Unfallflucht

Hallo,

es ist ja möglich, das ein Dieb ein Fahrzeug klaut und dann ein parkendes Fahrzeug rammt. Der Halter dieses parkenden Fahrzeuges war zu der Zeit im Urlaub. Es gibt keine Zeugen. Nachträglich wird festgestellt, das das rammende Auto gestohlen war. Das gestohlene Auto wird gefunden, eindeutige Spuren führen zum Täter, der gefasst wird. Ein Gutachten weist nach, das genau dieses gestohlene Fahrzeug den Unfall verursacht hat.

Der Dieb bestreitet das Fahrzeug verunfallt zu haben, er sagt das Fahrzeug hatte beim Klau schon den Unfallschaden. Die beiden „Opfer“ (Halter der Fahrzeuge) wohnen nur 500 Meter voneinander entfernt, benutzen täglich dieselbe Straße.

Schöner fiktiver Fall. Versicherungen zahlen nicht, der Halter bleibt auf seinem Schaden sitzen. Der Halter des geklauten Fahrzeuges bekommt auch nix von der Versicherung, weil er nicht nachweisen kann, das er unfallfrei sein Auto abgestellt hatte. Jeder zahlt seinen Schaden selbst, der Täter grinst sich einen.

Was könnten die beiden „Opfer“ noch tun, außer eine Kristallkugel zu befragen, Lügendetektor sind ja nicht statthaft bei einer Vernehmung?

Gruß
Selorius

Auch hall,

na dann…

Ein Gutachten weist
nach, das genau dieses gestohlene Fahrzeug den Unfall
verursacht hat.

… ist doch alles klar: der Haftpflicht-VR des gestohlenen Fzgs übernimmt den Schaden am geparkten Fzg., und wenn eine Teilkasko besteht, auch due Delle am gestohlenen Auto.

Versicherungen zahlen nicht, der Halter
bleibt auf seinem Schaden sitzen. Der Halter des geklauten
Fahrzeuges bekommt auch nix von der Versicherung, weil er
nicht nachweisen kann, das er unfallfrei sein Auto abgestellt
hatte. Jeder zahlt seinen Schaden selbst, der Täter grinst
sich einen.

Das klingt dann alles sehr utopisch.

Grüße, M

Problem an der Geschichte ist, dass man ja nicht weiß, wer den Unfall verursacht hat.
Entweder der tats. Halter oder der unbefugte Nutzer.

Das Fahrzeug muss aber auf jeden Fall versichert sein, d. h. entweder zahlt der Schwarzfahrer, weil ihm nachgewiesen werden kann, dass er den Unfall verursacht hat, oder es zahlt die Haftpflichtversicherung des Halters, weil der Halter bzw. seine Versicherung für die Gefahren und Schäden, die durch das Kfz entstehen einzustehen haben. Dafür ist erstmal unerheblich, wer gefahren ist.
D. h. der mit dem geparkten Fahrzeug sollte auf jeden Fall seinen Schaden ersetzt kriegen.
Der erste Halter kriegt bei Diebstahl und Kasko auch seinen Schaden durch die Kaskoversicherung ersetzt, kann er dies nicht nachweisen, ist er entweder selber dran Schuld (weil er den Schaden selber verursacht hat) oder muss versuchen auf gerichtlichem Wege dem Schwarzfahrer nachzuweisen, dass er gefahren ist.

es zahlt die
Haftpflichtversicherung des Halters, weil der Halter bzw.
seine Versicherung für die Gefahren und Schäden, die durch das
Kfz entstehen einzustehen haben. Dafür ist erstmal
unerheblich, wer gefahren ist.

Wirklich? § 7 StVG sagt Folgendes:

http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html

War vielleicht ein bisschen missverständlich. Meinte damit die berechtigten Personen (Halter, Ehefrau oder so usw…).
Es zahlt entweder der Schwarzfahrer, wenn er gefahren ist, oder der Halter bzw. seine Versicherung, wenn eine berechtigte Person gefahren ist.

Aber genau hier liegt doch das Problem: Man weiß ja nicht, wer den Schaden verursacht hat. War es vor dem Diebstahl der Halter, oder war es später der Dieb? Genau das ist doch die Frage, um die es hier geht.

Was ich damit sagen will, ist: Der Halter bzw. seine Versicherung haftet immer, wenn nicht der Schwarzfahrer haftet. Das bedeutet aber, dass der Geschädigte auf jeden Fall seinen Schaden ersetzt kriegt, unabhängig davon, wer den Schaden ersetzen muss.

Anderes Beispiel:
A und B nehmen jeder einen Stein und wollen ihn in
den Gartenteich vom Nachbarn werfen. Ein Stein trifft den Teich,
der Andere das Fenster.
Wer zahlt nun das Fenster?
Ein Stein flog ja sicher in den Teich, also hat auch nur einer das
Fenster getroffen. Jetzt kann man ja schlecht sagen „wir wissen es
nicht, beide zahlen“.
Genauso vor Gericht:
Da sie den Teich treffen wollten (und keine Fische o.ä. drinnen
leben) fällt eine versuchte Sachbeschädigung ja raus.
Also hat der eine eine fahrlässige Sachbeschädigung begangen,
der andere garnix. Und da man nicht weiß wer denn nun das
Fenster getroffen hat wird auch keiner verknackt.
Gruss

Hallo,

Dein Vergleich passt irgendwie nicht zum Sachverhalt, da es beim Setine-in-den-Teich-werfen keinen Verkehrsopferschutz und kein PflVG gibt… um es klarzustellen: der Kfz-Haftpflichtversicherer des gestohlenen Autos wird den Schaden ersetzen (müssen) und - soweit nachweisbar - dann den Fahrer zur Kasse bitten (ohne Begrenzung).

Grüße, M