Ungerechte benotung bei IHK prüfung

angenommen jemand macht seine mündliche prüfung bei der ihk und erlangt dadurch sein abschlusszeugnis als versicherungskaufmann. nach der mündlichen prüfung wird ihm seine note des absolvierten kundenberatungsgespräches nicht mitgeteilt, sondern nur die gesamtnote des abschlusses: 3. eine woche später erhält er seine urkunde und ersieht daraus, daß er im mündlichen kundenberatungsgespräch eine 5 (mangelhaft) erhalten hat, die auch so auf der urkunde vermerkt ist. in einer vorherigen simulierten prüfung erhielt er allerdings die note 3.

frage: da dieses „mangelhaft“ extrem hinderlich bei bewerbungen ist und der kandidat sich mit dieser notengebung ungerecht behandelt fühlt (hätte nach eigener meinung mindestens eine 4 / ausreichend verdient), ist es möglich dieses prüfungszeugnis anzufechten bzw. eine wandlung der note herbeizuführen (evt. unter heranziehung des prüfungsprotokolls)?

der kandidat gibt zu, im KBG nicht optimal abgeschnitten zu haben, aber meint, er hätte keine 5 verdient, sondern mindestens eine 4.

Doppelposting
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/www/login.fpl?ju…

angenommen jemand macht seine mündliche prüfung bei der ihk
und erlangt dadurch sein abschlusszeugnis als
versicherungskaufmann. nach der mündlichen prüfung wird ihm
seine note des absolvierten kundenberatungsgespräches nicht
mitgeteilt, sondern nur die gesamtnote des abschlusses: 3.
eine woche später erhält er seine urkunde und ersieht daraus,
daß er im mündlichen kundenberatungsgespräch eine 5
(mangelhaft) erhalten hat, die auch so auf der urkunde
vermerkt ist. in einer vorherigen simulierten prüfung erhielt
er allerdings die note 3.

frage: da dieses „mangelhaft“ extrem hinderlich bei
bewerbungen

Tja, das habe ich schon so oft gehört. „Wie soll ich mich denn damit bewerben?“: Ich frage mich immer, ob die Leute dabei denken, wenn sie so etwas sagen.

ist und der kandidat sich mit dieser notengebung

ungerecht behandelt fühlt (hätte nach eigener meinung
mindestens eine 4 / ausreichend verdient), ist es möglich
dieses prüfungszeugnis anzufechten bzw. eine wandlung der note
herbeizuführen (evt. unter heranziehung des
prüfungsprotokolls)?

Was ist denn eine Wandlung einer Note?? Das gibt es doch gar nicht.

Hallo (dies ist eine Begrüßung)

frage: ist es möglich
dieses prüfungszeugnis anzufechten bzw. eine wandlung der note
herbeizuführen (evt. unter heranziehung des
prüfungsprotokolls)?

keine Chance. Nur wenn man die Prüfung nicht besteht, kann man sie wiederholen

Gruß (tut nicht weh)
Otto

merke:

Noten, die gut sind, werden nie reklamiert

Noten, die schlecht sind, sind immer ungerecht

Der Schüler, der versagt, ist nie dran schuld.

da denkt man, hier finden sich kompetente leute, die konstruktive antworten geben können und dann werden hier wertungen abgegeben und rumgespamt. traurig.

Hallo!

Hab auf der IHK-Page folgenden Hinweis gefunden:

„Die Abnahme von Prüfungen für die anerkannten Ausbildungsberufe ist eine der Kernaufgaben der IHKs und diesen durch das Berufsbildungsgesetz zugewiesen. Entscheidungen in Prüfungsfragen können mit den üblichen Rechtsmitteln - Widerspruch beziehungsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht - angefochten werden.“

Nimm am besten Kontakt mit der IHK auf und erfrage die Formalitäten, die ein Widerspruch erfüllen muss. Ich würde mich beeilen, denn es ist sehr gut möglich, dass dabei Fristen zu beachten sind. Verlange weiterhin die Prüfungsordnung der IHK, dort könntest Du weitere wichtige Informationen hinsichtlich Anfechtung/Prüfungswiederholung etc. finden.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen, auch wenn´s nicht viel ist.

Gruss

Pauli

Wie wär’s mit der Nachprüfung als Leberwurst?

da denkt man, hier finden sich kompetente leute, die
konstruktive antworten geben können und dann werden hier
wertungen abgegeben und rumgespamt. traurig.

Kompetente Antworten sind nach dem allgemeinen Sprachverständnis solche, die den Sachverhalt erhellen - nicht solche, die der Fragesteller gern hören will. Folgerichtig heißt dieses Forum auch „wer-weiß-was“ und nicht „wer-weiß-was-ich-mir-wünsche“.

Du solltest Dir auf dem schnellsten Wege die Prüfungsordnung für Deinen Beruf beschaffen. Wurde zwar auch schon mal gepostet, aber möglicherweise möchtest Du ein Mehrheitsvotum haben …

In der Prüfungsordnung steht das für Dich Relevante drin : Zum Bleistift, wie sich eine Abschlussnote zusammensetzt und nach welchen Kriterien eine Prüfung als bestanden oder nicht bestanden gilt, aber auch, welche Möglichkeiten der Anfechtung es ggf. gibt. Mit einiger Sicherheit steckt dahinter eine Frist - also Beeilung. Es kann Dir sonst passieren, dass, wenn Dein Wider-, Ein- oder sonstiger Spruch gegen das Teilergebnis nicht fristgerecht eingeht, Dir auch der Klageweg verbaut ist.

Im Übrigen sind Berufsschullehrer wie auch Ausbildungsberater der Kammer in der Lage und meist auch guten Willens, konkrete Hilfestellung im Zusammenhang mit der Prüfung zu leisten.

Ich gestatte mir noch den Hinweis : Wenn es Dir gelingen sollte, das mündliche Prüfungsergebnis erfolgreich anzufechten (zweifelhaft!), wird vermutlich die gesamte Prüfung wiederholt werden müssen. Immerhin ist Dein jetziger Kaufmannsgehilfenbrief in diesem Falle unkorrekt zustande gekommen … das würde bedeuten, dass Du zum nächsten Prüfungstermin noch mal alles ablegen müsstest.

Eines verstehe ich (bin aber auch kein Versicherungskaufmann) nicht : Bei den Prüfungen in meinem Fachzweig gilt bei Nichtbestehen (Note > 4) der mündlichen Prüfung die gesamte Prüfung als nicht bestanden … wieso ist das in Deinem kfm. Ausbildungsberuf anders? Wenn Du die Prüfungsordnung gefunden hast, könntest Du mal Rückmeldung geben.

Gruß kw

1 Like

erstmal möchte ich anmerken, daß es in diesem konkreten fall nicht mich betrifft. ich bin student, kein versicherungskaufmann. die prüfung setzt sich im vorliegenden fall m.e. nach aus mehreren schriftlichen und einer mündlichen prüfung zusammen (ähnlich abitur). ob für die betreffende person eine anfechtung sinnreich erscheint, wenn sämtliche prüfungsleistungen erneut abgelegt werden müssen, möchte ich ebenfalls bezweifeln. es ging lediglich um die frage, ob eine art einspruch im falle einer subjektiv ungerecht empfundenen benotung möglich ist.

.

frage: da dieses „mangelhaft“ extrem hinderlich bei
bewerbungen ist und der kandidat sich mit dieser notengebung
ungerecht behandelt fühlt (hätte nach eigener meinung
mindestens eine 4 / ausreichend verdient), ist es möglich
dieses prüfungszeugnis anzufechten bzw. eine wandlung der note
herbeizuführen (evt. unter heranziehung des
prüfungsprotokolls)?

Anfechtung ist grundsätzlich möglich, und zwar auch auf Deiner Schulform, mittels Widerspruch. Denn es handelt sich bei einer Abschlußprüfung um einen Verwaltungsakt.
Wenn die Einzelnote (für das Kundengespräch) auf dem Zeugnis sichtbar ist, gehe ich davon aus, daß sie auch einzeln angefochten werden kann. Wie im übrigen die Note insgesamt.
Der Widerspruch muß auf der allg. Schule binnen eines Monats erfolgen, es sei denn, Du hättest eine Fristversäumnis nicht zu vertreten (z. B. wegen einer Krankheit).
Der Widerspruch kann zunächst formlos und ohne Begründung eingereicht werden, bei der Schule selbst oder der vorgesetzten Dienstbehörde. (Einschreiben mit Rückschein!). Gibst du den Widerspruch bei der Schulleitung ab, unbedingt Quittung darüber aushändigen lassen mit Datum.
Im übrigen: erstmal Widerspruch, sicherheitshalber. Du hast nichts zu verlieren.

Ein Protokoll müßte es geben. Aus Anlaß des Widerspruchs hast du das Recht, die Prüfungsunterlagen einzusehen und Kopien zu machen. Ohne Protokoll bist du aufgeschmissen. Gibt es kein Protokoll, ist die andere Seite arm dran. Auch, wenn der Protokollant versäumt hat, deine ach so schlechte Leistung genau zu dokumentieren.

der kandidat gibt zu, im KBG nicht optimal abgeschnitten zu
haben, aber meint, er hätte keine 5 verdient, sondern
mindestens eine 4.

solche Gefühle bestehen meist zu Recht.

Jo Perrey

PS.: Dies ist keine verbindliche und möglicherweise fehlerhafte Auskunft. Verbindliche Rechtsauskunft geben nur Rechtsanwälte. In diesem Fall ein RA für Verwaltungsrecht, speziell Schulrecht.
Viel Glück!

PS.: Dies ist keine verbindliche und möglicherweise
fehlerhafte Auskunft. Verbindliche Rechtsauskunft geben nur
Rechtsanwälte. In diesem Fall ein RA für Verwaltungsrecht,
speziell Schulrecht.

Einem großen dicken Irrtum aufgesessen Du bist, hätte Yoda gesagt. Berufsausbildung und Prüfungen vor der IHK haben mit dem Schulrecht an allgemeinbildenden Schulen nämlich so gut wie gar nichts zu tun. Das fängt schon damit an, dass die Gesetze in diesem Bereich nicht die Arbeit der Kultusministerien der Länder, sondern des Bundesbildungsministeriums beschreiben. Prüfungsinhalte und -ablauf sind auch nicht Sache der Schulen, sondern paritätisch besetzter Ausschüsse, und so weiter, und so toyota …

Gruß kw