Liebe/-r Experte/-in,
in unserem 7-Familienhaus gibt es einen Mieter, der sich sowohl durch vielfache Ruhestörung als auch Mißachtung der Hausordnung und unhöfliche Umgangsformen den Unmut der Mitbewohner zuzieht; besonders betroffen ist natürlich die darunter wohnende Mietpartei. Der Vermieter der in Rede stehenden Mieter gibt sich desinteressiert und reagiert nicht, er erscheint auch nie auf einer Eigentümerversammlung. Die Polizei riet nach 2fachem Erscheinen zur Führung eines Protokolls und tat kund, künftig nicht mehr erscheinen zu wollen.
Wie kann sich die Hausgemeinschaft (alle Bewohner fühlen sich gestört) sinnvoll wehren? Ist es möglich, den Vermieter zum Einschreiten zu bewegen und gffls. zur Aufhebung des Mietvertrages zu zwingen? Mich interessieren alle Möglichkeiten, praktische, z. B. Einführung von Strafgebühren wie auch juristische Schritte.
Beste Grüße
HJR
Hallo!
Wie kann sich die Hausgemeinschaft (alle Bewohner fühlen sich
gestört) sinnvoll wehren?
Natürlich kann man sich wehren, aber auch hier gilt der Stoßseufzer: Auf Hoher See
und vor Gericht steht man in Gottes Hand! Will sagen, feste Aussagen kann man
nicht treffen… 
Ich sehe zwei mögliche Vorgehensweisen:
- Die sich gestört fühlenden Mieter/Hausbewohner werden tätig, dazu ist das von
den Beamten erwähnte Protokoll der geeignete Weg. Hier werden über einen
gewissen Zeitraum (z.B. 2 Wochen) alle Ruhestörungen mit Art, Uhrzeit und Dauer
dokumentiert. Ideal wäre es, wenn dies Vorfälle nicht nur von einem Betroffenen
notiert, sondern von weiteren Mitbewohnern per Unterschrift bestätigt würden!
(Unhöflicher Umgang gehört natürlich nicht dazu, es sei denn, es käme zu
Beleidigungen, wie: Du A…)
Mit diesem Protokoll kann bei der Polizei Anzeige erstattet werden. Es wäre u.U.
ratsam, diese Anzeige einen Anwalt schreiben zu lassen, um mögliche Fehler zu
vermeiden, man kann sich ja vorab erkundigen, was das kostet, auf mehrere
aufgeteilt, wäre das sicher nicht viel.
Ist es möglich, den Vermieter zum
Einschreiten zu bewegen und gffls. zur Aufhebung des
Mietvertrages zu zwingen?
Auch hier gibt es Möglichkeiten, die an das obige Protokoll geknüpft sind! Jeder
Eigentümer ist gehalten, in seiner Wohnung für „Ordnung“ zu sorgen (ganz
vereinfacht ausgedrückt). Die Gemeinschaft hat ein Anrecht darauf. Allerdings ist
hier ein Nachweis (!) erforderlich, welche Störungen von der Wohnung ausgehen
und wie „intensiv“ sie sind, also sind wir wieder bei einem Protokoll. Wenn der
Eigentümer nicht reagiert kann man ihn verklagen (bitte per RA)!
Mich interessieren alle
Möglichkeiten, praktische, z. B. Einführung von Strafgebühren
Strafgebühren gegen wen? Gegen den Mieter? Die Haus- und auch nicht die
Eigentümergemeinschaft hat außer zivilrechtlichen Schritten keine
Einwirkungsmöglichkeiten auf einen Mieter, diese werden nur durch das
Mietverhältnis begründet.
Das war’s, was mir so auf die Schnelle einfällt, vielleicht kommen von anderen noch
schlauere Ausführungen!
Viel Erfolg
pieter
Vielen Dank Pieter,
für die schnelle Reaktion.
Bei Gebühren denke ich z. B. an den Fall der nicht durchgeführten Treppenhausreinigung; hier könnte doch statt Einschaltung eines Putzdienstes (für einen so kleinen Bedarf auch schwer zu bekommen) der nachfolgende Reinigungsverpflichtete eine Gebühr zu Lasten der fehlerhaft reinigenden Mietpartei erhalten, da er wegen des Fehlverhaltens mehr Putzaufwand hat. Feststellung mit Zeugen und Beschluß auf der ETV sehe ich als hilfreiche oder auch notwendige Instrumente an. Wie denken Sie darüber?
Beste Grüße
HJR
Lieber HJR,
gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich um ein Objekt mit mehreren Eigentumswohnungen handelt ? Wobei hier jede Wohnung einen anderen Eigentümer hat ? Gibt es für dieses Objekt eine Hausverwaltung, die nicht nur die WEG-Verwaltung sondern auch die Mietverwaltung übernimmt ?
Rechtlich sieht es so aus, dass jedem Mieter eines Hauses die gleiche Hausordnung vorliegen sollte. Verstößt ein Mieter mehrmals gegen die gültige Hausordnung ist aufgrunddessen eine Kündigung möglich. Vorher muss er aber abgemahnt werden. Da sich der Vermieter hier aber nicht daraum zu kümmern scheint, wäre hier jetzt meine Hoffnung, dass es eine Verwaltung für das Gebäude gibt. Dann müßte diese auf die Einhaltung der Hausordnung bestehen. Ansonsten haben sie als Mitmieter aus meiner Sicht keine Chance etwas zu tun.
Ich rate Ihnen hier dringend einen Anwalt zu konsultieren.
Freundliche Grüße
Stephanie Skerde
Ich kann Ihnen
Liebe Stephanie,
zunächst einmal danke für die schnelle und präzise Antwort. Es handelt sich um ein 7Fam.haus mit 3 vermieteten Einheiten, die restlichen von den Eigentümern belegt. Die Verwaltung wird von einem Eigentümer (meine Person) auf Kostenerstattungsbasis geführt, die Vermietung der einzelnen Wohnungen wird von den Eigentümern vorgenommen.
Die Hausordnung ist ausgehängt und damit allen Bewohnern bekannt. Wer kann oder muss den dagegen verstoßenden Bewohner abmahnen, Vermieter oder Verwalter? Falls der Vermieter weiter uneinsichtigt bleibt, kann dieser dann abgemahnt werden, z. B. durch einen Beschluß auf der ETV? Das Thema ist mittlerweile so ernst, dass eine Mietpartei (direkt darunter wohnend) ausziehen will; m. E. gibt es auch Nachteile für diesen Eigentümer bei einer Neuvermietung. Dieser wohnt in Ungarn und ich helfe ihm in solchen Angelegenheiten vor Ort und wollte diese Umstände zuminest auf Nachfrage nicht verschweigen.
Vielleicht haben Sie noch eine Idee angesichts der erweiterten Sachkenntnis, danke im Voraus, schönen Tag
H. J. Ricken
Das ist sicher eine praktikable Möglichkeit. Sie müssen die ganze Sache nur so
aufziehen, dass hinterher diese Gebühr auch erstattet wird. Dem Mieter gegenüber
haben Sie keinerlei Handhabe.
Ich halte folgendes Vorgehen für denkbar (natürlich gibt es auch noch andere
Möglichkeiten):
-
Außerordentliche WEV (formfehlerfrei
)einberufen, Thema Hausreinigung: bei
mangelhafter Durchführung kostenpflichtige Ersatzvornahme durch Dritte zu
Lasten des Eigentümers. Das würde bedeuten, dass Sie sich mit dem Mieter nicht
herumstreiten müssen, sondern die ganze Sache über das Hausgeld jährlich
abrechnen und im Gegensatz zum Mieter haben Sie dem Vermieter gegenüber, in
seiner Rolle als Eigentümer, eine rechtliche Handhabe. -
Voraussetzung ist natürlich, dass der Nachbar (oder ein anderer Hausbewohner)
bereit ist, die Kehrwoche gegen Entgelt zu übernehmen! Wie hoch ist bei Ihnen der
Stundenlohn für Putzkräfte? Nehmen Sie einen Satz im oberen Drittel, damit das
auch ein Anreiz ist. Die Bezahlung erfolgt aus der Kasse der Gemeinschaft. Dem
ignoranten Eigentümer sollten Sie natürlich vorab ausrechnen, was auf ihn
zukommt. -
Das Vorgehen mit den Zeugen ist ganz gut, kann aber natürlich einen späteren
Streit auch nicht verlässlich ausschließen, scheint mir aber die einzig praktikable
Lösung zu sein. Es MUSS hinterher BELEGBAR sein, dass unzureichend gereinigt
wurde!
Bei allem müssen Sie sich natürlich klar sein, dass die ganze Angelegenheit zu
einem Rechtsstreit eskalieren kann - ist die Gemeinschaft dazu bereit?
Ich kenne Ihren netten Miteigentümer ja nicht - lässt er sich durch die
Versammlung unter Druck setzen? Vielleicht wenden Sie sich sicherheitshalber
doch an einen RA?!
Auf jeden Fall: Viel Erfolg und KEINESFALLS unterkriegen lassen!
pieter
Hallo HJR,
die Problematik kenne ich aus meiner langjährigen Berufserfahrung. So dumm es klingt aber hier ist weniger die Hausgemeinschaft als eher der Einzelne gefragt.
Natürlich kann die Hausgemeinschaft durch die Verwaltung auf den Eigentümer entsprechend einwirken aber auch diesem sind die Hände weitgehend gebunden, denn das Mietrecht ist hier sehr auf der Seite des Mieters. Wenn er sich schon sehr wenig um die Situation kümmert, dann ist dieser Weg fast aussichtslos.
Besser und rechtlich haltbarer ist, wenn betroffene Personen sich persönlich gegen den/die Verursacher wenden. Es macht Sinn, Protokolle über die entsprechenden Ausschreitungen zu führen und einen Anwalt einzuschalten, um letztendlich Klage zu erheben. Auch ärztliche Atteste wegen Körperverletzung (Schlafstörung, psychische Störung, Angstzustände usw.) bringen etwas. Nur auf dieser Schiene ist, wenn überhaupt an einen Erfolg zu denken. Dass die Polizei nicht mehr anrücken will, das liese ich nicht gelten, wenn es sich natürlich um eine tatsächliche Störung handelt und nicht nur eine verbal empfundene Störung ist, die sich aber noch innerhalb der gesetzlichen Regelungen abspielt. Reine Unhöflichkeit ist natürlich nicht verboten. Es ist sicher auch mal die Hausordnung zu überprüfen, ob dort nicht Verbote enthalten sind, die die persönliche Freiheit zu sehr eingrenzen. Auch wenn sich die anderen 6 Parteien gerne und auch vielleicht schon jahrelang daran halten, muss sie nicht unbedingt noch zeitgemäß sein.
Nach der Schilderung wird es sich aber wirklich um einen rabiaten Zeitgenossen handeln und da ist die oben genannte Praxis m. E. die erfolgversprechendste, vor allen auch dann, wenn der Vermieter sich der Sache nicht annehmen will.
Viele Grüße und die besten Wünsche für eine bald wieder friedliche Hausgemeinschaft
Hubert
Hallo Herr Ricken,
ich bin, wie gesagt, leider keine Anwältin, sodass es mir schwer fällt eine wirklich nützliche Aussage zu treffen.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, übernehmen Sie „nur“ die Verwaltung der Eigentumswohnungen. Sie wurden von Ihren Miteigentümern nicht mit der Mietverwaltung des Objektes betraut ?
Die Abmahnung kann nur von dem Vermieter der betreffenden Wohnung oder von dem für die Mietverwaltung bestellten Verwalter vollzogen werden (sofern ihm hierfür die entsprechende Vollmacht vorliegt).
Das WEG sagt hierzu im §7 Absatz 6 und 7, dass die WEG gemeintschaftlich Rechte und Pflichten zum Wohle der Gemeinschaft ausüben kann. Wie dies nun aber in der Praxis aussieht und auch Erfolg haben kann, kann ich Ihnen leider nicht beantworten, hier würde ich Sie wieder an einen Anwalt verweisen müssen.
In §18 ist auch von der Entziehung des Wohneigentums die Rede, bei schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen der Miteigentümer - dies wird aber wohl Auslegungssache sein.
Wie gesagt, am besten einen Anwalt konsultieren.
Liebe Grüße
Stephanie
Bei Interesse kann ich Ihnen gerne entsprechenden Auszug aus dem WEG kopieren
Vielen Dank Pieter,
da wir keinen Hausmeister beschäftigen, habe ich durch einen einstimmigen Eigebtümerbeschluß schon festlegen lassen, dass alle „Tätigkeiten“ wie Hausreinigung, Schneeräumen usw. Aufgabe der einzelenen Eigentümer gem. eines vereinbarten Planes sind. Selbstverständlich können die Eigentümer dies auf ihre Mieter delegieren, im Zweifel haften sie aber für eine sorgfältige Auswahl eines geeigneten Ersatzes. Da der in Rede stehende Eigentümer nie in der Wohnanlage erscheint, hat er ggü. 2 zeugen der Hausgemeinschaft und Bildern sicher die schlechteren Karten. Eigentlich ist mir eine solche Vorgehensweise zuwider, offenbar aber die einzige Möglichkeit - nur über Geld/KOsten werden die Menschen aktiv.
Danke für Ihre Unterstützung
HJR
Hallo Hubert,
danke für die doch sehr präzisen Ausführungen; solchen Zeitgenossen muss man m. E. durchaus das Zusammenleben mit der Gemeinschaft durch Einschränkungen (Benutzung es Gartens) und/oder Kosten (z. B. Ersatzvornahme bei mangelhafter Treppenhauspflege, unterlassener Schneeräumung usw.) erschweren, wenn keinerlei Bereitschaft zur Akzeptanz der Gepflogenheiten im Hause existiert. Wenn es dadurch ungemütlich wird, besteht vielleicht die Chance eines freiwilligen Auszuges.
Nochmals danke, beste Grüße
HJR
Vielen dank Stephanie,
das WEG finde ich auch im Internet, Sie haben sich schon genug Mühe gemacht. Ich suche ohnehin mehr einen praktischen denn einen juristischen Weg, a. um Kosten zu sparen und b. nicht dem urteil eines wie auch immer „gstrickten“ Richters mit ungewissem Ausgang zu unterliegen.
Nochmale herzlichen Dank, beste Grüße
HJR
Hallo HJR,
danke für Deine Rückmeldung.
Deine Gedanken über entsprechende Maßnahmen sind sicher realistisch, logisch und ev. durchführbar aber bei der Kostenverteilung werdet Ihr schon an Grenzen stoßen, wenn er sich juristisch dagegen wehrt. Außerdem halte ich nicht sehr viel von diesen Maßnahmen, da Gewalt in der Regel nur Gegengewalt erzeugt und die Dinge bei vielen Menschen eher noch eskalieren. Ein Versuch ist es sicher wert aber reitet Euch nicht zu tief in die Lage hinein, weil sonst am Ende vielleicht Ihr die Dummen seid und mit dem Gesetz in Konflikt kommt.
Mein Rat: Sanfte Abwägung der Möglichkeiten und lieber nichts Unüberlegtes unternehmen, sondern den geraden Weg gehen, wenn er auch als der unbequemere erscheint.
Nochmals viele Grüße
Hubert
Guten Morgen,
das von Ihnen angesprochen Thema ist immer wiederkehrend. Es war leider nicht erkennbar, ob hier eine WEG Gemeinschaft vorleigt oder es sich um ein "reinen Miethaus"handelt.
Ausschlaggebend für weitere Schritte sind detaillierte Kenntnisse der Hausordnung.
Ich schlage folgende weitere Schritte vor:
-Prüfen, ob es eine Hausordnung gibt.
-wenn ja, solte diese aushängen
- parallel den Vermieter auffordern, dass dieser den Mieter zum Einhalten der Hausordnung auffordert.
Bitte bedenken Sie, dass hier auschließlich über den Vermieter des Ruhestörers der Kontakt mit dem Ruhestörer besteht, da dieser dann ggf. den Mietvertrag kündigen kann.
Beste Grüße
Uwe
Mitteilung der
Liebe/-r Experte/-in,
in unserem 7-Familienhaus gibt es einen Mieter, der sich
sowohl durch vielfache Ruhestörung als auch Mißachtung der
Hausordnung und unhöfliche Umgangsformen den Unmut der
Mitbewohner zuzieht; besonders betroffen ist natürlich die
darunter wohnende Mietpartei. Der Vermieter der in Rede
stehenden Mieter gibt sich desinteressiert und reagiert nicht,
er erscheint auch nie auf einer Eigentümerversammlung. Die
Polizei riet nach 2fachem Erscheinen zur Führung eines
Protokolls und tat kund, künftig nicht mehr erscheinen zu
wollen.
Wie kann sich die Hausgemeinschaft (alle Bewohner fühlen sich
gestört) sinnvoll wehren? Ist es möglich, den Vermieter zum
Einschreiten zu bewegen und gffls. zur Aufhebung des
Mietvertrages zu zwingen? Mich interessieren alle
Möglichkeiten, praktische, z. B. Einführung von Strafgebühren
wie auch juristische Schritte.
Beste Grüße
HJR
Guten Morgen Uwe,
es handelt sich um ein ca. halbe/halbe von Eigentümern und Mietern genutztes Haus - und es gibt nur einen Störenfried. Die Hausordnung ist ausgehängt, wobei Ruhestörung natürlich auch andere gesetzliche Grundlagen hat. Ich plane auf der nächsten ETV Beschlüsse durchzubringen, die Verstöße gegen die Hausordnung unter Geldstrafe stellen, so z. B. nicht geputzte Treppen. Die nachfolgende Bewohnerpartei hat dadurch ja auch erhöhten Aufwand. Wir haben ohnehin schon diese Art Verpflichtungen den Eigentümern durch Beschluß auferlegt; dadurch haften diese auch für die Auswahl der von ihnen bestimmten Vertretern (meist Mieter). Solche Maßnahmen halte ich für geeignet wenigstens einen Teil der Probleme zu lösen oder?
Beste Grüße, schönes Wochenende
HJR
Guten Morgen,
das sind gute Vorschläge, die Sie hier einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Beschlussfassung Ihrer Anliegen dem WEG Verwalter vor Versendung der Einladungen zur WEG Versammlung Ihre Tagesordnungspunkte (Anliegen) schriftlich anzeigen.
Hier passieren die meisten Formfehler, da, rechtlich gesehen, nicht angemeldete und auf der Einladung formulierte Tagesordnungspunkte nicht beschlossen werden können.
Gruß Uwe
Hallo,
ein Mieter, der den Hausfrieden stört ist in keinem Falle tragbar. Der Vermieter muss diesen Mieter abmahnen unter Angebe des Zeitpunktes seiner Störungen und ihm mit fristloser Kündigung drohen.
Sollte er dies nicht tun, ein Rechtsanwalt eingeschaltet, die Kosten trägt dann der Vermieter. Die Hausverwaltung sollte dies dem Vermieter mitteilen, unter Hinweis bei Untätigkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, was dann zu seinen Lasten geht.
Bei zusätzlichen Kosten kommen oft Unwillige in die Gänge.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Aubertin
Hallo,
sie haben nur zivilrechtlich Möglichkeiten gegen den Eigentümer vorzugehen, da er für seinen Mieter zuständig ist. Tut er nichts, müssen Sie das im Ernstfall gerichtlich einfordern. Es ist aber gut, wenn Sie dazu wirklich Protokoll mit Zeugen usw führen, um die Sachlage genau darstellen zu können.
Es tut mir leid, das ich so spät erst antworten könnte und Ihnen nichts besseres raten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Kubig