Hallo,
heute bin ich zufällig auf ein neues BGH-Urteil vom 29.04.2003 gestoßen. Aktenzeichen VI ZR 398/02
Hier hat der Senat bestimmt, daß bei fiktiver Schadensberechnung nicht ein abstrakter Mittelwert als Grundlage für die Berechnung im konkreten Schadensfall dienen kann.
Das heißt, verunfallt ein teures Auto darf der Geschädigte sein Fahrzeug in der markengebundenen Werkstatt reparieren lassen. Rechnet er nach Kostenvoranschlag oder Gutachten ab, darf der Versicherer nicht auf niedrigere gemittelte Werkstattpreise verweisen, sondern muß die teuren Preise der Vertragswerkstatt erstatten.
Mit freundlichen Grüßen an alle Unfallgeschädigten!