Unfallkosten von der Steuer absetzen

Angenommen, ein Arbeitnehmer hat auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung einen unverschuldeten Autounfall.
Die Unfallkosten sind bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar.

Hier ein fiktives Zahlenbeispiel:

Reparaturkosten laut Gutachten: 11.358,- EUR
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Kfz: 7.900,- EUR
Restwert des beschädigten Kfz: 3.922,- EUR
Reparaturkosten für eine Notreparatur: 1.460,- EUR

Das Fahrzeug ist also ein Totalschaden und wurde für 1.460,- EUR soweit repariert, dass es wieder verkehrssicher und fahrtüchtig ist.
Die gegnerische Versicherung hat den Restwert in Höhe von 3.922,- EUR bezahlt.

Bei einem Totalschaden gehört der Wiederbeschaffungswert des eigenen Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich einem eventuellen Restwert (Schrotterlös) zu den Aufwendungen.
Im Steuerbescheid des Finanzamts heißt es: „Die Kosten für die Reparatur Ihres Kfz konnten aufgrund der Versicherungsleistung nicht berücksichtigt werden.“

Welchen Anspruch hat denn nun der geschädigte Fahrzeughalter bei der steuerlichen Absetzung des Unfallschadens?
Wie wird die Wertminderung, also die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) berechnet und geltend gemacht?

Danke und Gruß
Veritas

Hallo!

Darf man sich vorab erst mal wundern, wieso man einen Schadenersatzanspruch von 7.900 € hat, den aber nicht beansprucht, sondern selbst noch Geld dazulegt und letztlich 2.462 € Versicherungsleistung erhält ?

Klingt mir irgendwie nach einem sehr schlechten Geschäft.

Egal, Du musst es wissen.

Schau mal hier rein :smile:

http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-11315.xhtml?currentModule=home

Hallo,
der einzige Schadenersatzanspruch bei einem Totalschaden ist der sog. Restwert (Schrotterlös).
Die gegnerische Versicherung hat in dem fiktiven Beispiel also 3.922,- EUR bezahlt. Ich stimme Dir zu: Das ist ein schlechtes Geschäft…
Der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fz vor dem Unfall liegt bei 7.900,- EUR, deshalb verstehe ich Deine Rechnung nicht so ganz.

Wundern tue ich mich nur darüber, dass das Finanzamt sämtliche Ansprüche komplett abgelehnt hat… Bei einem Totalschaden gehört der Wiederbeschaffungswert des eigenen Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich eines eventuellen Restwerts (Schrotterlös) nämlich zu den Aufwendungen, die über die Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.

In meinem jugendlichen Übermut würde ich jetzt folgendes ausrechnen:
Reparaturkosten laut Gutachten: 11.358,55 EUR
Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Kfz: 7.900,- EUR
Restwert des beschädigten Kfz (Versicherungsleistung): 3.922,32 EUR
Reparaturkosten für eine Notreparatur: 1.459,67 EUR

Die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beträgt demnach 3.977,68 EUR.
Dazu kommen die Aufwendungen für die Notreparatur in Höhe von 1.459,67 EUR.
Daraus ergibt sich eine Gesamtaufwendung in Höhe von 5.437,35 EUR.

Frage an die Experten: Sehe ich das richtig so?

Danke aber für den Link, hier finde ich folgendes:
„Bei durchgeführter Reparatur können Sie neben den Reparaturkosten zusätzlich noch eine AfaA geltend machen, wenn die Reparatur des Unfallwagens mangelhaft oder nur provisorisch durchgeführt wurde oder eine ordnungsgemäße Reparatur aus technischen Gründen nicht mehr vollständig möglich ist. Ein merkantiler Minderwert – also die niedrigere Bewertung eines reparierten Fahrzeugs beim Verkauf – ist nicht abziehbar (H 9.10 Unfallschäden LStH 2015).“

Frage an die Experten: Wie berechne ich die AfaA?
Dass der merkantile Minderwert nicht abziehbar ist, leuchtet mir ein.

Gruß
Veritas

wo hast du das her?

ersetzt werden muss der schaden. und das ist der wert des fahrzeugs vor dem unfall ABZÜGLICH des restwerts.