Ungenehmigtes BAuen, eines Gartenhauses, in einer Wohnungseigentumgemeinschaft, was kann die Verwaltung tun

Hallo,
ich habe eine Frage,

In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft die aus zwei Miteigentümern besteht, baut ein Miteigentümer ein Gartenhaus,- 12 qm groß, an zwei Grundstücksgrenzen und installiert zusätzlich einen Gasgrill im Haus,-

Ein Bauantrag wurde nicht gestellt, ein Beschluss liegt nicht vor.

Wie muss/ kann die Verwaltung reagieren, oder muss der zweite Miteigentümer dagegen vorgehen.
Damit er nicht mit zur Verantwortung gezogen wird.

Für Antworten oder Ratschläge danke ich schon im Voraus

Bürger 79

die Wohnungseigentumgemeinschaft befindet sich in Berlin, also wären 10qm wohl o.k. ohne Grill und nicht an den Grundstücksgrenzen.

Wird er aber. Kann sich aber im Innenverhältnis dann an den Verursacher halten sollte es z.B. zu einem Bußgeld kommen oder zu irgendwelchen Verfahrenskosten.

Kleine Gartenhäuser sind bis zu einer gewissen Größe (kann hier der Fall sein)genehmigungsfrei. Allerdings nicht auf der Grenze.

Wie hat der 2. Miteigentümer es eigentlich angestellt ein Gartenhaus unbemerkt aufzustellen ? War man da im Urlaub, hat sehr lange geschlafen oder wie darf man sich das vorstellen?
Anlieferung und Aufbau müssen doch gedauert haben und man hätte mit dem Miteigentümer sprechen können und müssen.

das mit dem Gasgrill ?
Im Haus ? Im Gartenhaus oder dem Wohnhaus ?

Gibt’s eine Verwaltung für ein Objekt mit 2 Eigentümern ? Ist das eine größere Wohnanlage oder nur ein Haus mit 2 Wohneinheiten ?

MfG
duck313

Hallo ein Anruf beim Bauamt genügt und die Sache ist geklärt.
viele Grüße noro

der zweite Miteigentümer steht bereits mit dem Bauamt in Kontakt.
Die zuständige Dame verweist aber auf die Verwaltung, dass die privatrechtliche Schritte unternehmen sollte.

Es sind zwölf Wohneinheiten und jeder Eigentümer hat sechs davon.

Leider sind beide Eigentümer ziemlich verstritten,- daher hatte sich der zweite Eigentümer auch an die Verwaltung gewandt, nachdem er mit dem Bauamt geredet hatte und sie auf den Bau aufmerksam gemacht,- da in zwei Tagen Eigentümerversammlung ist, möchte der zweite Eigentümer nun wissen, was er von der Verwaltung zu erwarten hat/kann. Oder ob er selbst privatrechtlich vorgehen soll, dass wollte der zweite Eigentümer eigentlich vermeiden. Aber eine Anzeige beim Bauamt ist doch ein bisschen heftig findet der zweite Eigentümer, zumal das dann ja auch eine Selbstanzeige wäre.

Nein verschlafen wurde nichts, nur leider interessiert sich der bauende Miteigentümer nicht darum ob Beschlüsse vorliegen oder Ähnliches. Er ignoriert Schreiben der Verwaltung usw.
ja und die Verwaltung sitzt hilflos da. Deshalb, wollte Eigentümer nr. 2. eben wissen, zu was sie verpflichtet wären und was verlangt werden kann, gerade in dieser 2èr Zusammensetzung.
nochmal Danke!

Ach so, das hatte ich vergessen,
der Gasgrill befindet sich im Gartenhaus aus Holz, mit Abluftloch in der Seitenwand.

Hallo,

Hier scheint mir der Knackpunkt zu liegen.

Die beiden Miteigentümer scheinen kein besonders gutes Verhältnis zu haben. Obwohl das Verhältnis nicht gut ist, wird die Auseinandersetzung gescheut. Statt dessen wird nach etwas gesucht, was im Sandkasten unter „dann kommt mein grosser Bruder und verhaut Euch“ läuft, in diesem Fall „der Staat“ in Form des Bauamtes. Und damit wäre der zweite Eigentümer fein raus. Das geht aber nur über die „unangenehme“ Selbstanzeige, weil dem zweiten Eigentümer auch die Hälfte gehört.

Das Verhältnis der beiden Eigentümer zueinander und zum Verwalter ist in der Teilungserklärung und dem Vertrag mit dem Verwalter beschrieben, dazu ist hier bisher nichts bekannt.

Ich gebe der Dame vom Bauamt recht, hier ist eine privatrechtliche Auseinandersetzung der beiden Miteigentümer nötig, mit oder ohne den Verwalter. Der zweite Eigentümer sollte sich zuerst eine Rechtsberatung (bitte alle Unterlagen mitnehmen und vorlegen) gönnen und dann überlegen, welche weiteren Schritte nötig sein könnten.

Gruß
Jörg Zabel

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Das Problem mit der direkten Auseinandersetzung ist die, dass der erste Eigentümer regelmäßig ausfallend wird.
von Schwein bis Rassist, hat der zweite Eigentümer schon alle Beschimpfungen über sich ergehen lassen dürfen. oder ihm wurde vorgeworfen sich volksverhetzend geäußert zu haben. Was nicht der Wahrheit entspricht. Daher lehnt der zweite Eigentümer, die persönliche Auseinandersetzung inzwischen ab.

Vielen Dank, für Eure Antworten,

eine Frage ist jedoch noch offen geblieben und die liegt mir sehr am Herzen.

Was kann, bzw. muss die Verwaltung in dieser Situation tun, hat sie Möglichkeiten oder nicht?

noch mal vielen Dank
Bürger 79

und wenn ja, welche Möglichkeiten hat sie,…?

Dann könnte man doch schriftlich kommunizieren. Das nimmt oft den grössten Teil der Schärfe.

Letztendlich dürfte dann „Zivilprozess“ die Lösung sein.

Gruß
Jörg Zabel

PS: Ein „wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“ wird es nicht geben. Ich empfehle dringend eine Rechtsberatung.

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Warum genau hat der zweite Eigentümer dann nicht bei derartigen Gesprächen einen Zeugen dabei? Im Idealfall einen Anwalt? Und mal eine hübsche Anzeige laufen lassen? Und was genau spricht gegen einen Anwalt für die nachweissichere Korrespondenz? Glaubt der zweite Eigentümer wirklich, dass ein Laie in einem anonymen Internetforum da besser weiterhelfen kann, wenn die Karre schon derart im Dreck steckt?
Gruß
anf

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Hallo,
nein, dass glaubt der zweite Eigentümer nicht.
Der zweite Eigentümer, hat nur einen Anwalt, der sich momentan im Urlaub befindet. Und da die Eigentümerversammlung diese Woche noch stattfindet,- wollte der zweite Eigentümer einfach nur wissen,
welche Möglichkeiten die Verwaltung in diesem Fall hätte.

Eigentlich wollte der zweite Eigentümer nur diese Frage beantwortet bekommen ;0).
Da die Konstellation mit zwei Eigentümern wie bekannt ja etwas heikel ist. zumal in diesem FAll.

Zivilrechtlich ist der zweite Eigentümer bei Baulichen Veränderungen schon tätig geworden. und auch eine der Beleidigungen hat er letztendlich angezeigt.
Leider ändert sich dadurch für die Folgenden Unternehmungen des 1. Miteigentümer nichts. bzw. er hielt ca. 1-2 Jahre die Füße still, nun fängt es eben wieder an.

Und deshalb interessiert es mich, was kann/ muss die Verwaltung in diesem Fall tun.
vielen Dank noch mal.

Bürger 79

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Da könnte man vielleicht noch die Feuerwehr oder den Schornsteinfeger informieren. Aber so richtig macht das natürlich auch nichts her, da ist der Verstoß gegen das Baurecht (Grenzbebauung, keine Baugenehmigung) natürlich viel massiver.
Gruß
anf

Gegenfrage: Welche Aufgaben hat „die Verwaltung“? Es sollte eine vertragliche Vereinbarung dazu geben.

Anders ausgedrückt: Wie hat sich in diesem speziellen Fall „die Verwaltung“ nach der Feststellung von baurechtswidrigen Zuständen zu verhalten? Ergibt sich für sie Handlungsbedarf oder wäre das auf der nächsten Eigentümerversammlung zu klären?

Hallo,
nein es gibt keine vertragliche Vereinbarung,- die beiden Eigentümer konnten beim Wechsel zu dieser Verwaltung nicht einigen und so wurde kein Vertrag unterschrieben.
Es gelten also die gesetzlichen Regelungen. Und deshalb wollte ich ja wissen, welche Möglichkeiten bzw. Pflichten die Verwaltung in diesem Fall hat.

vielen Dank,-
Bürger 79

Völlig undenkbar.

Es wird eine Dienstleistung gegen Bezahlung erbracht. Das ist ein Vertrag. Und wenn es keine individuelle Vereinbarung gibt, dann dürfte es doch zumindest eine Standardvereinbarung / AGB geben.

Die Rolle des Verwalters ist nicht des Richters, Staatsanwalts oder Bauamts.
Der Verwalter ist ein Dienstleister, der im Namen der Eigentümergemeinschaft handelt.
Er kann einzelnen Eigentümern kräftig auf die Finger klopfen, wenn diese sich nicht an die Hausordnung halten.

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