Unfallkosten - FA sperrt sich

Hi,

jemand hatte 2003 auf einer Dienstfahrt einen kleinen Unfall an seinem Privatwagen. Reparatur lohnt sich nicht, und mit der Beule kann er leben. Daher erfolgte keine Reparatur.

Die Wertminderung wollte er nun steuermindernd geltend machen, was lt. seiner Literatur durchaus zulässig ist. Die entstehenden Kosten hat er durch Sachverständigen-Gutachten nachgewiesen.

Die Dame vom FA teilte ihm nun ziemlich unfreundlichen Tones (wie immer also) telefonisch mit, wo er das denn her hätte, und das er das vergessen könnte. Geltend machen könnte er nur *tatsächlich* entstandene Kosten (also den Gutachter, diesen aber auch nicht, da dieser erst 2004 beauftragt worden ist).

Nun breitet sich Ratlosigkeit aus. Wer hat recht?

Grüße,

Marco

Hi Marco

Abzugsfähig sind die Aufwendungen zur Beseitigung von Körper- und Sachschäden, Reparaturkosten, Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des Pkw vor und nach dem Unfall (merkantile Wertminderung) ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denken Sie weiterhin daran, dass auch Schadensersatzleistungen gegenüber Dritten, die Sie unter Verzicht auf die Inanspruchnahme Ihrer Haftpflichtversicherung selbst getragen haben, geltend gemacht werden können. Dagegen ist die Erhöhung der Haftpflicht- und Kaskoversicherungsbeiträge infolge des Unfalls nicht als Unfallkosten abzugsfähig.

Lassen Sie den durch den Unfall beschädigten Pkw nicht reparieren, können Sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Pkw, der sich unter Ansatz der Anschaffungskosten und unter Berücksichtigung der Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt ergibt, von dem Zeitwert des unfallbeschädigten Pkw als Werbungskosten abziehen.

Praxis-Tipp
Achten Sie darauf, dass Sie die Wertminderung in dem Jahr geltend machen, in dem sich der Unfall ereignet hat. Denn der BFH hat im Urteil v. 13.3.1998 (VI R 27/97, BFH/NV 1998 S. 1169) entschieden, dass die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung nur im Schadensjahr geltend gemacht werden kann, spätestens aber in dem Jahr, in dem der Schaden entdeckt wird. Warten Sie also nicht so lange mit dem Werbungskostenabzug bis feststeht, ob und in welcher Höhe der Schaden der gegnerischen Versicherung ersetzt wird.
Haben Sie auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eigenes Verschulden einen Unfall erlitten und ist dabei Ihr Pkw völlig zerstört worden, kann der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten abzüglich anteiliger Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt und abzüglich Versicherungserstattung und Erlös aus dem Verkauf des Schrottwagens als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Abschreibungen beginnt die Restnutzungsdauer beim Erwerb des gebrauchten Pkws neu zu laufen. Dabei ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, des Kilometerstands sowie der voraussichtlichen künftigen Nutzung zu schätzen. Die Restnutzungsdauer ist bei Anschaffung vor 2001 auf 5 Jahre, bei Anschaffung ab 2001 auf 6 Jahre begrenzt.

Bei einer hohen Fahrleistung bestehen keine Bedenken, die Restnutzungsdauer mit 2 Jahren anzusetzen. Auf dieser Grundlage kann dann die Abschreibung bis zum Unfallzeitpunkt berechnet und vom Anschaffungswert abgezogen werden; das, was übrig bleibt, ist der Restwert.

Wichtig
Die Unfallkosten können auch neben der Entfernungspauschale zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.
Erhalten Sie im Nachhinein Ersatzleistungen, sind diese im Jahr des Zuflusses bis zur Höhe der in einem früheren Kalenderjahr abgezogenen Werbungskosten als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.

Gruß
Hermann

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hi,

machen wir ein kurzes bsp.! du hast den wagen am 1.1.2000 gekauft für 20.000 EUR (umgerechnet). der unfall war vereinfacht am 31.12.2003. nutzungsdauer setzen wir 5 jahre an.

also ergibt sich folgendes:

abschreibung p.a. = 4.000 EUR.

abschreibungen in 2000, 2001, 2002, 2003 normalerweise also 16.000 EUR, restbuchwert zum unfalltag also 4.000 EUR.

wenn nun durch den unfall der wagen nur noch 3.800 EUR wert hat, können diese 200 differenz in ansatz gebracht werden.

nichts in ansatz bringen kannst du, wenn der tatsaechliche gutachter wert ÜBER dem restbuchwert liegt bzw. der PKW schon „verbraucht“ (wert null)…

mfg vom

showbee

Marco,

reaktion FA wundert mich nicht! Kosten kannst Du aber absetzen. Habe das Urteil nicht im Kopf, weiß jedoch dass es einige gibt. Gehe mal in eine Suchmaschine und gebe entsprechende Wörter ein.

Solltest Du nix finden. Schreib mich nochmal an. Kümmer mich dann darum.

Entschuldige mein schlechtes Gedächnis