Unfallversicherung Bedingungen

Liebe Wer-Weiss-Was’ler!
Ich möchte meine deutsche Unfallversicherung schnellstmöglich kündigen, da ich inzwischen im Ausland arbeite und dort sowohl Berufs- als auch Privatunfälle über die Versicherung des Arbeitgebers abgedeckt sind und ich entsprechend eine nicht benötigte Doppelabsicherung habe.
Mir ist klar, dass hier Kündiungsfristen bestehen, die ich einzuhalten habe.Ich hoffe jetzt somit eher darauf, dass ich durch das Verlassen des deutschen Systems (Landes) eine Sondersituation habe, welche mich aus meinen Vertragspflichten vorzeitig entlässt (z.B., weil ich auch keinen Anspruch mehr habe). Gibt es hier generelle Gesetzesgrundlagen, welche ich anführen könnte - neben dem „Kleingedruckten“ des Vertrages selbst?
Danke für eine Hilfestellung!
Nina

Hallo,

eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Ich würde der Versicherung mitteilen, dass ein Wegzug ins Ausland stattgefunden hat und um Aufhebung bitten.

Neue Anschrift aber mitteilen. Weist die Versicherung die Kündigung zurück und läasst sich damit mehr als 14 TAGe Zeit, ist durch eine verspätete Kündigungszurückweisung Deine KÜndigung wirksam geworden. Diese 14 Tagesregelung einer unmittelbaren Reaktionspflicht der Versicherung kennen wenige und ist oft die einzige Möglichkeit einen Vertrag vorzeitig zu beeenden.

gruß

johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

guten tag nina.

eine „doppelversicherung“ ist bei der unfallversicherung möglich und ist nicht nachteilig.
im gegenteil:
nur deine private, selbst abgeschlossene unfallversicherung sichert dir die vereinbarten leistungen. der versicherungsschutz besteht weltweit.
die invaliditätssumme sollte mindestens auf 100.000 euro laufen.
auf die leistungen der unfallversicherung des arbeitgebers hat dieser zunächst anspruch…und erst danach du als arbeitnehmerin. dann sind diese leistungen voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
wie hoch ist diese absicherung?
meine empfehlung:
die kosten der eigenen unfallversicherung zu minimieren, z.b. das krankenhaustagegeld rausnehmen, das kann ohne einhaltung von kündigungsfristen erfolgen.
die absicherung der „berufsunfälle“ ist auch nur eine grundabsicherung. die private unfallversicherung tritt auch bei berufsunfällen ein.
wie du liest, war deine entscheidung, eine private unfallversicherung abzuschliessen sehr gut und sollte beibehalten werden.
beste gruesse
rene

Liebe Wer-Weiss-Was’ler!
Ich möchte meine deutsche Unfallversicherung schnellstmöglich
kündigen, da ich inzwischen im Ausland arbeite und dort sowohl
Berufs- als auch Privatunfälle über die Versicherung des
Arbeitgebers abgedeckt sind und ich entsprechend eine nicht
benötigte Doppelabsicherung habe.

Das ist keine Doppelversicherung wie bei einer Haftpflicht sondern eine zusätzliche.
Im schlimmsten Fall bekommst Du halt mehr Leistung.

Mir ist klar, dass hier Kündiungsfristen bestehen, die ich
einzuhalten habe.Ich hoffe jetzt somit eher darauf, dass ich
durch das Verlassen des deutschen Systems (Landes) eine
Sondersituation habe, welche mich aus meinen Vertragspflichten
vorzeitig entlässt (z.B., weil ich auch keinen Anspruch mehr
habe).

Die meisten Unfallversicherungen leisten auch für Unfälle weltweit, meist bei Aufenthalten bis zu 2 Jahren.

Gibt es hier generelle Gesetzesgrundlagen, welche ich
anführen könnte - neben dem „Kleingedruckten“ des Vertrages
selbst?
Danke für eine Hilfestellung!
Nina

Ich denke es gibt hier kein Sonderkündigungsrecht. Frist normal: 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit, spätestens 3 Jahre nach Vertragsbeginn kann der Vertrag aber jährlich zur Hauptfälligkeit gekündigt werden.

Versuch es doch mal mit der „einfachen“ Variante.

Nachricht an die Versicherung, ob die Versicherung vorzeitig aufgehoben werden kann, da Du jetzt im Ausland und … so weiter.

Gruß Dirk

Hallo, da warst Du aber lange auf.Um 3:00 Uhr diese Fragestellung.
Also in den Allg. Unfallvers. Bedingungen findest Du keinen § der klärt, wie das ist, wenn Du Deinen ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegts.
Da Du mir auch nicht gesagt hast in welchem Land Du nun lebst und arbeitetst meine Empfehlung schreibe dem VR -am besten unter Abgabe von Belegen- was Sache ist und bitte um Aufhebung Deines Vertrags mit Beginn Deines Auslandsaufenthalts.Normalerweiese geht das ohne Probleme ab, denn für den VR ergeben sich grosse Problem bei der Abwicklung einer Leistung, wenn jemand im Ausland ist.
Falls sich der VR weigert, dann melde Dich, ich gucke dann mal wie es weitergehen kann.
Tschöö

Hallo!

teilen Sie das der Vers. mit inkl. der neuen Anschrift ausm Ausland und teilen auch mit das per sofort keine Bankverb. mehr besteht (nur die ausländische!).

Als Nachweis fügen Sie dann die Abmeldung von hier bei und ggf. die Anmeldung fürs Ausland.

Wenn die sehen das Sie die Zelte hier komplett abgebrochen haben dann könnte es zu einer Aufhebeng kommen… muss aber nicht…!! aber ein Versuch ist es wert…

wenn die Vers. nicht will dann stellen Sie die Zahlung ein… :wink: klappt immer…

viel Erfolg!!

Hallo Nina,

meines erachtens nach gibt es dafür kein Sonderkündigungsrecht. Ich würde bei dem Versicherer anfragen, ob sie aus Kulanz den Vertrag vorher aufheben würden.

Beste Grüße
tripleZ

Hi,
das hängt in erster Linie davon ab, aufgrund welchen Versicherungstatbestandes du in die UV aufgenommen worden bist.
Verischerung kraft Gesetz, Kraft Satzung oder freiwillig versichert?

MFG
Dan

Hallo Nina,

wenn die UV vorsieht, dass V-Schutz nur besteht, solange die vers. Person ihren Wohnsitz in D hat, wird wohl jeder anständige Versicherer sich bei der Mitteilung „bin dauerhaft im Ausland“ auf eine vorzeitige Vertragsaufhebung ohne Beachtung von Fristen einlassen.
Das habe ich für meine Mandanten schon x-mal beantragt und stets problemlos umgesetzt bekommen.

Anders siehts hingegen aus, wenn es dem Tarif egal ist, wo vers. Pers. wohnt…

Tipp: einfach Versicherer anschreiben und nach kurzer Erläuterung der Sachlage um Aufhebung zum soundsovielten BITTEN, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin KÜNDIGEN.

VG Jens
www.jens-sternberg.de