Eltern AB wohnen mit ihren 3Kindern abc in einem 2 Familienhaus bei den Großeltern.
Da Vater A als schwerbehinderter Frührentner zu hause ist und Mutter B den Unterhalt verdient - müssen die Kinder abc zusammen mit den Eltern AB die allgemeinen Hausarbeiten teilen-
a und b sind je 17 und 18 Jahre alt und haben nun keinen Bock mehr im Haushalt mitzuhelfen.da die Großeltern und die Eltern AB sich deshalb nicht mehr verstehen - sollen die Eltern AB ausziehen, wobei die Kinder a und b nun bei den Großeltern bleiben wollen.
Die Eltern AB sind fassungslos darüber und fragen sich nun, was sie machen können - reden ist zwecklos - die Kinder/ Jugendliche a und b wollen einfach bei den Großeltern bleiben und bestehen auf Auszahlung des Kindergeldes und wollen ggf. Unterhalt einklagen. Das dritte Kind c hält zu den Eltern AB und ist ebenfalls fassungslos.
Du kannst dir sicher denken, dass Aspekte wie „fassungslos“ oder „Doppelhaus“ irrelevant sind.
Was den 17-Jährigen angeht, so gebührt den Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern können also bestimmen, wo der 17-Jährige wohnt; er kann es sich nicht aussuchen.
Was den 18-Jährigen angeht, so kann er wohnen, wo immer er will; dagegen können die Eltern nun wiederum nichts machen. Was etwaige Unterhaltsansprüche angeht (eine Frage, für die ich zugegeben kein Experte bin):
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Die Großeltern haben gar nichts zu melden. Sie können nicht die Unterhaltsansprüche eines Dritten geltend machen.
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Was Unterhaltsansprüche des 18-Jährigen selbst angeht, so dürfte gelten:
a) § 1601 BGB: Verwandte in gerade Linie schulden sich Unterhalt.
b) § 1612 I S. 1 BGB: Der Unterhalt ist in Geld zu gewähren.
aber:
c) § 1612 II S. 1 BGB: Wenn einem unverheirateten Kind, sei es auch volljährig, Unterhalt zu gewähren ist, bestimmen die Eltern u.a. die Art der Unterhaltsgewährung. Das heißt, dass sie nicht (immer) zur Leistung in Geld verpflichtet sind, sondern insbesondere auch Naturalleistungen erbringen können (Unterkunft, Nahrung); Sinn der Vorschrift ist eine wirtschaftliche Entlasung der Eltern (außerdem Einflussnahme auf das Kind). Kurz und gut: Grundsätzlich kann das Kind nicht einfach ausziehen und dann Geld von den Eltern verlangen.
Levay