Hallo,
Unternehmer!
insofern hinkt Dein Vergleich mit dem Handwerker.
Den lasse ich ja freiwillig rein.
„Da Beliehene (z.B. Schornsteinfeger, Notare, amtlich beeidigte Sachverständige, Gerichtsvollzieher) immer als öffentliche Stellen gelten,…“
http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/97/teil4-8…
Insoweit dürften sie einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen. siehe z.B.:
http://www.vkv-ni.de/allgemein/gesetze/n2330211.htm#…
§ 68
Schweigepflicht
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr und für die Mitteilung von Tatsachen, die offen-kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."
google mal mit dem Begriffen „Beliehene“ und „Schweigepflicht“
Dein Rat ist absolut richtig. Aber ich denke, dann gleich per Anwalt
Gruß
Peter
das er keiner Schweigepflicht unterliegt (cool für was es
alles Gesetze in Deutschland gibt
). Vergleichbar mit einem
Handwerker, der beim Betreten der Wohnung ja auch Einsicht in
private Dinge bekommen kann, wenn man vorher nicht aufräumt.
Praktisch könnte aber eine Beschwerde bei der Innung trotzdem
Wirkung zeigen.