Hallo!
angenommen eine Person hatte einen kleinen Unfall mit sehr geringem Schaden (150 EUR). Man möchte diesen ohne Versicherung regulieren.
Es liegt ein Kostenvoranschlag der Werkstatt vor.
Was muss man zahlen? Überweist man einfach oder muss man ein Schreiben aufsetzten, dass man den Schaden übernimmt.
Oder muss man die eigentliche Werkstattrechnung abwarten?
Was, wenn der Gegner den Unfall nicht reparieren lässt. Hat er dann Anspruch auf den veranschlagten Preis mit oder ohne MwSt?
Vielen Dank im Voraus!
Oto
Hallo Oto,
erstmal könnte die Person mit dem Geschädigten
verhandeln, was er haben möchte.
Sicherlich den Voranschlag incl. MWST.
Kann man drauf eingehen, oder darauf bestehen,
daß die Werkstattrechnung vorgelegt wird, ansonsten
würden Abzüge gemacht.
Eine zweite Möglichkeit möchte ich erwähnen:
Man meldet den Schaden der eigenen Versicherung und
läßt ihn von dort abwickeln. Anschließend kauft man den
Schaden von der Versicherung innerhalb des laufenden
Versicherungsjahres wieder zurück. Dadurch wird der Schadens-
freiheitsrabatt nicht beeinflußt.
Wie das konkret bei der Versicherung der Person funktioniert,
fragt sie am besten bei dem Unternehmen nach.
Allzeit Gute Fahrt !
Guten Abend,
Kann man drauf eingehen, oder darauf bestehen,
daß die Werkstattrechnung vorgelegt wird, ansonsten
würden Abzüge gemacht.
Das wäre der Punkt, an dem ich, wenn ich der geschädigte wäre, auf diese Reglung nicht eingehen würde.
Es ist doch meine Sache, ob ich den Schaden reparieren lasse oder mir nen netten Tag mache, oder nicht?
Der Verursacher hat nun mal einen Schaden in der höhe verursacht…
Wenn der Schaden so geregelt wird in dem oberigen Fall, würde ich das Geld persönlich abgeben und dafür ein Schreiben aufsetzen, in dem steht, dass dem Geschädigtem damit alle Schäden abgegolten sind und
keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.
Gruß Tina
Richtig. Der Schaden muss unabhängig davon bezahlt werden, ob eine Reparatur erfolgt oder nicht. Allein die Umsatzsteuer kann abgezogen werden, wenn der Wagen nicht repariert wird (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
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Ah, okay, das wußte ich nicht!
Danke für die Antworten.
Die Person X wird den Schaden begleichen in dem sie den Netto-Betrag bezahlt. Bei vorliegender Werskstattrechnung wird dann die Differenz zum Brutto beglichen. Sollte der Unfallgegner den Schaden nicht reparieren lassen bleibt es bei der Netto-Zahlung.