Folgender Fall (alles im selben Jahr):Januar: Mann rutscht auf Weg wegen Glätte aus und verletzt sich.März: Grundstückseigentümer schließt Grundbesitzerhaftpflicht ab.Mai: Grundstückseigentümer erhält in Form eines Anwaltsschreiben erstmals Kenntniss von dem Unfall. (Mann verlangt Schadensersatz wegen unterlassener Räum- und Streupflicht, welche übrigens auf die Mieter übertragen wurde)Tritt die Grundbesitzerhaftpflicht nun für den Schaden/Rechtsstreit vom Januar ein wenn erstmals im Mai Kenntniss darüber erlangt wurde?
Tritt die Grundbesitzerhaftpflicht nun für den Schaden/Rechtsstreit vom Januar ein wenn erstmals im Mai Kenntniss darüber erlangt wurde?
Nein, weil das Schadensereignis im Januar stattfand und da noch keine Versicherung bestand.
Hallo!
N E I N !
Äh,ich verstehe es doch richtig. Man schließt im März den Vertrag ab,die Haftungsfrage ist aber bereits aus dem Januar.
Wie kann da die VS haften ? Es geht nicht um den Eingang des Anspruchs, es geht um den Zeitpunkt des Glatteisunfalles.
Und der war unstreitig vor Vertragsabschluss der VS.
Es haftet der Vermieter selbst.
Wenn die Räum-und Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde,kann sich der Vermieter seinen Schaden vom Mieter oder von dessen Haftpflicht erstatten lassen.
Zuständig ist aber immer der Grundeigentümer.
mfG
duck313
Hallo druck313,
fast richtig
Es haftet der Vermieter selbst. Das ist richtig!
Wenn die Räum-und Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen wurde, kann sich der Vermieter seinen Schaden vom Mieter oder von dessen Haftpflicht erstatten lassen.
Das halte ich für grenzwertig, warum, selbst wenn der Vermieter wirksam mit Klausel im Mietvertrag übertragen hat, unterliegt der Vermieter der Überwachung der Schneeräumpflicht.
Zum Thema selbst der Schadenszeitpunkt liegt vor dem Abschluss des Versicherungsfalles somit hast du in jedem Fall Recht mit deiner Aussage.
Gruß
BHS-Huber
Überwachung, ja. Aber nicht ständige und dauerhafte Kontrolle.
Da bräuchte ich im Winter nichts anderes zu tun als von 7.00-20.00 h dauerhaft in der Stadt herumzufahren.
Diese Überwachungspflicht hat der Eigentümer übrigens auch gegenüber Fremdfirmen und Angestellten.
Es ist schon richtig den Schaden an den Mieter weiterzuleiten, wenn er wirksam auf diesen übertragen ist.
Zur Nichtleistungspflicht der Haftpflichtversicherung ist nur noch zu sagen, dass es unverantwortlich ist keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
vnA
Hallo vnA,
hab mal den Text hierfür rausgesucht, Quelle:
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet…
Haftung des Mieters für Schadensfälle
Verstößt der Mieter gegen die ihm übertragene Verpflichtung und kommt infolge dessen beispielsweise ein Passant zu Fall, so trifft den Mieter bei einer wirksamen Übertragung der Räumpflicht gegenüber dem Geschädigten die volle Haftung.
Der Eigentümer selbst ist aber nur dann selbst von der Haftung befreit, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch den Mieter regelmäßig überwacht und kontrolliert.
Wird ein außenstehender Dritter verletzt, haften sowohl der Vermieter als auch der mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Dritte aus Delikt, §§ 823ff. BGB.
Ist die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen worden, kann sich der Vermieter gegenüber dem Geschädigten durch den Nachweis entlasten, dass er den Dritten gewissenhaft ausgewählt, mit den erforderlichen Anweisungen versehen und fortlaufend überwacht hat. An die Aufsichtspflicht werden dabei strenge Anforderungen gestellt.
Wird einer der im Haus wohnenden Mieter infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann der Verletzte gegenüber dem Vermieter vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die verletzte Pflicht vom Vermieter zu erfüllen war. Hat der Vermieter die Erfüllung dieser Pflicht, z. B. die Streupflicht, einem Dritten, z. B. einem Hauswart oder einem der Mieter, übertragen, folgt die Vermieterhaftung aus § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen).
Gruß
BHS-Huber
Danke
vnA