Hi Marco
Abzugsfähig sind die Aufwendungen zur Beseitigung von Körper- und Sachschäden, Reparaturkosten, Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des Pkw vor und nach dem Unfall (merkantile Wertminderung) ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denken Sie weiterhin daran, dass auch Schadensersatzleistungen gegenüber Dritten, die Sie unter Verzicht auf die Inanspruchnahme Ihrer Haftpflichtversicherung selbst getragen haben, geltend gemacht werden können. Dagegen ist die Erhöhung der Haftpflicht- und Kaskoversicherungsbeiträge infolge des Unfalls nicht als Unfallkosten abzugsfähig.
Lassen Sie den durch den Unfall beschädigten Pkw nicht reparieren, können Sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Pkw, der sich unter Ansatz der Anschaffungskosten und unter Berücksichtigung der Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt ergibt, von dem Zeitwert des unfallbeschädigten Pkw als Werbungskosten abziehen.
Praxis-Tipp
Achten Sie darauf, dass Sie die Wertminderung in dem Jahr geltend machen, in dem sich der Unfall ereignet hat. Denn der BFH hat im Urteil v. 13.3.1998 (VI R 27/97, BFH/NV 1998 S. 1169) entschieden, dass die Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung nur im Schadensjahr geltend gemacht werden kann, spätestens aber in dem Jahr, in dem der Schaden entdeckt wird. Warten Sie also nicht so lange mit dem Werbungskostenabzug bis feststeht, ob und in welcher Höhe der Schaden der gegnerischen Versicherung ersetzt wird.
Haben Sie auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eigenes Verschulden einen Unfall erlitten und ist dabei Ihr Pkw völlig zerstört worden, kann der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten abzüglich anteiliger Abschreibungen bis zum Unfallzeitpunkt und abzüglich Versicherungserstattung und Erlös aus dem Verkauf des Schrottwagens als Werbungskosten abgezogen werden. Für die Abschreibungen beginnt die Restnutzungsdauer beim Erwerb des gebrauchten Pkws neu zu laufen. Dabei ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, des Kilometerstands sowie der voraussichtlichen künftigen Nutzung zu schätzen. Die Restnutzungsdauer ist bei Anschaffung vor 2001 auf 5 Jahre, bei Anschaffung ab 2001 auf 6 Jahre begrenzt.
Bei einer hohen Fahrleistung bestehen keine Bedenken, die Restnutzungsdauer mit 2 Jahren anzusetzen. Auf dieser Grundlage kann dann die Abschreibung bis zum Unfallzeitpunkt berechnet und vom Anschaffungswert abgezogen werden; das, was übrig bleibt, ist der Restwert.
Wichtig
Die Unfallkosten können auch neben der Entfernungspauschale zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.
Erhalten Sie im Nachhinein Ersatzleistungen, sind diese im Jahr des Zuflusses bis zur Höhe der in einem früheren Kalenderjahr abgezogenen Werbungskosten als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.
Gruß
Hermann
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