Wahrscheinlich schon der vievielte Artikel zum Thema Unfalschaden…
Frau X kauft ein Sportfahrzeug beim Händler als Unfallfrei.
Es stellt sich jetzt jedoch heraus, belegt durch ein Tüv Gutachten, dass der Unterboden beschädigt wurde, genau gesagt die Radkastenschale ist komplett zerstört, desweiteren an der Unterseite Kratzer und leichte Eindrückungen (Kampfspuren), sowie spuren am Stößfänger. Hätte der Händler dies mitteilen müssen oder gilt sowas nicht als Unfall. Hat die Schadenshöhe etwas damit zu tun. Meinte mal gehört zu haben, dass es ab 1500€ um ein Unfallfahrzeug handelt. Die Vermutung liegt nahe dass der Schaden durch ein Aufsetzen erfolgt sein müsste.
die 1500 Euro beziehen sich nicht auf den Unfallschaden, den ein Wagen hat, sondern die Reparaturkosten eines Unfalles, die ein Fahrzeug hatte.
Hatte ein Fahrzeug einen Unfall und die Reparatur war über 1500 Euro, so darf der Wagen nicht mehr als unfallfrei deklariert werden.
Hat der Wagen den Schaden immer noch, dann ist das ein Mangel. Interessant dürfte eher sein, nachzuweisen, dass der Mangel beim Kauf bereits vorhanden war. Wäre ich der Händler würde ich einfach behaupten der Schaden wäre bei der Übergabe noch nicht vorhanden gewesen.
Hier hängt es davon ab, ob der Gutachter z.B. anhand von Rost ein Alter des Schadens bestimmen kann.
>>Hat der Wagen den Schaden immer noch, dann ist das ein Mangel. Interessant dürfte eher sein, nachzuweisen, dass der Mangel beim Kauf bereits vorhanden war. Wäre ich der Händler würde ich einfach behaupten der Schaden wäre bei der Übergabe noch nicht vorhanden gewesen
Bei einem technischen Defekt wäre das einfacher, da man hier erst mal annimmt, dass der Fehler beim Kauf zumindest latent schon vorhanden war. Hier müsste der Händler dann ein fehlerhaftes Verhalten des Käufers nachweisen.
Gerade bei einem Unfallschaden muss aber der Käufer schon irgendwie darlegen können, dass das nicht erst nach dem Kauf passiert ist. Wenn der Fehler z.B. am Tag nach dem Kauf in der Werkstatt entdeckt wurde könnte man vielleicht noch einen Richter überzeugen. Nach Wochen wird das schon schwieriger. Interessant wäre in diesem fiktiven Fall auch, ob sich anhand von Spuren das Alter des Schadens schätzen lässt (z.B. Fortschritt des Rosts an der Stelle)
Gerade bei einem Unfallschaden muss aber der Käufer schon
irgendwie darlegen können, dass das nicht erst nach dem Kauf
passiert ist.
Ach so? Steht im Gesetz also sinngemäß „Beweislastumkehr für 6Monate, ausgenommen Unfallschäden“?
Da hätte ich jetzt gern mal eine Quelle zu…
Gruß
loderunner (ianal)
Gerade bei einem Unfallschaden muss aber der Käufer schon
irgendwie darlegen können, dass das nicht erst nach dem Kauf
passiert ist. Wenn der Fehler z.B. am Tag nach dem Kauf in der
Werkstatt entdeckt wurde könnte man vielleicht noch einen
Richter überzeugen. Nach Wochen wird das schon schwieriger.
Interessant wäre in diesem fiktiven Fall auch, ob sich anhand
von Spuren das Alter des Schadens schätzen lässt (z.B.
Fortschritt des Rosts an der Stelle)
Glaube ich nicht - wie soll das ein gutgläubige Laie beweisen können. Daher gibt es ja die Beweislastumkehrung auch erst nach 6 Monaten.