sommer letzten Jahres für das Unternehmen, für das ich als Aushilfe (angemeldet) tätig war, nachts mit deren Transporter gefahren, da meine Vorgesetzten mich darum gebeten haben, sie beide zuhause abzusetzen und morgens wieder einzusammeln und Equipment für die Folgeveranstaltung am nächsten Morgen zu besorgen. Da es schon spät in der Nacht war, bin ich im Anschluss mit dem Wagen nachhause gefahren. Bei der Parkplatzsuche habe ich dann an einem parkenden Auto eine kleine Beule verursacht. Ich habe die Polizei gerufen und der Unfall wurde aufgenommen und alles ging seinen ordentlichen Gang über die Versicherungen der beschadeten Person und meines Arbeitgebers. Ich dachte, damit hat sich die Angelegenheit erledigt. Nun habe ich ein Schreiben meines mittlerweile nicht mehr Arbeitgebers erhalten, dass er die Summe bei seiner Versicherung beglichen hat, da er eine Rückstufung seines Schadensrabattes verhindern möchte und ich solle ihm nun umgehend den vollen Betrag zurückzahlen. Ist dieses Vorgehens seiner Seite richtig?

Hallo auch!
Diese Frage passt hier nicht hin, hier geht es mehr um Technik.

Besser wäre Deine Frage bei Arbeitsrecht aufgehoben.
Dort aber bitte fiktiv gem. dem Vorschalttext einstellen!
Ich denke, das Dir dort ein Experte Auskunft geben kann.

Gruß elmore

Hallo!

Versuchen kann man es ja mal.
Ich denke nicht, dass er eine Chance hat.

Die Forderung schriftlich ablehnen und ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen wäre wohl ein möglicher Weg.

Gruß,
M.

Das Führen eines KFZ ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit.
So nannte man da früher zumindest.

Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des AN ausgeschlossen.

Moin,

Das Führen eines KFZ ist eine gefahrgeneigte Tätigkeit.
So nannte man da früher zumindest.
Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des AN
ausgeschlossen.

Ergänzung:

**Keine Arbeitnehmerhaftung bei „mittlerer Fahrlässigkeit“  
 - LAG Köln vom 13.08.2007 - Az. 2 Sa 370/07**  

Siehe:
Arbeitnehmerhaftung

http://www.verkehrslexikon.de/Module/ArbeitsRecht.ph…

Zitat:

 . . . Fällt dem Arbeitnehmer mittlere Fahrlässigkeit zur Last, 
wird der Schaden nach Quoten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt, 
wobei auch hier eine Gesamtabwägung aller Umstände die Höhe der Quoten bestimmt. 
Die Haftung des Arbeitnehmers wird dabei unter Berücksichtigung von Schadensanlass 
und Schadensfolgen nicht zuletzt unter Billigkeits- und 
Zumutbarkeitsgesichtspunkten bestimmt. 
Neben der Höhe des Schadens, einem für den Arbeitgeber kalkulierbarem 
oder gar versicherbarem Risiko, der Höhe des Arbeitsentgelts 
und der Gefahrgeneigtheit der Arbeit können hier auch Gesichtspunkte 
wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit 
und das bisherige Verhalten des Arbeitsverhältnisses einfließen.
. . .

http://www.rechtsanwalt-axel-dietrich.de/arbeitnehme…

Zitat:

Abweichende Vereinbarung unwirksam

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. 
Von diesen Grundsätzen darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. 
Dies gilt auch bei Beschädigungen eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer.

http://www.rechtsklarheit.de/arbeitsrecht/arbeitnehm…

mfg
W.

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Hallo Wolfgang,

für Deine stets durch gute Zitate belegten, sachlichen und informativen Artikel möchte ich mich hiermal öffentlich und nicht nur durch ein anonymes Sternchen bedanken!

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