Angenommen, ein Arbeitnehmer hat auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung einen unverschuldeten Autounfall.
Die Unfallkosten sind bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar.
Hier ein fiktives Zahlenbeispiel:
Reparaturkosten laut Gutachten: 11.358,- EUR
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Kfz: 7.900,- EUR
Restwert des beschädigten Kfz: 3.922,- EUR
Reparaturkosten für eine Notreparatur: 1.460,- EUR
Das Fahrzeug ist also ein Totalschaden und wurde für 1.460,- EUR soweit repariert, dass es wieder verkehrssicher und fahrtüchtig ist.
Die gegnerische Versicherung hat den Restwert in Höhe von 3.922,- EUR bezahlt.
Bei einem Totalschaden gehört der Wiederbeschaffungswert des eigenen Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich einem eventuellen Restwert (Schrotterlös) zu den Aufwendungen.
Im Steuerbescheid des Finanzamts heißt es: „Die Kosten für die Reparatur Ihres Kfz konnten aufgrund der Versicherungsleistung nicht berücksichtigt werden.“
Welchen Anspruch hat denn nun der geschädigte Fahrzeughalter bei der steuerlichen Absetzung des Unfallschadens?
Wie wird die Wertminderung, also die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) berechnet und geltend gemacht?
Danke und Gruß
Veritas