Unfallwagen als unfallfrei verkauft

Hallo zusammen,

Herr V. hat seinen BMW M3 am Wochenende verkauft ALS UNFALLFREI und jetzt wurde Herr V. vom Käufer angerufen (19 Jähriger Karosseriebauer-Azubi) und sagt er hat den Kotflügel demontiert und festgestellt es ist doch ein Unfallwagen. Er möchte das Auto jetzt zurück bringen.

Muss Herr V. das Auto zurücknehmen?
Er ist ja kein Sachverständiger der das beurteilen kann ob es ein Unfallwagen ist.

Zudem steht im Kaufvertrag von Herr V. -als er das Auto gekauft hat- UNFALLFREIES Fahrzeug.

Was meint ihr wie sich Herr V. verhalten soll???

Vielen Dank schon mal!!

Grüße

Hallo NiniMoe,

bei einem Verkauf, von einer Privatperson, an eine Privatperson gilt diese Garantie (Unfallfreiheit) nur für die Zeit, in der das Auto dem Verkäufer gehörte. Der Privatverkäufer hat in der Regel nicht die Mittel eventuelle Vorschäden zu erkennen. Es muss nicht zwangläufig rückabgewickelt werden!

Bei Autohändlern ist das anders!

Gruß Herr_Schulz

Vielen Dank für die schnelle Antwort, Herr_Schulz.

Angenommen es sei ein Unfallwagen, sollte das nicht ein Sachverständiger entscheiden statt einem Karosseriebauer-Azubi!?!?

Es kann sich ja auch nur um ein Bagatellschaden handeln.

Auf jeden Fall mal einen Anwalt fragen und das besprechen.

Grüße

Hallo zusammen,

Herr V. hat seinen BMW M3 am Wochenende verkauft ALS
UNFALLFREI und jetzt wurde Herr V. vom Käufer angerufen (19
Jähriger Karosseriebauer-Azubi) und sagt er hat den Kotflügel
demontiert und festgestellt es ist doch ein Unfallwagen. Er
möchte das Auto jetzt zurück bringen.

Muss Herr V. das Auto zurücknehmen?

wenn herr V. (verbraucher oder händler ?) das fahrzeug als unfallfrei verkauft, dann sollte es auch unfallfrei sein. bereits darin ist eine beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 I 1 bgb zu sehen. es war also ein fehler von herrn V., dem fahrzeug eine eigenschaft zuzuschreiben, die er nicht sicher kennt… die frage, ob ein gewährleistungs-ausschluss stattfand/möglich war, stellt sich aufgrund der beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr… von einer garantie iSd § 276 I bgb ist bei einem gebrauchten fahrzeug, das ein verbraucher (?) veräußert, ohne weitere hinweise nicht auszugehen.

nun stellt sich die frage der darlegungs- und beweislast:
natürlich muss herr V. dem käufer nicht alles glauben. mit übergabe des kfz hat der käufer darzulegen und zu beweisen, dass die sache mangelhaft ist (ausnahme: verbrauchsgüterkauf, §§ 474ff. bgb). d.h. der käufer (als kläger) müsste in einem gerichtlichen verfahren darlegen und (meist) mittels gerichtlichem sachverständigengutachten beweisen, dass es sich bereits bei übergabe um ein unfallfahrzeug handelte.

auch auf ein privates sachverständigengutachten (das eine bloße urkunde im prozess wäre) sollte/muss sich herr V. nicht einlassen. denn auch in diesem bereich gilt: wer den gutachter bezahlt, kann auf den inhalt des gutachtens einfluss nehmen.

sollte es sich um ein unfallfahrzeug handeln, kann der käufer mindern bzw. vom vertrag zurücktreten (und ggf. daneben schadensersatzansprüche, z.b. aus deckungskauf, geltend machen).

Was meint ihr wie sich Herr V. verhalten soll???

entweder er erklärt sich mit der rückabwicklung einverstanden oder er besteht darauf, dass der käufer die mangelhaftigkeit (im zeitpunkt der übergabe) nachweist.

p.s. Herr_Schulz ist wie herr hinz und kunz und hat keine ahnung…