Unfall mündlich vor Monaten gemeldet

Hallo Leute!
Was wäre, wenn jemand einen Unfall in der Versicherungsfilliale mündlich erwähnt hat.

Dazu folgenes fiktives Scenario:

Ein Erbe meldet eine private Unfallversicherung des verstorbenen Erblassers ab. Er erwähnt dabei einen Unfall der versicherten Person, der aber nicht zum Tode geführt hat. Die Person starb an Altersschwäche. Zum Unfall nehmen wir an, Frakturen im Bein. Der Zeitpunkt des Unfalls evtl. 4 Wochen vor dem Ableben und vor dem Abmelden der Versicherung. Der Versicherungsagent meint, dass es keinen Leistungsanspruch gäbe.
Könnte in diesem Fall das Datum der mündl. ´Unfallerwähnung´ (leider keine Zeugen) als Zeitpunkt der Unfallmeldung angesetzt werden? Die Frist laut Vertrag ist angenommen seit 3 Monaten um, da der Erblasser 1. keinen blassen Schimmer von den Leistungen hatte und 2. erst später sich bei der Versicherung (Hotline) die Vertragspapiere zusenden ließ. Dort sind auf jeden Fall Leistungen vorgesehen.
Was meint ihr könnte aus diesem fiktiven Fall gemacht werden? Also, hätte der Erbe noch Chancen auf Leistungen der Unfallvers.?
Hoffe, ihr habt gute Ideen :wink:
Olafsonnn

Hallo,

Die Person starb an Altersschwäche.

…denk mal, Frage beantwortet!

VG René

… welche Leistungen sollten das sein ?

Aber ohne Zeugen ganz schlecht. Oder erinnert sich der Agenturinhaber ?

Gruss

Barmer

Hallo, die Unfallversicherung zahlt bei bleibendem Körperschaden.In Ihrem Fall kann man von Nichtzahlung ausgehen. MFG Manu

…da der Erblasser 1. keinen blassen Schimmer von
den Leistungen hatte und 2. erst später sich bei der
Versicherung (Hotline) die Vertragspapiere zusenden ließ. Dort
sind auf jeden Fall Leistungen vorgesehen.

Hi,

welche Leistungen? Ich könnte anhand der Schilderung lediglich die Frakturleistung erkennen.

Gruß Keki

Hallo,

auch ich kann aus deinem Text keine mögliche Leistung erkennen!

Allerdings hat man auch Pflichten nach einem Unfall!

Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt,
müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzu -
ziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte
Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden;
von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in
gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch
von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich
eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungs -
träger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von einer Woche zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war.
Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen

Gruß Merger

Also erstmal danke für Eure Antworten!
Zu dem Leistungsumfang nehmen wir an bei bleibendem Körperschaden max 15.000 Eur. Ein bleibender Schaden blieb in diesem fiktiven Fall evtl durh einen Schenkelhalsbruch mit Implantation eines Nagels. Bleibende Beeinträchtigungen nehmen wir demnach an.
Zur Pflicht des Erben nehmen wir an, dass eben dieser Unfall dem Agenten geschildert wurde und er erwiedert, Keine Leistung!
Ein Ärztliches Protokoll besorgt sich der Erbe erst viel später, weil auf ein Anfragen des Erbes nach den Vertragsunterlagen der Agent meine, die habe er nicht und die brauche man auch nicht. Also erkennt der Erbe keinen Anspruch und keine Notwendigkeit auf zu erledigende Besorgungen (Unteragen Unfall).
Nehmen wir an, der Erbe hat (vorerst) keinerlei Unterlagen und die Versicherung ist eine aus DDR-Zeiten von der Allianz übernommene.
Es geht ja eigentlich mehr oder weniger darum, ob der Vers.-Agent (kennt evtl die verstorb. Person seit Jahren und somit die Leitungen des Vertrages) den Unfall hätte aufnehmen müssen und somit eine Chance bestünde dieses Datum heutzutage anzusetzen?

Danke! Olafsonnn

???

Also erstmal danke für Eure Antworten!
Zu dem Leistungsumfang nehmen wir an bei bleibendem
Körperschaden max 15.000 Eur. Ein bleibender Schaden blieb in
diesem fiktiven Fall evtl durh einen Schenkelhalsbruch mit
Implantation eines Nagels. Bleibende Beeinträchtigungen nehmen
wir demnach an.

Bleibender Schaden ? wie wird dies begründet!

Der Mensch ist toooooot!

Gruß Merger

1 Like

Ich denke hier ist es ähnlich wie mit dem Schmerzensgeld, welches vererbbar ist.
Es handelt sich um die Ansprüche des Erblassers zu Lebzeiten, der durch sein Ableben, testamentarisch geregelt, Verträge und dessen Leistungen (geregelt durch Vertragsbedingungen) vererbt. Sicher müssen alle rechtlichen Dinge, wie Fristen etc. eingehalten sein.
Wie es mit der mndl. Unfallmeldung aussieht, kann ich leider nich sagen.
Viel Erfolg Olafsonnn