Unfall, Räumungspflicht, kein Licht

Hallo,

gleich beim ersten Eis hat es mich erwischt.
Ich bin gegen ca. 19:30 Uhr aus dem Haus.
Dazu muss ich einen unbeleuchteten Seitenweg entlang.
Dort ist es stockdunkel.
Wir wohnen auf dem Land und es gibt auch hier direkt keine Straßenlaterne.
Der Verwalter wurde schon 2 x von mir darauf hingewiesen.

Nun in ich dort lang, habe nicht gesehen, dass alles gefroren ist und Plumps, lag ich auf dem Rücken. Geprelltes Steißbein.
Arzt - Notaufnahme - Arzt. 4 1/2 Stunden.
1 Tag krank geschrieben.

Für die Räumung sind die entsprechenden Mieter in ihrem Bereich selbst zuständig.

Nun meine Frage:
Würdet Ihr dagegen vorgehen?
Wie sind meine Chancen?
Was könnte ich machen?

Vielen Dank im Voraus.

Sofern im Mietvertrag die betr. Klausel vereinbart ist  = Für die Räumung sind die entsprechenden Mieter in ihrem Bereich selbst zuständig… = kann man nichts machen. 
MfG  USKO

Sofern im Mietvertrag die betr. Klausel vereinbart ist  = Für
die Räumung sind die entsprechenden Mieter in ihrem Bereich
selbst zuständig… = kann man nichts machen. 

Warum kann man nichts machen, falls es nicht der eigene Bereich war?

Gruß
Christa

ein paar Fragen
Hallo,

Antworten habe ich keine, aber einige Fragen.

Dazu muss ich einen unbeleuchteten Seitenweg entlang.
Dort ist es stockdunkel.

OK, kommt vor.

Der Verwalter wurde schon 2 x von mir darauf hingewiesen.

Damit er was genau tut?

Nun in ich dort lang, habe nicht gesehen, dass alles gefroren
ist und Plumps, lag ich auf dem Rücken.

Eine Taschenlampe hätte womöglich geholfen, dass man gesehen hätte, es ist zumindest erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich.

Für die Räumung sind die entsprechenden Mieter in ihrem
Bereich selbst zuständig.

Und, wessen Bereich war das? Deiner? Dann fällt das wohl unter „persönliches Pech“.

Würdet Ihr dagegen vorgehen?

Wogegen genau?

Was könnte ich machen?

Nächstes Mal Taschenlampe mitnehmen? Ist der Verwalter überhaupt Ansprechpartner, oder eher der Vermieter als Eigentümer? Das ist ja nicht einheitlich geregelt, und im Zweifelsfall würde ich mich an den Vermieter halten, schließlich bekommt er mein Geld.

Gruß
Christa

Moin, in Hamburg besteht eine Streuplicht zwischen 8:30 und 20:00, wenn der Schneefall/Eisregen beendet ist. Genaue Zeiten erfragst Du bei deiner Gemeinde. Wenn eine Verletzung der Streupflicht vorlag, benötigst Du Zeugen und ein Ärztliches Attest.  Dann konsultiert Du einen Anwalt, er macht alles weitere.

Gruß connection

Hallo,

also das ist nicht so einfach.
Es müsste geklärt werden, wie bei Ihnen die Räum- und Streupflicht in der Gemeinde geregelt ist. Meistens sind diese Pflichten mit genauen Zeitangaben in einer kommunalen Verordnung festgeschrieben und gilt dann für Hausbesitzer und/oder für Mieter, wenn die Pflicht per Mietvertrag an die Mieter übertragen wurde.
Es müsste geklärt sein, ob der Seitenweg als öffentlicher Weg gilt, auf dem die Streupflicht besteht. Oder war das eine Abkürzung?  Auf privaten Wegen besteht in der Regel keine Streupflicht.
Es müsste also geklärt sein, wer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.

Grundsätzlich könnte der Streupflichtige regresspflichtig sein, wenn er seinen Pflichten - siehe oben - nicht nachgekommen ist. Seine Haftpflicht könnte einspringen müssen. Was Sie dann einfordern könnten, weiß ich nicht. Ihr Unfall ist relativ glimpflich ausgegangen. Sie haben sich glücklicherweise nichts gebrochen. Sie müssten eventuell einen Anwalt kontaktieren, wenn Sie genaueres wissen wollen.

Interessant fand ich einen Artikel im Internet, der die einzelnen für Sie interessanten Punkte per Gerichtsurteile belegt.
Ich zitiere hier den Link: http://www.finanztip.de/streupflicht/
Bitte lesen Sie selbst nach. Hier steht auch, wann auf privaten Wegen trotzdem eine Streupflicht besteht.
Wichtig darin fand ich, dass man sich nicht generell darauf verlassen kann, dass gestreut ist. Es kommt auf den Einzelfall an. Ein Fußgänger kann sich nicht darauf verlassen, dass lückenlos gestreut ist.

Ich würde - wenn der Seitenweg unter die Streupflicht fällt - den Vermieter/Hausbesitzer informieren, denn er ist gehalten, die Erfüllung der Streupflicht zu kontrollieren. Machen Sie das auf alle Fälle schriftlich.
Und wegen der Straßenlaterne: wenn der Seitenweg ein öffentlicher Weg ist, müssten Sie die Gemeinde fragen, ob sie eine Beleuchtung anbringen kann.

Und ich würde Ihnen empfehlen, sich Schuh-Spikes zu besorgen - welche die auf jeden Schuh im Fersenbereich sitzen. Dann wird genau das, was Ihnen passiert ist - nach hinten wegrutschen und auf dem Hintern landen - meistens verhindert. Ich spreche da aus eigener Erfahrung.

Welche Chancen Sie auf Schadensersatz hätten, kann ich nicht sagen. Ob Sie überhaupt etwas machen sollten, müssen Sie selbst entscheiden.

Das ist keine Rechtsauskunft - nur eine Meinung nach besten Wissen und Gewissen
Ich wünsche Ihnen auf alle Fälle gute Besserung und ein weiter unfallfreies Jahr 2015

Gruß Elfriede

Hallo,

Nun in ich dort lang, habe nicht gesehen, dass alles gefroren
ist und Plumps, lag ich auf dem Rücken. Geprelltes Steißbein.
Arzt - Notaufnahme - Arzt. 4 1/2 Stunden.
1 Tag krank geschrieben.

kommt jetzt absolut darauf an, ist der Bereich dem Mieter zu zuordnen oder ist es ein Bereich, der von der Gemeinschaft der Mieter also allen genutzt wird?

Wer hat hier die Räumpflicht?

Für die Räumung sind die entsprechenden Mieter in ihrem
Bereich selbst zuständig.

Was ist mit den gemeinschaftlich genutzten Bereichen, wer hat hier dann die Räum u. Streupflicht?

Nun meine Frage:
Würdet Ihr dagegen vorgehen?

Zuerst feststellen ob der Bereich einem selbst zu zuordnen ist, wenn ja, dann selber Schuld.

Wie sind meine Chancen?

Wenn der Bereich in einem bestimmten Zeitraum von bestimmten Mieter zu Räumen und zu streuen ist, muss ermittelt werden, wer zu diesem Zeitpunkt, diese Pflicht inne hatte, sofern man nicht selber dafür zuständig war.

Was könnte ich machen?

Wenn nicht die Krankenkasse gezielt nachfragt und man Schadenersatzansprüche geltend machen möchte, einen Anwalt aufsuchen.

Immer vorausgesetzt, dass man nicht selber für den Bereich des Unfalls zuständig war.

Gruß

BHShuber

Die Vermieterin hat sämtliche Pflichten an den Verwalter abgegeben, der sich um die Mieter kümmert. Also ist dieser dafür zuständig. Der Bereich gehört zu einem Nachbarn, der für die Räumung zuständig ist. Finde Deine Antworten ja sehr hilfreich, lach :frowning:

Super, mal eine hilfreiche Antwort. Ja, hatte Glück. Bin ich auch froh drüber. Ich werde mir den Link sehr gern anschauen. Danke :smile:

Danke.

Hallo,

Der Bereich gehört zu einem Nachbarn, der für

die Räumung zuständig ist. Finde Deine Antworten ja sehr
hilfreich, lach :frowning:

das ist ja ein völlig anderer Sachverhalt als im Eingangspost von dir beschrieben.

Wenn dem so ist, dass der Nachbar hier für den Winterdienst zuständig ist und dieser nicht oder nicht ausreichend durchgeführt wurde, kann der Geschädigte in einem privatrechtlichem Verfahren Schmerzensgeld einklagen.

Es obliegt allerdings dem Geschädigten nachzuweisen dass der Winterdienst nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt war.

Gruß

BHShuber

Zunächst käme es einmal darauf an, ob dieser Seitenweg Gemeinschaftsfläche war. Davon wäre n. h. M. nur dann auszugehen, wenn dort etwa Mülltonnen oder Briefkästen wären, die den Mietern zugänglich zu halten sind. Eine andere Zuwegung, die nur als Schleichweg oder Abkürzung dient, wäre davon nicht betroffen.

Dann gilt es den Verantwortlichen auszumachen. Wurde die Räumpflicht mietvertraglich vom Eigentümer/Vermieter auf die Mieter konkret übertragen? War der turnusgemäß Verpflichtete dazu überhaupt in der Lage (Gebrechlichkeit)?

Drittens käme es auf eine schuldhafte Pflichtverletzung an. Macht der Verpflichtete geltend, seinem Winterdienst von 7.00 Uhr an nachgekommen zu sein und dies den Witterungsbedingungen angemessen auch mehrfach am Tag, ist damit irgendwann auch mal gut: Die Pflicht endet dann abends, so BGH, Az. VI ZR 125/83.

Selbst wenn alles für eine mangelnde Verkehrssicherungspflicht spräche und ein Schadensersatzanspruch verfolgt würde, dürft man sich schliesslich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, wenn man den bekannt unbeleuchteten Weg trotz erkennbar widriger Witterungsverhältnissen wählt und offenbar noch so beschreitet, daß man hinschlägt. Mir sind da Einzelurteile bekannt, die den im Grunde berechtigten Anspruch des Geschädigten quotal nahe Null festgesetzt haben nach dem Motto: „Wer sich in Gefahr begibt, …“

G imager