Unfertiges Badezimmer bei Einzug in Wohnung

Hallo, ich möchte gerne wissen ob ich das Recht habe nächsten Monat einen Teil der Miete einzubehalten.

Im November 2012 haben mein Lebensgefährter und ich uns eine größere Wohnung angeschaut und den Mietvertrag dann im Dezember (zum 01.02.2013) unterschrieben.
Die Wohnung war mit einer Badewanne ausgestattet (auch ein Grund weshalb wir uns für die Wohnung entschieden haben).
Bei Abschluss des Mietvertrags versicherte uns die Vermieterin dass wir die Schlüssel zum Renovieren bekommen wenn wir die Kaution bezahlt haben.
Als wir die dann Anfang Januar bezahlten meinte die Vermieterin dass wir die Schlüssel Mitte Januar bekommen da sie das Badezimmer noch Sanieren möchte, mit dem Versprechen dass zum 01.02.2013 alles fertig sei. (Neue Fliesen auf Wand und Boden, neues Waschbecken und Toilette, statt Badewanne eine Dusche).
Am 26.01.2013 bekamen wir dann die Schlüssel zum Renovieren und Einzug, aber am Badezimmer war da schon kaum was gemacht worden.
Lediglich die Toilette, das Waschbecken und die Badewanne waren rausgerissen.
Am 01.02.2013 war auch noch nichts getan, wir konnten weder auf Toilette noch Duschen oder Baden.
Nach Kontaktaufnahme mit der Vermieterin wurden wir auf noch 2-3 Tage vertröstet.
Nach und nach und auch nicht Täglich wurde dann hin und wieder mal am Badezimmer gearbeitet.
Heute ist schon der 09.02.2013 und jetzt ist immer noch nicht alles fertig, seit gestern können wir endlich unsere eigene Toilette benutzen, von Waschmaschinen anschließen und duschen gehen ist noch nichts zu sehen… Habe aber am 01.02.2013 die komplette Miete bezahlt.
Jetzt wüsste ich gerne ob ich deshalb einen Teil der nächsten Miete einbehalten darf??

also wichtig ist, ob ihr das schriftlich habt, dass bis zum 01.02. alles im Bad renoviert wird. dann ist es auch wichtig, erstmal den Vermieter schriftlich in Verzug zu setzen und ihm eine letzte Frist geben und ankündigen,wenn Frist verstrichen ist und nix passiert ist, dass dann die Miete gemiendert wird. wieviel man da aber mindern kann, weiss ich nicht , kann man aber im internet googeln. lg.

Eine rückwirkende Mietminderung ist nicht möglich.
Sie können bestenfalls jetzt den VM auffordern, die Mängel abzustellen und dies rechtssicher (Einschreiben, Boten) zustellen. In einer solchen Mängelanzeige kann und sollte man direkt eine angemessene Frist setzen, in der der VM den Mangel zu beseitigen hat, andernfalls die Mieminderung (möglichst mit %-Angabe) androhen. Da dem VM der Mangel schon länger bekannt ist, kann die gesetzte Frist hier recht kurz ausfallen (1 Woche oder weniger). Es gibt Mietminderungstabellen im Internet, basierend auf bisheriger Rechtssprechung. Bitte orientieren Sie sich dort über die Höhe der Minderung!
Somit können Sie die Miete (bei Zustellung am 11.2.) ab dem 18.2. kürzen. Da die Miete für den Monat Februar bereits bezahlt ist, können Sie den Betrag von der März-Miete abziehen.

Wenn Sie die Wohnung ausdrücklich mit Wanne besichtigt haben, könnte sogar die (spätere) Ausstattung mit einer Dusche einen Mangel darstellen.

Hallo,
unverzüglich dem Vermieter eine Frist setzen, bis zu der alle Nachbesserungen / Sanierungen / Renovierungen erledigt sein müssen. Ferner Mietminderung androhen. Die Mietminderung nur auf die Kaltmiete beziehen. Wie viel angedroht werden kann, ist abhängig von den Einschränkungen. Das können 5 bis 100 % sein, je nachdem. Nochmal hier im Forum nachfragen.

Viele Grüße
JB

,Hallo EnteQuak,

eine etwas kuriose Situation, in der Sie sich da befinden. 1.) Es ist festzustellen, daß Sie von Ihrer
Vermieterin in puncto ‚Badewanne‘ hintergangen wurden,
denn wie Sie selbst schreiben, haben Sie u.a. auch wegen
der Wanne die Wohnung angemietet.
2.) Nach meinem Wissen können Sie die Mietzahlung mindern (um wieviel Prozent sagt Ihnen einen Fachanwalt für Mietrecht oder ein lokaler Mieterverein). Wenn Sie die Miete kürzen, achten Sie bitte darauf, daß die Minderungssumme auf ein Sperrkonto eingezahlt wird, denn Ihrer Vermieterin steht dieser Betrag nach Abschluss der Arbeiten am Badezimmer in voller Höhe zu. Sie sollten die Vermieterin auch auf Ihr Verhalten zu der herausgerissenen und nicht ersetzten Badewanne ansprechen. Vielleicht kommt Sie Ihnen irgendwie entgegen, denn sie hat sich Ihnen gegenüber nicht fair verhalten.

:Hallo, ich möchte gerne wissen ob ich das Recht habe nächsten

Monat einen Teil der Miete einzubehalten.

Im November 2012 haben mein Lebensgefährter und ich uns eine
größere Wohnung angeschaut und den Mietvertrag dann im
Dezember (zum 01.02.2013) unterschrieben.
Die Wohnung war mit einer Badewanne ausgestattet (auch ein
Grund weshalb wir uns für die Wohnung entschieden haben).
Bei Abschluss des Mietvertrags versicherte uns die Vermieterin
dass wir die Schlüssel zum Renovieren bekommen wenn wir die
Kaution bezahlt haben.
Als wir die dann Anfang Januar bezahlten meinte die
Vermieterin dass wir die Schlüssel Mitte Januar bekommen da
sie das Badezimmer noch Sanieren möchte, mit dem Versprechen
dass zum 01.02.2013 alles fertig sei. (Neue Fliesen auf Wand
und Boden, neues Waschbecken und Toilette, statt Badewanne
eine Dusche).
Am 26.01.2013 bekamen wir dann die Schlüssel zum Renovieren
und Einzug, aber am Badezimmer war da schon kaum was gemacht
worden.
Lediglich die Toilette, das Waschbecken und die Badewanne
waren rausgerissen.
Am 01.02.2013 war auch noch nichts getan, wir konnten weder
auf Toilette noch Duschen oder Baden.
Nach Kontaktaufnahme mit der Vermieterin wurden wir auf noch
2-3 Tage vertröstet.
Nach und nach und auch nicht Täglich wurde dann hin und wieder
mal am Badezimmer gearbeitet.
Heute ist schon der 09.02.2013 und jetzt ist immer noch nicht
alles fertig, seit gestern können wir endlich unsere eigene
Toilette benutzen, von Waschmaschinen anschließen und duschen
gehen ist noch nichts zu sehen… Habe aber am 01.02.2013 die
komplette Miete bezahlt.
Jetzt wüsste ich gerne ob ich deshalb einen Teil der nächsten
Miete einbehalten darf??

Heute ist schon der 09.02.2013 und jetzt ist immer noch nicht
alles fertig, seit gestern können wir endlich unsere eigene
Toilette benutzen, von Waschmaschinen anschließen und duschen
gehen ist noch nichts zu sehen… Habe aber am 01.02.2013 die
komplette Miete bezahlt.
Jetzt wüsste ich gerne ob ich deshalb einen Teil der nächsten
Miete einbehalten darf??

hallo,
nach meinem dafürhalten ist eine wohnung ohne dusche und toilette gar nicht nutzbar und deshalb eine 100%ige mietminderung für die betreffende zeit wert. über diese prozente gibt es eine vielzahl von urteilen, die im net zu finden sind - ob das dort auch so gesehen wird, weiß ich nicht, aber das können sie leicht selber nachlesen. ich selbst hätte wahrscheinlich die übernahme und den einzug in diesem zustand gänzlich verweigert. das ist natürlich kein guter einstand, aber ohne klo gehts irgendwie nicht. mietminderung setzt jedoch schriftverkehr voraus mit mangelanzeige etc. und kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. vermutlich würde ich der vermieterin eine angemessene frist zur fertigstellung setzen und eine mietminderung geltend machen zu 100% der gesamten kaltmiete für 9 tage und vielleicht 30% bis zur dusche, zu verrechnen mit der nächsten miete. ist zwar nur teilweise rechtens (s.o.), kann aber immerhin den baufortschritt beschleunigen, und bevor ein streit eskaliert, kann man sich ja immer noch vergleichen… (als vermieter hätte ich um des lieben friedens willen wahrscheinlich von mir aus 20% für einen monat angeboten, um jedem streit aus dem weg zu gehen…)

viele grüße
salomo

Hallo
meiner meinung nach können Sie die Miete mindern:
„Ist die einzige in der Mietwohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht benutzbar, so ist der Mieter berechtigt, die Miete in Höhe von 1/3 zu mindern, da eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache gegeben ist.
Mangel: Die einzige in einer Wohnung vorhandene Bade- bzw. Duschmöglichkeit funktioniert nicht. Mietminderung 33 % - Urteil: Amtsgericht Köln vom 01.04.1996 - Aktenzeichen (Az.) 206 C 85/95“ (http://www.mietemindern.de/urteile/)

oder
„Kann ein Mieter in seiner Wohnung die Dusche nicht nutzen, so ist er berechtigt, die Miete um 1/6 zu mindern. Dies entschied das Amtsgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung von 100,- DM. Um diesen Betrag hatte der Mieter die Miete gemindert, weil die Dusche nicht funktionierte. Das Gericht hielt eine Mietminderung in Höhe von 1/6 für angemessen. - Amtsgericht Köln, Urteil vom 28.11.1986 - 221 C 85/86“ (http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Koeln_221-C-8586…)

Bezüglich des Waschmaschinenanschlusses gibt es nur ein Urteil, das bei im Haus vorhandener allgemeinen Waschmaschine eine Mietminderung nicht möglich ist (Amtsgericht Bayreuth vom 27.07.1977 - Aktenzeichen (Az.) 1 C 215/77 ) Es könnte sein, dass die Richter heutzutage anders entscheiden würden - ist aber nicht vorhersagbar für eine andere Sachlage - keine allgemeine Waschmaschine im Haus - könnte eine Mietminderung möglich sein. Es gibt jedoch innerhalb von Mietminderungstabellen dahingehend keinen Eintrag. Abgeleitet auf Umwegen - kein Abfluss für das Waschbecken oder die Badewanne - könnte ich mir vorstellen, dass eine Minderung von 2% bzw. 8% möglich ist (http://www.mietemindern.de/urteile/Abfluss/mietminde…)

Wie Sie vorgehen müssen beschreibt http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/minder…
Bitte lesen Sie selbst nach.

Gruß
Elfriede

Hallo,
ja, es gibt genaue Angaben dazu im Internet unter www.mietminderung.de wieviel man bei welchen Mängeln kürzen darf.
Ich würde…gerade weil es ein neues Mietverhältnis ist aber mit dem Vermieter vorher darüber sprechen wieviel Sie warum kürzen wollen…
mfg
MT

Ciao EnteQuak.

Klingt nach keinem guten Start ins neue Mietverhältnis. Um so mehr rate ich zur Sachlichkeit.

a) Schlüsselübergbe
Anspruch auf Zugang zur Mietsache besteht ab Vertragsbeginn. Rechtsverbindliche Absprachen bedürfen der Schriftform. Eine nicht eingehaltene, aber in Aussicht gestellte frühere Schlüsselübergabe ist ärgerlich und sicher kein guter Umgang, aber rechtens.

b) Badewanne
Sollte Euch die Badewanne wichtig sein, schaut im Mietvertrag nach ob euch ein Wannenbad zugesagt wurde oder eine Badewanne bei der Ausstattung aufgezählt wurde.
Ist die Dusche noch nicht eingebaut informiert den VM umgehend dass ihr den Einbau einer Wanne wünscht.

c) Mangel an der Mietsache
c1) Der Umbau eines Wannen- zu einem Dusch-Bad könnte ein Mangel sein und damit Grund zur Mietkürzung (vermutl. höchstens 5% KM).
c2) Ein defektes oder im Umbau befindliches Bad ist definitv eine Mangel der Mietsache.
Eine Kürzug der Kaltmiete wegen Mangel an der Mietsache bedarf der Mangelanzeige beim VM und das er die Möglichkeit hatte den Mangeln in einer angemessene Frist zu beheben.

Zum Vorgehen:
Der Verzug der Bauarbeiten sollte dem Vermieter bekannt sein. Stellt dem VM (nicht Hausverwaltung, Bauarbeiter, etc.) eine Frist zur schnellst möglichen Mangelbehbung. Im von dir geschilderten Kontext sollte dies in einer KW möglich sein. Informiert ihn gleichzeitig darüber, dass du dir bei Nicht-Einnhaltung der Frist vorbehälst die Miete zukürzen. Fordere ih gleichzeitig auf zum Ausbau der Wanne Stellung zu nehmen.

Für ein Gerspräch sollten deine Ziele, Möglichkeiten und dein Verhandlungsspielraum definiert sein:
Die Mietminderung ist anteilig auf die Kaltmiete und für die Mangeldauer möglich. (Bsp. Das Bad wird Mitte Februar fertig. Ihr könntet für das defekte Bad ggf. 30% der KM und davon 60% für 2/3 des Monats einbehalten. Die Minderung ist eher Druckmittel zur Umsetzung den monetärer Ausgleich für den Schaden.

Ihr habt die Wahl:

  • Wollt ihr die fehlende Badewanne nicht hinnehmen geht umgehend zum Anwalt und lasst Euch beraten. Ggf könnt ihr vom Vertrag zurücktereten oder den Einbau erzwingen.
  • sollte der Umbau des Bades akzeptabel sein und nächste Woche die Arbeiten nä Woche bebndet werden, würd ich von einer Mietkürzung absehen: Ihr bekommt ein generalsaniters Bad zum verienbarten Mietzins für ein altes Bad

Ich empfehle wie immer ein diplomatisches Vorgehen. Der nächste Schritt sollte schriftlich oder unter Zeugen erfolgen.

Viel Erfolg und gut Nerven für Umzug, Umbau und Beielgung der Meinungsverschiedenheiten.

cumar

Beim Thema Mietminderung kann man mehr Fehler als man denkt. Darum verweise ich in einem solchen Fall immer auf die Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht, bzw. den örtlichen Mieterverein.

Eine Minderung dürfte möglich sein, da die Wohnung nicht in Gänze zu nutzen ist und der vertragsgemäße Gebrauch nicht möglich ist.
Für die Tage, wo weder WC noch Dusche oder Badewanne vorhanden waren halte ich eine Minderungsquote von 50 % der entsprechenden Tagesmiete für angemessen.
Dies sollte der VM aber zuvor angekündigt werden.
Zudem sollte sie zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.

Ja, können Sie. Bitte mal googlen, es gibt bestimmte Prozentsätze bzgl. der Höhe der Kürzung.

Gruß

Micha

ist die Wohnung, teilweise, nicht nutzbar ist eine Kürtzung der Kaltmiete angebracht.
Um welchen Betrag solltet ihr euch googeln.

Hallo,

selbstverständlich habt Ihr ANspruch auf Mietminderung. Ihr konntet ja nicht mal auf Toilette gehen, das geht ja gar nicht. Die Frage ist halt nur, ob Ihr es Euch gleich mit dem Vermieter verscherzen möchtet. Wenn Ihr einen Anwalt einschalte´t ist das bestimmt kein guter Start. Ich würde versuchen die Sache in einem persönlichen Gespräch zu klären. Erst wenn Ihr alles uneingeschränkt nutzen könnt, ist der volle Mietvbetrag fällig. Wenn Ihr nicht mal die Toilette bzw. die Dusche nutzen könnt, verstösst das eindeutig gegen das Mietgesetz. Viel Glück.

MfG
murmeltier