Ungekaufte Zeitschriften lesen im Geschäft erlaubt

Hallo zusammen,

kennt vielleicht jeder!?

Man geht am Zeitschriftenständer in einem Geschäft vorbei, man sieht eine Zeitschrift mit einer großen Überschrift, die einen neugierig macht, man nimmt die Zeitschrift, schaut im Inhaltsverzeichnis nach, auf welchen Seiten sich die Titelstory befindet, überfliegt kurz die dortigen Überschriften und den Inhalt und entscheidet dann, ob man sie kauft oder wieder zurücklegt.

Ist dieses Blättern, dieses kurze Überfliegen des Textes, das ja letztlich doch -lesen ist, erlaubt?

Darf der Lebensmittelmarktinhaber dem Kunden dieses „Lesen“ verbieten: „Entweder Sie kaufen die Zeitschrift oder Sie legen die wieder zurück!“?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

PS: Gibts dazu evtl. sogar eine Rechtsgrundlage (Urteil …)?

oder wieder zurücklegt.

Ist dieses Blättern, dieses kurze Überfliegen des Textes, das
ja letztlich doch -lesen ist, erlaubt?

Es handelt sich um geistiges Eigentum. Dieses sich unlizensiert anzueignen ist im Grunde das Gleiche wie illegal Musik oder Bücher downloaden.

Diesem läuft aber das Recht des Kunden zuwider, die Ware vor dem kauf auf Eignung und Beschaffenheit zu prüfen.

Hier sollte der gesunde Menschenverstand einsetzen.

Darf der Lebensmittelmarktinhaber dem Kunden dieses „Lesen“
verbieten: „Entweder Sie kaufen die Zeitschrift oder Sie legen
die wieder zurück!“?

Ja, der darf das. Vom urheberrechtlichen Aspekt abgesehen hat er das Hausrecht und kann verfügen, dass nur Leute reinkommen, die rote Unterwäsche anhaben oder nicht Meier heißen.

oder wieder zurücklegt.

Ist dieses Blättern, dieses kurze Überfliegen des Textes, das
ja letztlich doch -lesen ist, erlaubt?

Es handelt sich um geistiges Eigentum. Dieses sich
unlizensiert anzueignen ist im Grunde das Gleiche wie illegal
Musik oder Bücher downloaden.

da läuft mir ein kalter schauder über den rücken, wenn ich das lese…
wenn man vom urheberrecht keine ahnung hat, dann sollte man doch bitte die finger von der tastatur lassen !
schon die wendung „illegal Musik oder Bücher downloaden“ zeugt von großem dilettantentum (vgl. § 53 urhg)…

Diesem läuft aber das Recht des Kunden zuwider, die Ware vor
dem kauf auf Eignung und Beschaffenheit zu prüfen.

der käufer hat ein (einklagbares) recht, die ware auf eignung und beschaffenheit zu prüfen ? da wird sich mein obsthändler das nächste mal freuen, wenn ich die äpfel vor dem kauf teste…
schau’ doch bitte in das gesetz…

Hier sollte der gesunde Menschenverstand einsetzen.

daher: finger weg vom urheberrecht und die antwort in den §§ 145ff. bgb suchen…

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Pferdeäpfel mit Abrissbirnen vergleichen

der käufer hat ein (einklagbares) recht, die ware auf eignung
und beschaffenheit zu prüfen ?

Da bei Fernabsatz ein Käufer das Recht eingeräumt bekommt, die Ware auf eine Art und Weise zu testen, wie es im Ladengeschäft üblich wäre, kann man mit Fug darauf schließen, dass es das dort auch gibt.

da wird sich mein obsthändler
das nächste mal freuen, wenn ich die äpfel vor dem kauf
teste…

Du darfst die Äpfel dort nicht anschauen? Die haut er dir ungesehen in eine Tüte?

schau’ doch bitte in das gesetz…

Hier sollte der gesunde Menschenverstand einsetzen.

daher: finger weg vom urheberrecht und die antwort in den §§
145ff. bgb suchen…

Ich empfehle dir erst einmal einen anderen Umgangston. Wir sind hier nicht auf dem Fußballplatz oder in deiner Kneipe, ja?

Der Ladenbesitzer ist Eigentümer bzw. Besitzer der Zeitung, deren Inhalt wesentlicher Bestandteil ihrer ist. Er muss es nicht dulden, dass die Zeitung durchgelesen und dann unbezahlt zurückgelegt wird.

Der Urheber ist jemand anders. Das Uerheberrecht anzuziehen war natürlich nicht richtig. Aber das kann man anders sagen.

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der käufer hat ein (einklagbares) recht, die ware auf eignung
und beschaffenheit zu prüfen ?

Da bei Fernabsatz ein Käufer das Recht eingeräumt bekommt, die
Ware auf eine Art und Weise zu testen, wie es im Ladengeschäft
üblich wäre, kann man mit Fug darauf schließen, dass es das
dort auch gibt.

ja, wunderschöner zirkelschluss:

  1. das fernabsatzrecht geht spätestens seit dem wasserbettenfall wesentlich weiter als der kauf im ladengeschäft. im übrigen ist das fernabsatzrecht stärker vom europarecht geprägt als das kaufrecht.

  2. der eigentliche zirkelschluss:
    du leitest den umfang eines „prüfungsrecht“ vom fernabsatzrecht ab, das auf den prüfungsumfang im ladengeschäft verweisen soll. die ausgangsbehauptung, wie weit der prüfungsumfang im ladengeschäft geht, wurde damit nicht begründet.

da wird sich mein obsthändler
das nächste mal freuen, wenn ich die äpfel vor dem kauf
teste…

Du darfst die Äpfel dort nicht anschauen? Die haut er dir
ungesehen in eine Tüte?

weißt du etwas nicht mehr, was du selbst geschrieben hast ?
„Diesem läuft aber das Recht des Kunden zuwider, die Ware vor dem kauf auf Eignung und Beschaffenheit zu prüfen.“

es gibt kein recht, die ware vor dem kauf zu überprüfen. entweder man akzeptiert den umfang der prüfungsmöglichkeit, die der verkäufer einräumt, oder man kauft die sache nicht… wenn der verkäufer dem käufer prüfungsmöglichkeiten einräumt, dann aus eigenem interesse. daraus folgt aber kein anspruch des käufers auf durchführung einer prüfung.

Hier sollte der gesunde Menschenverstand einsetzen.

daher: finger weg vom urheberrecht und die antwort in den §§
145ff. bgb suchen…

Ich empfehle dir erst einmal einen anderen Umgangston. Wir
sind hier nicht auf dem Fußballplatz oder in deiner Kneipe,
ja?

ich habe meinen umgangston nur deinen rechtskenntnissen angepasst.
nur am stammtisch würde man deinen ausführungen glauben schenken…

Der Ladenbesitzer ist Eigentümer bzw. Besitzer der Zeitung,
deren Inhalt wesentlicher Bestandteil ihrer ist. Er muss es
nicht dulden, dass die Zeitung durchgelesen und dann unbezahlt
zurückgelegt wird.

wow, richtig. warum denn nicht von anfang ohne das urheberrecht ?!

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daher: finger weg vom urheberrecht und die antwort in den §§
145ff. bgb suchen…

Ich schlage § 903 BGB als einschlägige Norm vor.

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Ist dieses Blättern, dieses kurze Überfliegen des Textes, das
ja letztlich doch -lesen ist, erlaubt?

Es ist weder allgemein erlaubt noch allgemein verboten. Entscheidend ist das hier:

Darf der Lebensmittelmarktinhaber dem Kunden dieses „Lesen“
verbieten: „Entweder Sie kaufen die Zeitschrift oder Sie legen
die wieder zurück!“?

Ja. Jeder darf mit seinem Eigentum machen, was er will, und er kann anderen verbieten, das Eigentum in Besitz zu nehmen, zu lesen oder was auch immer.

PS: Gibts dazu evtl. sogar eine Rechtsgrundlage (Urteil …)?

Ja, das steht in § 903 BGB.

Ich schlage § 903 BGB als einschlägige Norm vor.

Genau das ist der einzig relevante Aspekt.

Ich hatte mich kurz gefragt, ob die Eröffnung zB. eines Marktes mit Zeitschriften eine Art teilweisen Verzicht (wie beim allgemeinen Hausrecht für Kunden) dahingehend beinhaltet, weil es inzwischen quasi anerkannt/erwartet wird, dass man in den Zeitschriften auch blättern, bzw. diese lesen darf…und die Idee dann wieder verworfen.

Gruß
Dea