Unfallversicherung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft rechtens?

Hallo Community,
Meine Frau und ich besitzen ein Eigenheim. Vor 3 Jahren haben wir im Sinne einer vorgezogenen Erbschaft, das Haus inkl. Grundstück unserer Eltern übernommen. An diesem Haus sind ca. 3800 qm Grundstück dran. Dieses Grundstück besteht einfach aus einer großen Rasenfläche. Da steht ein keiner Pool in der Ecke, unser Holz für den Kamin und da der Vater bereits in Rente ist, hat er einen Sitzrasenmäher von uns bekommen und mäht hier schön den Rasen.
Wir bekommen jedes Jahr von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rechnung für eine Unfallversicherung.
O-Ton „für das landwirtschaftliche Unternehmen in …werden hiermit die Veranlagung festgestellt…“

Bin ich automatisch ein Unternehmen, nur weil ich was Land besitze? Muss ich diesen Beitrag wirklich bezahlen?

Danke
Frank

Verschoben in das Brett Versicherungen - MOD BelRia

Nein.

Aber wie wäre es, wenn Du Vater/Mutter mal fragen würdest, was es mit der (Zwangs)Mitgliedschaft in der BG auf sich hat.
Waren die Eltern Mitglied ?
Und warum ? Ist das ein landwirtschaftlicher Betrieb, zumindest gewesen ?

Irgendwas muss deutlich anders sein, als bei einem x-beliebigen Häuslebesitzer mit großem Grundstück.

Das sollte sich leicht klären lassen, in den Unterlagen der Eltern und/oder bei der BG

MfG
duck313

Hi,
Es ist evtl. historisch. Vor weit über 10 Jahren wurden dort das Grundstück von einer Baumschule von einem nahegelgenden Gartenhaus benutzt. Die Eltern waren zu dieses Zeit aber meines Wissens (und deren) nach nie in der BG. Bestimmt dieses Gartenhaus. Ich glaube irgendwie das die BG meint, wir sind noch das Gartenhaus und bepflanzen da irgendwas.
Ich hab d auch mal angerufen und die meinten das wäre richtig und ich darf da nicht austreten, alleine wegen der Größe vom Grundstück.
Wenn da sich mein Vater mit dem sitzrasenmäher verletzt oder jemand anders, dann bin ich doch privat versichert und brauch da keinen BG zu, oder?

Das war der Fehler. Bei so einer Rechnung „ruft man da nicht mal eben an“, sondern man macht das schriftlich. Am Telefon können sie dir sonst was erzählen.

Und das fällt dir nach 3 Jahren ein? :unamused: Und deine Eltern oder Schwiegereltern haben das auch seit Jahren anstandslos bezahlt, ohne sich darüber zu wundern? :unamused:


Als Unternehmerin oder Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft
sowie des Gartenbaues
sind wir für Sie der zuständige gesetzliche
Unfallversicherungsträger.

Wenn du das nicht bist, dann wendest du dich schriftlich an die Berufsgenosseschaft und teilst ihr das mit. Wie das mit den bereits bezahlten Rechnungen ist, keine Ahnung. Im Zweifelsfall einen Anwalt befragen.

Ob du dafür eine Versicherung hast, weißt nur du.

Gruß
Christa

Servus,

Du bist dann kein Unternehmen, aber wenn Du land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche besitzt, betreibst Du im Sinn der Unfallversicherung (und ja, die Abgrenzung des luf Betriebes ist dort anders als für die Steuern) ein Unternehmen der Landwirtschaft.

Wer eine Fläche von bis zu 2.500 m² bewirtschaftet, wird auf Antrag von der gesetzlichen Unfallversicherung befreit. Wobei man dann eben auch keinen Schutz von dieser billigsten Unfallversicherung überhaupt hat, also nicht quengeln, wenn sie nicht leistet, falls mal was passiert.

Ach, à propos Unfallversicherung: Wer macht eigentlich das Kaminholz klein und mit welchen technischen Mitteln?

Schöne Grüße

MM

Hi,
Was heißt den für dich Land und forstwirtschaftlich genutzte Fläche? Eine einfach nur sehr große Rasenfläche die gemäht kann doch nicht darunter fallen, oder?
Ich denke das ich Versicherungstechnisch schon genug abgedeckt bin auch inkl. Einer privaten Versicherung.
Es kann ja sein, das wenn man ein größeres Grundstück besitzt und auf diesem ein Unfall passiert, das da meine private Unfallversicherung nicht greift. Das was ich gerade tatsächlich nicht. Aber das sich da die Berufsgenossenschaft einschaltet würde mir noch nicht einleuchten. Wenn dem so ist, akzeptier ich das gerne.

Nö.

Aus der Sicht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wurde die Abgrenzung des luf Grundstücks zum Haus- und Ziergarten im Sinn des § 123 SGB VII immer, auch bei anderen Häuslesbesitzern mit großen Grundstücken, anhand der klassischen „Gartennahrung“ von 2.500 m² vorgenommen. Es gibt allerdings ein noch nicht so ganz altes Urteil des BSG v. 23.01.2018 - B 2 U 4/16 R, in dem eine Unterscheidung allein nach dem Kriterium der Fläche verworfen wird.

Für alle bewirtschafteten Grundstücke (ja, auch Rasen ist eine Form der Bewirtschaftung), die größer als 2.500 m² sind, muss man also den entsprechenden Bescheid der landwirtschaftlichen BG (mit Aussicht auf Erfolg) anfechten und ggf. durchklagen, wenn man keine extrem günstige Unfallversicherung für Arbeiten auf dem Grundstück haben möchte.

Im gegebenen Fall wird es recht schwierig sein, hier noch was zu machen, weil der Bescheid über die Mitgliedschaft (und damit die Beitragspflicht) in der ldw. Berufsgenossenschaft hätte angegriffen werden müssen, der ist aber schon lange über alle Fristen draußen. Die jetzt noch ergehenden Bescheide über die Beiträge lassen sich in diesem Zusammenhang wahrscheinlich nicht angreifen.

Schöne Grüße

MM

2 Like

Servus,

was das für mich heißt, ist gleichgültig.

Für den Gesetzgeber ist das jeder Garten, der kein Haus- oder Ziergarten ist oder unter eine andere der Ausnahmen gem. § 123 SGB VII fällt.

Dein Problem ist hier, dass es zwar - wie bereits gesagt - seit einiger Zeit ein höchstrichterliches Urteil gibt, das die bisher übliche Abgrenzung des Haus- oder Ziergartens nach seiner Fläche (bis 2.500 m²) verworfen hat, aber der Bescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über Deine Mitgliedschaft schon länger bestandskräftig ist, d.h. es gibt kein Rechtsmittel mehr, um ihn anzugreifen. Auch nicht mit Berufung auf das bisher nicht bekannte BSG-Urteil, denn es ist bereits etwa 1 1/2 Jahre alt.

Schöne Grüße

MM

1 Like
1 Like

Servus,

in dieser „Kurzinformation“ steht nichts anderes, als ich bisher in diesem Thread geschrieben habe.

Der wichtigste Unterschied ist, dass ich auf relativ aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema hingewiesen, aber auch erläutert habe, weshalb dieses Urteil dem Fragesteller wenig helfen wird.

Ach, falls Du mit dem Umrechnen Schwierigkeiten haben solltest: 0,25 ha = 2.500 m².

Schöne Grüße

MM

Wow. Wahnsinn. Danke für Belehrung. Irgendwie ja trotzdem alles sehr traurig, das man für nen bisschen Rasen und Mähen noch zur Kasse gebeten wird. Mir tun die 90€ bestimmt nicht weh, aber dafür jetzt noch en Fass aufzumachen und nen Anwalt einschalten ist mir dann auch zu blöd. Danke an alle.

Bekannt.
Haus-und Ziergärten unterliegen keiner Größenbeschränkung und die Bewohner dort sind keine Unternehmer im Sinne von Absatz 1.

Hast du mal darüber nachgedacht, dass du nicht einfach irgendwas zahlst, sondern auch was dafür bekommst?

Hallo Aprilfisch,

da der Gesetzgeber zumindest im Sozialrecht durchaus damit gerechnet hat, daß Behörden Fehler machen, die von den Betroffenen nicht „fristgerecht“ entdeckt werden, hat er den § 44 SGB X geschaffen:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html

Sofern also schon der Bescheid über die Mitgliedschaft rechtswidrig war, kann dieser sehr wohl - auch evtl. noch rückwirkend - angegriffen werden.

&Tschüß
Wolfgang

1 Like

Du sprichst ein großes Wort gelassen aus.

Wo hat das denn vor dem Urteil

gestanden? Gibt es dazu irgendeinen Richtlinientext, eine Verwaltungsanweisung, einen Erlass oder sowas?

In der mehrfach zitierten Rechtsquelle ist dazu jedenfalls nichts ausgeführt, und die Praxis in der Anwendung durch die LBG war (und ist) auch anders.

Schöne Grüße

MM

und mich lässt die Geschichte an die vielen Künstler (z.B. Sängerinnen) denken, die es furchtbar schlimm finden, dass sie Beiträge zur KSK zahlen müssen, ohne dran zu denken, dass das Beiträge zum vermutlich weltweit billigsten System der Altersversorgung sind. So wie die LBG die vermutlich weltweit billigste Unfallversicherung ist.

Schöne Grüße, auch von Otto v. Bismarck

MM

1 Like

Hallo Wolfgang,

danke Dir für den entscheidenden Hinweis:

(in der ersten Version war noch ein Vergleich mit der AO, vermutlich ist er deswegen wie üblich wegen Metadingsbums gelöscht worden).

Schöne Grüße

MM