Unfallschaden kurz vor Vertragsende

Hallo,
ich habe eine Frage zu den generellen Voraussetzungen für das Greifen der Unfallversicherung im Schadensfall. Ich habe im Frühjahr meine derzeitige Unfallversicherung zum Ablauf des Jahresvertrags am 13. Juli gekündigt. Nun ist kurz vor diesem Datum noch ein Unfall eingetreten - und zwar am 27. Juni. Meine Unfallversicherung verspricht u.a. auch Leistungen wie ein Genesungsgeld für die ersten 100 Tage. Ist für die Zahlung der Leistung letztlich der Tag des Unfalls maßgebend oder sind ab dem 13.07. auch Ansprüche auf Genesungsgeld und weitere aus dem Unfall entstehende Kosten (es steht zum Beispiel noch eine OP an, die erst nach dem 13.07. durchgeführt werden wird) verfallen?
Ich hoffe, mir kann da jemand weiterhelfen.
Vielen Dank und viele Grüße,
Jörg

Hallo JörgN84,

meineserachtens besteht der Leistungsanspruch, da der Unfall innerhalb des versicherten Zeitraumes passiert ist, es sei denn die Bedingungen sagen da etwas anderes. Da müsste man in das Bedingungsheft hineinschauen.

Ein Genesungsgeld wird allerdings nur für die gleiche Anzahl der Tage, die man im Krankenhaus verbracht hat, gezahlt (max. 100 Tage).

Ich hoffe, dass ich behilflich sein konnte.

Beste Grüße tripleZ

Hallo,

das handhabt jede Vers. anders…

ausschlaggebend ist der Unfalltag!!

ich würde vorläufig die Kündigung wieder zurück nehmen…!!

keinen Vers.-Vermittler vor Ort??

MfG

Die versicherten Leistungen bleiben auch über den 13.7.2012 gültig und bestehen, da der Unfall vor dem Vertragsablauf geschah.
Die Unfallversicherung kommt nicht für die Kosten einer OP auf, nur für Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Übergangsentschädigung, wenn nach 3/6 monate und/oder Invaliditätsleistungen 12 Monate, noch unfallfolgen bestehen.

also keine angst…die gesellschaft - egal welche - steht zu den vertraglichen verpflichtungen.

schnelle genesung wünsche ich dir !

Hallo,

ganz einfache Antwort:

Sie waren bis zum 13.07 versichert, sofern die Beiträge bezahlt waren. D.h. Sie haben die tariflichen Ansprüche aus dem Vertrag , wenn die Meldefristen eingehalten werden.

Nachweis durch Arztbericht

Nun zeigt sich nicht jeder körperliche Langzeitschaden direkt im Anschluss an ein Unfallgeschehen. Im Gegenteil, oft wird es im Laufe der Zeit klar, dass man als Unfallopfer dauerhaft geschädigt bleibt.

Aber: Wer auf die Leistungserbringung der Invaliditätsregelung der Versicherung hofft, muss sich an enge Fristen halten.

So muss der Geschädigte innerhalb von 15 Monaten seine Invalidität nachweisen. Und dazu genügt es nicht, nur den zwischenzeitlich vielleicht schon erhaltenen Schwerbehindertenausweis einzureichen. Wer Geld von der Versicherung will, muss dem Antrag eine schriftliche Bestätigung eines Arztes beilegen, in der klar formuliert wird, dass die Invalidität in direktem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen steht. Liegt dieser Nachweis nicht innerhalb von 15 Monaten bei der Versicherung vor, kann diese die Leistungserbringung verweigern.

gruß

Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Nachtrag:

Nach dem Eintritt des Unfalls, muss die versicherte Person folgendes tun:

Einen Arzt konsultieren und seinen Anordnungen folgen
Die Versicherung unverzüglich über den Unfall informieren
Wenn der Unfall direkt zum Tode geführt hat, ist dies dem Versicherer meist innerhalb von 48 Stunden nach dem der Unfall passiert ist, zu melden.

Tritt der Tod des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt ein, dann müssen Sie dies der Versicherung ebenfalls umgehen mitteilen. Auch wenn der Unfall selber bereits gemeldet wurde.

Der Arzt muss spätestens innerhalb von 4 Tagen nach dem Eintritt des Schadensereignisses konsultiert werden. Das von der Versicherung zugestellte Unfallanzeige-Formular muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden.
Nach einem (verpflichtenden) Abschluss der Behandlung muss der Versicherung ein ärztliches Gutachten vorgelegt und die Versicherung schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden!

Je nach den im Einzelnen vereinbarten Versicherungsleistungen und Tarif können, insbesondere bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Hauptinvaliditätsleistung, einige Monate vergehen.

Prüfen Sie nach einem Unfall zur Sicherheit die genauen Bedingungen Ihrer Police! Bestehen Unklarheiten sollten Sie in jedem Fall Ihren Versicherungsanbieter kontaktieren.

www.tuerk-versicherungen.de

Hier kann ich leider nicht helfen

Diese Frage müsste sich doch mit der zuständigen UV am besten und fachlich am gehaltvollsten klären lassen.

Ihre Frage betrifft den Bereich der Freiwilligen Versicherung. Hier ist weniger das SGB VII, als vielmehr das Satzungsrecht der UV maßgeblich. Da kenne ich mich leider nicht aus.

MFG
Dan

Hallo Jörg,

grundsätzlich ist der Schadentag maßgeblich. Daraus erwachsende Leistungen muss der Versicherer auch dann und zu einem Zeitpunkt erbringen, wo der Vertrag gar nicht mehr besteht.

Wenn künftig mal eine (Unfall-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo,
Deine Ansicht ist richtig. Für diesen Unfall muss der VR ZAHLEN!!
Aus den wenigen Zeilen entnehme ich, dass möglicherweise eine bleibende Beeinträchtigung (Invalidität)vorliegen wird.
Mein Tipp: Bitte folgendes Schreiben an den VR-nicht an den Betreuer oder Vermittler schicken: Hiermit stelle ich den Antrag auf Zahlung einer Invaliditätsleistung.Bitte bestätigen Sie mir den Empfang meines Schreibens.
Schreib das auf jeden Fall, denn dieser Anspruch muss separat gestellt werden egal, ob Du vorher UKHTG oder GG bekommen hast.
Viel Erfolg und gute Besserung