Hoi.
Sorry, aber Einspruch, Euer Ehren!
Ich denke, dass diese Baumfällarbeiten schon einen gewissen Umfang erreichen, der die reine Nachbarschaftshilfe übersteigt. Daher brauchen wir mehr Details…
Die BG BAu sagt dazu:
Zitat:
"Die BG BAU ist auch zuständig für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten, wenn für die einzelne geplante Bauarbeit mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Arbeitszeit tatsächlich verwendet wird (derzeit 40 Stunden). Mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind.
Für nur kurzfristige Bauarbeiten hingegen ist nicht die BG BAU, sondern sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) zuständig. "
Und weiter:
"Grundsätzlich sind alle Personen, die der Bauherr als (abhängige) Hilfskräfte in arbeitnehmerähnlicher Form zu den Eigenbauarbeiten heranzieht, gleichgültig, ob sie kurz- oder langfristig, gegen Entgelt oder unentgeltlich beschäftigt werden, kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert. Zu diesen Hilfskräften gehören auch mithelfende Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Nachbarn und Kollegen. (§ 2 Abs. 2 SGB VII).
Bei Helfern, die im Rahmen einer im privaten Bereich üblichen Gefälligkeitsleistung tätig werden, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil solche Handreichungen rechtlich nicht als arbeitnehmerähnlich gelten. Um festzustellen, ob die Tätigkeit eher der Privatsphäre zuzurechnen ist, muss die Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Helfer sowie das Ausmaß der Tätigkeit untersucht werden. Hilft der Vater des Bauherren kurz beim Abladen von Baumaterial, wird dies als übliche Gefälligkeit im familiären Bereich anzusehen sein, während die mehrtägige Hilfe eines Freundes beim Dachdecken in der Regel eine versicherte Tätigkeit darstellt.
Auch Personen, die wie ein selbständiger Unternehmer bei privaten Bauarbeiten tätig werden (sogenannte unternehmerähnliche Personen), sind nicht gesetzlich gegen die Folgen eines Unfalles versichert.
Eine Entscheidung über den Versicherungsschutz dieser Personen kann von der BG BAU nur in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und gesamten Umstände der Mithilfe getroffen werden."
Ciao
Garrett