Hallo,
eine Kindergartengruppe nimmt eine Abkürzung über einen öffentlichen Parkplatz, anstatt aussenrum entlang einer Hauptstraße zu gehen.
Auf dem Parkplatz geschieht ein Unfall, ein Kind wird verletzt durch einen nicht sachgemäß befestigten Eisenpfosten, der am zweiten Zugang zum Parkplatz die Zufahrt für PKWs versperren soll.
Es fanden Malerarbeiten an einem dem Parkplatz angrenzenden Gebäude statt, Maler haben wahrscheinlich den Pfosten entfernt, um besseren Zugang zum Gebäude zu haben. Der Pfosten wurde neben dem Auto des Malers gesehen, jedoch nicht, wie er ihn tatsächlich entfernt hat. Es gibt keine Durchgang-Verboten Schilder oder ein Hinweis auf Bauarbeiten.
Nun ist A der Meinung, hier wäre der Kindergarten schuld, da die Gruppe nicht die Abkürzung hätte nehmen dürfen. Die Überquerung sei somit Betreten auf eigene Gefahr und die Aufsicht hätte die Aufsichtspflicht verletzt.
B meint, die Gruppe darf diesen öffentlichen Parkplatz ohne weiteres überqueren und eine Aufsichtspflichtverletzung würde nicht vorliegen, da ja nicht vorhersehbar war, das der Eisenpfosten nicht sachgemäß wieder befestigt wurde und umfällt, als ein anderes Kind dagegenstösst.
Wer hat nun Recht?
Vielen Dank!