Unfallversicherung: Übergangsleistungen

Hallo,

wer kann mir bitte noch einmal erklären, wie das mit der Übergangsleistung ist bzw. wie hoch darf sie maximal sein im Vergleich zur Versicherungssumme. Ich weiss, da gibt es ein Limit. Bin gerade dabei, die Bausteine einer Unfallversicherung für meine Tochter zusammenzutragen. Versicherungssumme 100.000,- Eur, 500% Progression, 500,- Unfallrente. Wie hoch kann/darf die Übergangsleistung in dieser Konstellation maximal sein?

Vielen Dank und liebe Grüße

Ama

Hallo auch,
http://www.bundderversicherten.de/Versbedingungen/HT…
achte auch auf die besonderen Bedingungen.

Wenn du eine zusätzliche Festsetzung der Übergangsleistung möchtest, so wirst du dich an die Höchtsätze deiner Gesellschaft zu richten haben. Meist sind erhöhte Übergangsleistungen erst ab dem 16 LJ zu versichern.

Warum Übergangsleistungen?? Dazu folgender Ausschnitt aus den Bedingungen:

a) Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summen entsteht, wenn der Unfall innerhalb eines Jahres zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten führt und diese Beeinträchtigung spätestens 15 Monate nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist.

Heißt also, spätestens nach 15 Monaten fließt Geld. Und was ist mit vorher, wenn die Beeinträchtigung schon einige Kosten produziert hat?? Daher auch die Übergangsleistungen, die dafür sorgen, das bei Invaliditäten bereits Geld fließt, obwohl das Jahr/max. 15 Monate, noch nicht rum ist.

Ich hoffe ich konnte das einigermaßen rüberbringen. Wenn nicht, einfach melden.

Gruß

Martin

Hallo Martin,

wie schon so oft hast du mir mal wieder geholfen ein bisschen Licht im Versicherungsjungel zu sehen.

Das heisst, wenn ich das alles richtig verstehe, dass Übergangsleistungen Sofortgeld bedeuten, wenn abzusehen ist, dass die Unfallfolgen von Dauer sind?

Werde mich mal durch die Infos auf den Link den Du mir geschickt hast durcharbeiten.

Vielen Dank und herzliche Grüße

Ama

Doch noch eine Frage dazu …
Wann zahlen den die Versicherungen bei Invalidität (egal welchen Gradesa) durch Unfall, wenn man keine Übergangsleistung vereinbart hat?

Danke noch mal ganz herzlich und liebe Grüße

Ama

Hallo auch,

Die Invalidität/Nachweis muß ein Jahr nach Eintritt des Unfalles vorliegen. Heißt also, dann muß ein Abschlußbericht vom Arzt erstellt werden, indem die Invalidität festgestellt wird. Zeit hat man bis ma. 15 Monate. Diese 12 Monate werden genommen u eine eventuelle Heilbehandlung, Reha, Kuren abzuwarten. Vielleicht verbessert sich der gesundheitliche Zustand ja noch. Dann ist die Versicherung zur Zahlung verpflichtet.

Gruß

Martin

Hallo Ama,

vorher wäre vom Prinzip her auch die Todesfallleistung abrufbar.
Bspw. wenn der Arm ab ist (übertrieben gesagt). allerdings eben nicht mehr, weil man ja aufgrund des Armes eben auch noch sterben könnte. Das Ganze wäre unfallbedingt und somit eben nur die Todesfallleistung. Daher diese Begrenzung.

Ich wählte das Beispiel, weil es am Besten den Zweck darstellt.

Gruß
Marco

Hallo Martin,

Die Invalidität/Nachweis muß ein Jahr nach Eintritt des
Unfalles vorliegen. Heißt also, dann muß ein Abschlußbericht
vom Arzt erstellt werden, indem die Invalidität festgestellt
wird. Zeit hat man bis ma. 15 Monate.

Nur der Klarstellung wegen: Spätestens nach 12 Monaten muss der Anspruch auf Invalidität (durch ärztliche Bescheinigung) geltend gemacht werden und bis spätestens 15 Monate nach dem Unfall muss die genaue Bemessung der Inva stattgefunden haben.

Diese 12 Monate werden
genommen u eine eventuelle Heilbehandlung, Reha, Kuren
abzuwarten. Vielleicht verbessert sich der gesundheitliche
Zustand ja noch. Dann ist die Versicherung zur Zahlung
verpflichtet.

Aus diesem Grund können beide Parteien die Höhe der Invalidität (nicht bei Abfindung) jährlich bis zu 36 Monate später erneut überprüfen lassen, da auch Rückschläge möglich sind.

Aber bei guten Bedingungen wird der Zeitraum für die Geltendmachung auch verlängert, z.B. auf 18 Monate. :smile:

Gruß
Marco

PS: Aber sonst war´s gut :smile: Hast schon was wegen Dekra gefunden?

Hallo Martin,

Hallo auch,

Nur der Klarstellung wegen: Spätestens nach 12 Monaten muss
der Anspruch auf Invalidität (durch ärztliche Bescheinigung)
geltend gemacht werden und bis spätestens 15 Monate nach dem
Unfall muss die genaue Bemessung der Inva stattgefunden haben.

Exakt! Liegt seitens des VN diese vor, ist die Vers. zur Zahlung nach den Bedingungen verpflichtet.

Aus diesem Grund können beide Parteien die Höhe der
Invalidität (nicht bei Abfindung) jährlich bis zu 36 Monate
später erneut überprüfen lassen, da auch Rückschläge möglich
sind.

Auch richtig! Bei einer Verbesserung der Inv. ist eine einmal geleistete Zahlung jedoch nicht zurück zu zahlen und bei vereinbarten Unfall-Renten gilt dieser Zeitraum (36 Monate) als Prüfgrenze, nachdem der VN ein Anrecht auf die lebenslange Rentenzahlung hat. Ist dann der Inv.-Grad unter die vertragliche Grenze (z. Bsp. 50% Inv.) gefallen, ist der Vers. MW von der Zahlung der Rente befreit.

Aber bei guten Bedingungen wird der Zeitraum für die
Geltendmachung auch verlängert, z.B. auf 18 Monate. :smile:

Auch richtig und diese Erweiterungen laufen auch unter dem § der besonderen Bedingungen zur AU.

Gruß
Marco

Acuh viele Grüße.

PS: Aber sonst war´s gut :smile: Hast schon was wegen Dekra
gefunden?

Auch P.S.:
Danke, danke oh Meister!!*g*
Hab der DEKRA eine Mail geschickt und hab mal bei uns im Hause nachgefragt. Müßte bald was kommen.